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   EuG, 11.01.1995 - T-116/94   

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EuG, 11.01.1995 - T-116/94 (https://dejure.org/1995,7921)
EuG, Entscheidung vom 11.01.1995 - T-116/94 (https://dejure.org/1995,7921)
EuG, Entscheidung vom 11. Januar 1995 - T-116/94 (https://dejure.org/1995,7921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori legali gegen R

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines Streithelfers; Bevorrechtigter Zugang von Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu Finanzinstituten

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 104a; ; EG-Vertrag Art. 173; ; VO (EG) Nr. 3604/93 Art. 4 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages - Unzulässigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    22 Der Begriff "Entscheidung" in Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages ist im Lichte des Artikels 189 des Vertrages auszulegen; das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Rechtsakt normativer Art und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels ist im Vorliegen oder Fehlen der allgemeinen Geltung der fraglichen Maßnahme zu erblicken (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62, Slg. 1962, 903, Nr. 2 der Entscheidungsgründe; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann jedoch eine Handlung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite Normcharakter aufweist, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige dieser Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnrn. 13 und 14, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 19).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    Auch wenn feststuende, wie die Klägerin geltend macht, daß die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Abstz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 gilt, im Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts bestimmt werden konnten, würde der Normcharakter dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst ° insbesondere die Zugehörigkeit einer Einrichtung zum Sektor "Staat" nach der Definition des ESVG °, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Verordnung definiert worden sind, die unter anderem darin besteht, den Begriff "Finanzinstitute" für die Anwendung des Verbots des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18; Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 19).
  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    Das Gericht hat in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93 (FRSEA und FNSEA/Rat) darauf hingewiesen, daß mit dieser Bestimmung insbesondere verhindert werden soll, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft (siehe auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/90 und 790/79, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 6).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    Auch wenn feststuende, wie die Klägerin geltend macht, daß die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Abstz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3604/93 gilt, im Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts bestimmt werden konnten, würde der Normcharakter dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst ° insbesondere die Zugehörigkeit einer Einrichtung zum Sektor "Staat" nach der Definition des ESVG °, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Verordnung definiert worden sind, die unter anderem darin besteht, den Begriff "Finanzinstitute" für die Anwendung des Verbots des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18; Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 19).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    20 In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) und vertritt die Auffassung, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung den einzelnen, die meinten, durch rechtswidrige Akte in ihren Rechten verletzt zu sein, in jedem Falle die Möglichkeit bieten müsse, bei Gericht Klage zu erheben.
  • EuGH, 21.06.1993 - C-257/93

    Van Parijs u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    Die Klägerin könnte jedoch nur dann als durch die streitige Verordnung individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von tatsächlichen Umständen berührt würde, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe dazu Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 20; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juli 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 9; Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 20).
  • EuGH, 12.07.1993 - C-168/93

    Gibraltar und Gibraltar Development / Rat

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    22 Der Begriff "Entscheidung" in Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages ist im Lichte des Artikels 189 des Vertrages auszulegen; das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Rechtsakt normativer Art und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels ist im Vorliegen oder Fehlen der allgemeinen Geltung der fraglichen Maßnahme zu erblicken (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62, Slg. 1962, 903, Nr. 2 der Entscheidungsgründe; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    Die Klägerin könnte jedoch nur dann als durch die streitige Verordnung individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von tatsächlichen Umständen berührt würde, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe dazu Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 20; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juli 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 9; Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 20).
  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

    Auszug aus EuG, 11.01.1995 - T-116/94
    Das Gericht hat in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93 (FRSEA und FNSEA/Rat) darauf hingewiesen, daß mit dieser Bestimmung insbesondere verhindert werden soll, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft (siehe auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/90 und 790/79, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 6).
  • EuGH, 24.02.1987 - 26/86

    Deutz und Geldermann / Rat

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    13 und 14, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 26).
  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Die Klägerin könne sich, um die Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage darzutun, nicht mit einem Hinweis auf ihre Beteiligung am Verfahren zum Erlaß der Richtlinie begnügen, da die Richtlinie ungeachtet dessen ein normativer, allgemeiner und abstrakter Rechtsakt sei, der nicht an die Klägerin gerichtet sei (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 40, und Beschlüsse des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94, Asocarne/Rat, Slg. 1994, II-871, und vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1).
  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Der Umstand, daß die angefochtene Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses eine beschränkte Zahl bei den nationalen Behörden eingetragener Olivenölabfüllbetriebe betraf, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen Unternehmen herauszuheben, da sie sich in einer Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Unternehmen, die gegenwärtig oder in Zukunft auf dem Markt für die Abfüllung von Olivenöl tätig werden und Verbrauchsbeihilfen beantragen könnten, vergleichbar ist (Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in derRechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

    1 Die Rechtsmittelführerin hat mit Schriftsatz, der am 20. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94 (Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli Avvocati e Procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages (ABl. L 332, S. 4) und, hilfsweise, auf partielle Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich dieser Verordnung für unzulässig erklärt worden ist.
  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

    Daß die Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses eine beschränkte Zahl von Unternehmen betraf, kann somit nicht zur individuellen Betroffenheit dieser Unternehmen führen, da sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden wie alle anderen Unternehmen, die künftig ein wirtschaftliches Interesse daran entwickeln könnten, durch die Erfüllung der besonderen Bedingungen für die Herstellung des streitigen Erzeugnisses in den relevanten Markt einzudringen (vgl. hierzu den Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28).
  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    35 Soweit die Nichtigkeitsklage gegen den Rat gerichtet ist, ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig ist, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und daß das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin liegt, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Government of Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-0000, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro/Rat, Slg. 1995, II-0000).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-270/95

    Kik / Rat und Kommission

    "35 Soweit die Nichtigkeitsklage gegen den Rat gerichtet ist, ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig ist, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und daß das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin liegt, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Government of Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421).
  • EuG, 08.12.1998 - T-38/98

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di

    Zum zweiten Falltyp ist festzustellen, daß der Umstand, daß die streitige Bestimmung die Zuckerrübenerzeuger betrifft, deren Interessen durch die Associazione Nazionale Bieticoltori vertreten werden, nicht geeignet ist, dieseZuckerrübenerzeuger aus dem Kreis aller übrigen Personen hervorzuheben, da sie sich in einer Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf demselben Markt tätig werden können, vergleichbar ist (vgl. die Beschlüsse des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28, und Federolio/Kommission, Randnr. 67).
  • EuG, 14.01.2002 - T-84/01

    'Association contre l''heure d''été / Parlament und Rat'

    Sie vertritt des Weiteren die Ansicht, dass eine Richtlinie für eine Privatperson durch eine Nichtigkeitsklage nachprüfbar sei, wenn die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 26).
  • EuG, 09.04.1997 - T-47/95

    Terres Rouges Consultant SA, Cobana Import SARL und SIPEF NV gegen Kommission der

    43 Was die Frage angeht, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen sind, so ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, daß eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 26).
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