Weitere Entscheidung unten: EuG, 15.07.1998

Rechtsprechung
   EuG, 22.01.1997 - T-115/94   

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EuG, 22.01.1997 - T-115/94 (https://dejure.org/1997,1527)
EuG, Entscheidung vom 22.01.1997 - T-115/94 (https://dejure.org/1997,1527)
EuG, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - T-115/94 (https://dejure.org/1997,1527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173
    1 Nichtigkeitsklage - Angefochtene Handlung - Beurteilung der Rechtmässigkeit - Kriterien

  • EU-Kommission

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    Rücknahme von Zollzugeständnissen - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Völkerrechtliche Verpflichtung, Ziel une Zweck eines Vertrages vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage der Opel Austria GmbH gegen die Verordnung (EG) Nr. 3697/93; Verbindlichkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben; Vereinbarkeit einer gewährten staatlichen Beihilfe mit dem Freihandelsabkommen oder dem EWR-Abkommen; Unmittelbare Wirkung eines EWR-Abkommens; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 3697/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Rücknahme von Zollzugeständnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) des Freihandel... sabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich; ; EWR-Abkommen Art. 10; ; EWR-Abkommen Art. 26; ; EWR-Abkommen Art. 6; ; EG Art 92; ; EG Art. 93

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Zu Artikel 12 EG-Vertrag habe der Gerichtshof aber entschieden, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt" (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 13; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, 3).

    56 Ebenso weist die Klägerin in bezug auf das Vorbringen des Rates, die im EWR-Abkommen enthaltenen Schutzbestimmungen hätten keine Entsprechung im EG-Vertrag, darauf hin, daß es solche Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit gegeben habe und daß es gerade in der Übergangszeit erhobene Abgaben gewesen seien, die der Gerichtshof im Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders für rechtswidrig erklärt habe.

    Auch wenn dieser Artikel gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens grundsätzlich im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den entsprechenden Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere dessen Artikel 12, auszulegen sei, könne er nicht dahin ausgelegt werden, daß "das Verbot der Zölle unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen gilt" (Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnr. 13).

    Insoweit genügt der Hinweis, daß der EG-Vertrag eine entsprechende Bestimmung - Artikel 17 - enthält, die klarstellt, daß die Verbote des Artikels 9 des Vertrages auch für die Fiskalzölle gelten, und die verhindern soll, daß das Verbot der Einfuhr- und der Ausfuhrzölle sowie der Abgaben gleicher Wirkung umgangen wird (Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, a. a. O., Randnrn. 8 f.).

    Dies wird insbesondere durch den Umstand bestätigt, daß Artikel 115 EWG-Vertrag es bis zum Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union den Mitgliedstaaten gestattete, im Dringlichkeitsfall während der Übergangszeit selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und daß der Gerichtshof im Urteil Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders (a. a. O.), worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, gerade in der Übergangszeit auferlegte finanzielle Belastungen für rechtswidrig erklärt hat.

    118 Der Vollständigkeit halber ist in bezug auf die Freihandelsabkommen mit den EFTA-Ländern, die einen viel engeren Gegenstand als das EWR-Abkommen haben, festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Legros (a. a. O., Randnr. 26), wo es um den Abgaben gleicher Wirkung betreffenden Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden (Verordnung [EWG] Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, ABl. L 300, S. 96) ging, entschieden hat, daß die Abschaffung der Einfuhrzölle im Rahmen der angestrebten Beseitigung der Handelshemmnisse eine wesentliche Rolle spiele und daß für die Abschaffung der Abgaben gleicher Wirkung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Zöllen stuenden (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. Dezember 1973 in den Rechtssachen 37/73 und 38/73, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609, Randnrn. 12 f., sowie vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 15), das gleiche gelte.

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Zwischen dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen bestuenden beträchtliche Unterschiede (vgl. Gutachten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991 zum EWR-Abkommen, Gutachten 1/91, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 13 bis 22), die zu einer unterschiedlichen Auslegung von Artikel 10 des EWR-Abkommens zwängen.

    Dies werde durch den Umstand bestätigt, daß der Gerichtshof bei der Auslegung von durch die Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen, einschließlich des Freihandelsabkommens (vgl. insbesondere Gutachten 1/91, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12) mehrmals auf Bestimmungen des Übereinkommens zurückgegriffen habe.

    In der fünfzehnten Begründungserwägung, die von den Vertragsparteien in das Abkommen eingefügt wurde, nachdem der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91 (a. a. O.) festgestellt hatte, daß das einen EWR-Gerichtshof vorsehende Gerichtssystem der ersten Fassung des Abkommens mit dem EWG-Vertrag unvereinbar wäre, ist als weiteres Ziel aufgeführt, "bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen".

    109 Entgegen der Behauptung des Rates hat der Gerichtshof die Bedeutung des Zieles der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen EWR zu errichten, für die Auslegung und Anwendung des Abkommens in seinem Gutachten 1/91 nicht gemindert.

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76 (société pour l'exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, Randnrn. 14 ff.) und vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 15) trägt sie vor, daß das Amtsblatt zwar als an dem Datum veröffentlicht gelte, das auf ihm angegeben sei, daß den Parteien aber der Nachweis offenstehe, daß es tatsächlich an einem späteren Datum veröffentlicht worden sei.

    Nach der Rechtsprechung gilt zwar die Vermutung, daß das Datum der Veröffentlichung tatsächlich dasjenige ist, das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheint, doch ist danach beim Nachweis des Gegenteils das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend (Urteil Racke, a. a. O., Randnr. 15).

    133 Das Verhalten der Verwaltung des Rates ist als besonders schwerwiegend anzusehen, als es gegen die dem Amt für Veröffentlichungen vom Rat selbst ausdrücklich erteilten Anweisungen verstösst, "sicherzustellen, daß das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheinende Veröffentlichungsdatum dem Datum entspricht, an dem diese Nummer bei dem Amt in allen Amtssprachen der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht" (vgl. Urteil Racke, a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    49 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß die Bestimmungen des EWR-Abkommens einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildeten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Hägemann, Slg. 1974, 449, Randnrn. 3 bis 5).

    Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Bestimmungen eines solchen Abkommens von dessen Inkrafttreten an einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteil Hägemann, a. a. O., Randnr. 5).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung ergibt, ist für die Entscheidung darüber, ob die Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine gleichlautende Bestimmung eines Abkommens wie des EWR-Abkommens erstreckt werden muß, diese Bestimmung im Lichte sowohl von Gegenstand und Ziel des Abkommens als auch seines Kontextes zu untersuchen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, Randnr. 8, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 23).
  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Auf diesen Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O'Dwyer u. a./Rat, Slg. 1995, II-2071, Randnr. 48).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Daß bestimmte internationale Verträge nicht unmittelbar anwendbar seien, habe auf die Verpflichtung der Gemeinschaft, für ihre Einhaltung zu sorgen, keinen Einfluß (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 20, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Nr. 53, und Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann zum Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Nrn. 135 und 137).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Dies werde durch den Umstand bestätigt, daß der Gerichtshof bei der Auslegung von durch die Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen, einschließlich des Freihandelsabkommens (vgl. insbesondere Gutachten 1/91, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12) mehrmals auf Bestimmungen des Übereinkommens zurückgegriffen habe.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Daß bestimmte internationale Verträge nicht unmittelbar anwendbar seien, habe auf die Verpflichtung der Gemeinschaft, für ihre Einhaltung zu sorgen, keinen Einfluß (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 20, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Nr. 53, und Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann zum Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Nrn. 135 und 137).
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus EuG, 22.01.1997 - T-115/94
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung ergibt, ist für die Entscheidung darüber, ob die Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine gleichlautende Bestimmung eines Abkommens wie des EWR-Abkommens erstreckt werden muß, diese Bestimmung im Lichte sowohl von Gegenstand und Ziel des Abkommens als auch seines Kontextes zu untersuchen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, Randnr. 8, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 23).
  • EuG, 22.10.1996 - T-79/95

    Société nationale des chemins de fer français und British Railways Board gegen

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

  • EuGH, 22.02.1984 - 70/83

    Kloppenburg

  • EuGH, 15.12.1987 - 325/85

    Irland / Kommission

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuGH, 03.05.1978 - 112/77

    Töpfer / Kommission

  • EuG, 07.02.1991 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • EuGH, 13.11.1964 - 90/63

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg

  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

  • EuGH, 10.07.1984 - 126/83

    STS / Kommission

  • EuGH, 20.04.1978 - 80/77

    Kommissionnaires réunis

  • EuGH, 13.12.1973 - 37/73

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

  • EFTA-Gerichtshof, 16.12.1994 - E-1/94

    Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark - Admissibility - Free movement

  • EuGH, 13.12.1973 - 38/73
  • EuGH, 13.11.1964 - 91/63
  • EuGH, 20.04.1978 - 81/77

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein; Anforderungen an Anbau, Verarbeitung und

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EGMR, 27.06.1968 - 2122/64

    Wemhoff ./. Deutschland

  • EFTA-Gerichtshof, 21.03.1995 - E-2/94

    Scottish Salmon Growers Association Ltd v EFTA Surveillance Authority - Decision

  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Insoweit sei zu verweisen auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, im Folgenden: Urteil Racke) und des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39).

    244 Der Angelpunkt dieser Rechtsprechung sei es, dass sie begrenzt und ausnahmsweise internationalen Abkommen Wirksamkeit verleihe, auf die sich der Einzelne grundsätzlich nicht berufen könne, sei es, weil sie noch nicht in Kraft getreten seien (Urteil Opel Austria/Rat), sei es, weil sie zwar in Kraft, aber ausgesetzt seien (Urteil Racke), sei es, weil sie ihrem Wesen nach keine unmittelbare Wirkung hätten (Urteil Nakajima).

    249 So kann die Klägerin zunächst nicht geltend machen, es sei zu ihren Gunsten, die im Anschluss an das Urteil Opel Austria/Rat ergangene Rechtsprechung anzuwenden.

  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 -

    Nach der Rechtsprechung (Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, EU:T:1997:3) könne der Grundsatz der Rechtssicherheit es gebieten, in gewissen Grenzen auch künftige Rechtsakte zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn ein solcher Rechtsakt bereits absehbar, hinreichend bestimmt und mit der zu treffenden Regelung unvereinbar sei.

    Zweitens sei in der vorliegenden Rechtssache, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat (T-115/94, EU:T:1997:3), ergangen sei, beim Erlass der ursprünglichen Entscheidung die Verordnung 2019/943 noch nicht angenommen worden, so dass weder über ihren genauen Inhalt noch über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Gewissheit bestanden habe.

    Daher habe der Beschwerdeausschuss in seiner Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat (T-115/94, EU:T:1997:3), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    ENI und EniChem führen in ihren Erklärungen vom 19. Januar 1998 aus, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme eines Organs müsse aufgrund des Informationsstands und der tatsächlichen und rechtlichen Lage zum Zeitpunkt ihres Erlasses beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94, Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39, Randnr. 87).
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Rechtsprechung
   EuG, 15.07.1998 - T-115/94   

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https://dejure.org/1998,8224
EuG, 15.07.1998 - T-115/94 (https://dejure.org/1998,8224)
EuG, Entscheidung vom 15.07.1998 - T-115/94 (https://dejure.org/1998,8224)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - T-115/94 (https://dejure.org/1998,8224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kostenfestsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Opel Austria / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91
    1 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren

  • EU-Kommission

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    Kostenfestsetzung.

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94; Rechtfertigung hoher Honorare als auch der Vertretung durch mehrere Anwälte hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der Sache und der Bedeutung der Rechtssache aus ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 91 b

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus EuG, 15.07.1998 - T-115/94
    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer).

    Mit Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39) hat das Gericht der Klage stattgegeben und den Rat verurteilt, seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Antragstellerin zu tragen.

  • EuG, 08.11.1996 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.07.1998 - T-115/94
    Er braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 [92], Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27).

    Die Art des Rechtsstreits rechtfertigt daher sowohl hohe Honorare als auch die Vertretung der Antragstellerin durch mehrere Anwälte (vgl. Beschluß Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89 [92], Randnr. 30).

  • EuG, 24.03.1998 - T-175/94

    Kommission / International Procurement Services

    Auszug aus EuG, 15.07.1998 - T-115/94
    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß das Gericht die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der im Zusammenhang mit dem Verfahren befaßten Bevollmächtigten und Beistände und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 24. März 1998, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94 [92], Slg. 1998, II-601, Randnr. 10).
  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung, wonach unabhängig von der Anzahl der Rechtsanwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt worden seien, wesentlich auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen sei, die für das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter objektiv erforderlich gewesen seien (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 29, und vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T-80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II-1, Randnr. 31).
  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluß des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache 89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichenSammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Beschluß des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 [92], Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26).
  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

    Im Ergebnis hält der Rat einen Betrag von 30 000 EUR einschließlich der durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten für angemessen und beantragt damit eine Herabsetzung des geforderten Kostenbetrags um 60 %, wie sie auch im Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP (Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739) vorgenommen worden sei.
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. analog dazu Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).
  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für dieses Verfahren notwendig waren (vgl. analogBeschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 [92], Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).
  • EuG, 14.11.2008 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission

    Il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le juge communautaire et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (ordonnances du Tribunal du 15 juillet 1998, 0pel Austria/Conseil, T-115/94 DEP, Rec.
  • EuG, 08.07.2004 - T-7/98

    De Nicola / BEI - Kostenfestsetzung“

    Gerichtshof, 21. Oktober 1970, Hake/Kommission, 75/69, Slg. 1970, 901 und 902; Gericht, 15. Juli 1998, 0pel Austria/Rat, T-115/94 DEP, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26; Gericht, 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T-64/99 DEP, Slg. ÖD 2001, II-2547, Randnr. 25.
  • EuG, 15.10.2003 - T-372/02

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten sind, die zum einen für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und zum anderen hierfür notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26).
  • EuG, 24.01.2002 - 3 T 38/95

    Festsetzung der Kosten für Anwaltshonorare im Urteil "Zement" (Cimenteries CBR u.

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren võideni Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. analog dazu Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DĽP, Opel Austria/Rat, Sig.
  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    UK Coal / Kommission

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für das Verfahren notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26).
  • EuG, 19.09.2001 - 2 T 64/99

    Festsetzung der in der Rechtssache T-64/99 zu erstattenden Kosten; Vorbereitung

  • EuG, 10.01.2002 - 3 T 80/97

    Festsetzung der in der Rechtssache T-80/97 entstandenen Kosten; Kriterien zur

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