Rechtsprechung
| EuG, 13.12.1990 - T-115/89 |
Volltextveröffentlichungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wird zitiert von ... (9)
- EuG, 11.02.1992 - T-16/90 83 Zwar hat die Klägerin den Klagegrund der angeblich unzulänglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung erst in der Erwiderung und somit im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verspätet vorgebracht; das Gericht hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die streitige Entscheidung hinreichend begründet ist (siehe das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831).
84 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Pflicht der Prüfungsausschüsse, die Nichtzulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren besonders zu begründen, ist nur dann anwendbar, wenn die Beurteilung eines Bewerbers durch den Prüfungsausschuß weniger günstig ausgefallen ist als diejenige, die dem gleichen Bewerber in einem früheren Auswahlverfahren zuteil geworden war, und wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem früheren Auswahlverfahren dieselben oder strenger waren als die, die in dem streitigen Auswahlverfahren aufgestellt wurden (siehe Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra, a. a. O.).
86 Die Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist, und zum anderen die richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit ermöglichen (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra, a. a. O.).
- EuGöD, 30.11.2009 - F-83/07
Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den …
Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, González Holguera/Parlament, T-115/89, Slg. 1990, II-831, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Mai 1992, Almeida Antunes/Parlament, T-54/91, Slg. 1992, II-1739, Randnr. 32).Soweit es sich insbesondere um Entscheidungen über die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren handelt, muss der Prüfungsausschuss genau angeben, welche Voraussetzungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bei dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen wurden (vgl. u. a. Urteile González Holguera/Parlament, Randnr. 43, und Almeida Antunes/Parlament, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, Slg. ÖD 2000, I-A-257 und II-1169, Randnr. 173).
- EuG, 25.02.1992 - T-11/91 Das Gericht hat indessen von Amts wegen zu prüfen, ob der Rat seiner Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nachgekommen ist (vgl. die Urteile des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzalez Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831).
- EuG, 15.07.1993 - T-27/92 51 Was den dritten Klagegrund angeht, der auf das Fehlen einer Begründung des Schreibens vom 26. Juli 1991 gestützt ist, mit dem den Klägerinnen das Ergebnis der Prüfungen mitgeteilt wurde, so dient die Pflicht zur Begründung jeder individuellen Maßnahme, die in Anwendung des Statuts getroffen wird, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, González Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831, Randnrn. 42 bis 45, und vom 21. Mai 1992 in der Rechtssache T-55/91, Fascilla/Parlament, Slg. 1992, II-1757, Randnrn. 32 und 33) dem Zweck, zum einen dem Betroffenen die für die Feststellung nötigen Hinweise zu geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
- EuGöD, 22.05.2008 - F-145/06
Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzungen - …
14 und 15; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, González Holguera/Parlament, T-115/89, Slg. 1990, II-831, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 54, Wolf/Kommission, Randnr. 68, vom 11. Februar 1999, Mertens/Kommission, T-244/97, Slg. ÖD 1999, I-A-23 und II-91, Randnr. 44, Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 71, vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T-332/01, Slg. ÖD 2002, I-A-233 und II-1155, Randnr. 41, und Ricci/Kommission, Randnr. 45). - EuG, 22.05.2008 - T-145/06
Pascual-García / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren …
14 und 15; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, González Holguera/Parlament, T-115/89, Slg. 1990, II-831, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 54, Wolf/Kommission, Randnr. 68, vom 11. Februar 1999, Mertens/Kommission, T-244/97, Slg. ÖD 1999, I-A-23 und II-91, Randnr. 44, Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 71, vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T-332/01, Slg. ÖD 2002, I-A-233 und II-1155, Randnr. 41, und Ricci/Kommission, Randnr. 45). - EuG, 21.05.1992 - T-54/91 32 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, González Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831, Randnrn. 42 bis 45) soll die Verpflichtung, jede aufgrund des Statuts getroffene individuelle Verfügung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen.
- EuG, 30.11.1993 - T-549/93 38 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, González Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831, Randnrn. 42 bis 45) soll die Pflicht zur Begründung jeder nach Maßgabe des Statuts getroffenen individuellen Entscheidung zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen.
- EuG, 21.05.1992 - T-55/91 32 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, González Holgüra/Parlament, Slg. 1990 II-831, Randnrn. 42 bis 45) soll die Verpflichtung, jede aufgrund des Statuts getroffene individuelle Verfügung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen.
