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   EuG, 06.05.2009 - T-116/04, T-122/04, T-127/04   

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EuG, 06.05.2009 - T-116/04, T-122/04, T-127/04 (https://dejure.org/2009,3613)
EuG, Entscheidung vom 06.05.2009 - T-116/04, T-122/04, T-127/04 (https://dejure.org/2009,3613)
EuG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - T-116/04, T-122/04, T-127/04 (https://dejure.org/2009,3613)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen - Größe des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wieland-Werke / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen - Größe des ...

  • EU-Kommission PDF

    Wieland-Werke / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen - Größe des ...

  • EU-Kommission

    Wieland-Werke / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen - Größe des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründungserfordernis bei Verhängung einer Geldbuße wegen Wettbewerbsverstößen [Markt für Kupfer- Industrierohre]; [Wieland-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81
    Begründungserfordernis bei Verhängung einer Geldbuße wegen Wettbewerbsverstößen [Markt für Kupfer-Industrierohre] - [Wieland-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF DEM MARKT FÜR KUPFERINDUSTRIEROHRE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wieland-Werke / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Größe des betreffenden ...

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestätigung der Geldbuße betreffend eines Kartells auf dem Markt für Kupferindustrierohre

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)8420 endgültig corr. der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.840 - Industrierohre) betreffend die Festsetzung von Preisen und die Aufteilung der Märkte im ...

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    In der Sache genügt die Feststellung, dass aus den Urteilen des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 66 bis 88), und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnrn.

    Im Rahmen der Ermittlung der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ist nämlich, selbst wenn wegen der Einteilung in Gruppen für bestimmte Unternehmen trotz deren unterschiedlicher Größe der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt wird, diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 330 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Geldbuße zur Berücksichtigung des Abschreckungszwecks angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 283).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, weil die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Zusammenhangs, in dem dieser Rechtsakt erlassen wurde, sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass diese Antwort fehlerhaft sein könnte, ändert nichts daran, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinreichend ist, da die Feststellung, dass ein solcher Fehler vorliegt, zur Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gesichtspunkt der zeitlichen Reihenfolge bei der Beurteilung des Umfangs der jeweiligen Mitarbeit zweier Unternehmen nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Informationen der Beteiligten zügig und in einem mehr oder weniger gleichen Stadium des Verwaltungsverfahrens erfolgten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 139, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 467).

    Dieses ist keineswegs gezwungen, das Bestehen des Kartells einzuräumen (Urteile vom 14. Juli 2005, Acerinox/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 89, und ThyssenKrupp/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 52).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    Was die Festlegung von Geldbußen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, so sind die Anforderungen aufgrund des wesentlichen Formerfordernisses, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 463 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit Wieland der Kommission vorwirft, nicht den Grund dafür angegeben zu haben, dass sie sich gegenüber Outokumpu für einen Erhöhungssatz von 50 % entschieden habe, ist zunächst daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begründungspflicht genügt ist, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 463).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    169 bis 171, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die materielle Begründetheit angeht, ist daran zu erinnern, dass eine Erhöhung der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer nicht auf den Fall beschränkt ist, dass zwischen der Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 - Industrierohre) oder Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. a der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

    in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 - Industrierohre) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 50) veröffentlicht wurde.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    Die Kommission ist nämlich bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, für den Fall, dass gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren relevanten Umsatz zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnrn.
  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    Ferner ist hervorzuheben, dass die angefochtene Entscheidung, obgleich in Form einer einzigen Entscheidung abgefasst, ein Bündel von Einzelentscheidungen darstellt, mit denen gegenüber jedem der Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind, festgestellt wird, welche Zuwiderhandlung oder Zuwiderhandlungen es begangen hat, und gegebenenfalls eine Geldbuße festgesetzt wird (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnrn. 59 und 60).
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Gemeinschaftsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnrn.
  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-116/04
    141 bis 147; Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 159).
  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 02.10.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 21.01.2003 - C-512/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 246 angeführt, Randnr. 63).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 63).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Ferner ist festzustellen, dass die in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegte Methode einer Pauschallogik entspricht, wonach der Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes berechnet wird, die unter Berücksichtigung seiner Art und der konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes bestimmt wird (Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).
  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

    Viertens kann sich die Klägerin nicht auf die aus dem Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission (T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 127), folgende Lösung berufen, wonach der Gesichtspunkt der zeitlichen Reihenfolge bei der Beurteilung des Umfangs der Mitarbeit zweier Unternehmen nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Informationen der Beteiligten zügig und in einem mehr oder weniger gleichen Stadium des Verwaltungsverfahrens erfolgten.

    Es genügt der Hinweis, dass sich die geltend gemachte Lösung auf Abschnitt D der Mitteilung der Kommunikation über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) bezieht, in dem nicht auf das Kriterium der früheren Zusammenarbeit eines Unternehmens gegenüber einem anderen Bezug genommen wird, und im Übrigen das Gericht in dem geltend gemachten Urteil das Vorbringen, das auf die analoge Anwendung von Nr. 23 der hier anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit gestützt wird, zurückgewiesen hat (Urteil Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnrn. 126 und 129).

    Daher kann nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden (vgl. Urteil Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnr. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 63).

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    Auch handelt es sich nach der in den Leitlinien dargelegten Methode nicht um einen bestimmenden Faktor für die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnrn. 62 bis 64).

    Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 212 angeführt, Randnr. 31, und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 129).

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

    In den Bereichen, in denen sich die Kommission einen Ermessensspielraum bewahrt hat, z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz der Geldbuße nach Maßgabe der Zuwiderhandlungsdauer oder der Notwendigkeit, der Sanktion eine abschreckende Wirkung zu verleihen, oder in Bezug auf die Bewertung der Qualität und des Nutzens der Mitarbeit eines Unternehmens im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Beiträge anderer Unternehmen, greift daher der Umstand, dass sich die Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV (ex-Art. 230 EG) auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Unionsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnrn. 32, 33 und 124).
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Zwar darf die Kommission bei der Beurteilung der Zusammenarbeit der an einer Vereinbarung Beteiligten nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Rn. 124), der verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a., C-101/08, Slg. 2009, I-9823, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    La Commission ajoute que, selon une jurisprudence bien établie, confirmée notamment par le Tribunal dans son arrêt du 6 mai 2009, Wieland-Werke/Commission (T-116/04, Rec. p. II-1087), la circonstance que les amendes infligées au titre du règlement n° 1/2003 ne rendent pas compte des différences entre les entreprises eu égard à leur chiffre d'affaires global n'enfreint pas les principes de proportionnalité et d'égalité de traitement.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

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