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   EuG, 10.06.1998 - T-116/95   

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EuG, 10.06.1998 - T-116/95 (https://dejure.org/1998,8822)
EuG, Entscheidung vom 10.06.1998 - T-116/95 (https://dejure.org/1998,8822)
EuG, Entscheidung vom 10. Juni 1998 - T-116/95 (https://dejure.org/1998,8822)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Unzulässigkeit - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Cementir / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Cementir - Cementerie del Tirreno SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Schreiben der Kommission, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung einer im Rahmen einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln festgesetzten Geldbusse abgelehnt wird und in dem die Gründe für die Höhe dieser ...

  • EU-Kommission

    Cementir - Cementerie del Tirreno SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Unzulässigkeit - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission vom 2. März 1995, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung einer festgesetzten Geldbuße abgelehnt wurde; Herabsetzung einer Geldbuße aufgrund Übermittlung angeblich falscher Umsatzzahlen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173; ; Entscheidung 94/815/EG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. März 1995, nach der Berichtigung einiger der Kommission mitgeteilter Auskünfte durch das Unternehmen die Herabsetzung der in der Entscheidung vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Am 14. März 1995 erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/815 (Rechtssache T-87/95).

    Außerdem habe sich die Klägerin auf die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachten Klagegründe bereits im Rahmen der Klage gegen die Entscheidung 94/815 (Rechtssache T-87/95) berufen, so daß die vorliegende Klage auch wegen Rechtshängigkeit unzulässig sei.

    Die Klägerin habe aber im Rahmen der Rechtssache T-87/95 nicht nur die Entscheidung 94/815 fristgemäß angefochten, sondern auch die Frage der Unrichtigkeit des bei der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegten Umsatzes aufgeworfen.

    Zweitens sei die vorliegende Klage nicht wegen Rechtshängigkeit der Rechtssache T-87/95 unzulässig, da beide Klagen nicht den gleichen Gegenstand hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 22. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821).

    Solange nicht endgültig feststehe, ob die Gründe, aus denen die Kommission den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße abgelehnt habe, vom Gericht im Rahmen der Klage T-87/95 nachgeprüft werden könnten, könne die Klage gegen die ablehnende Entscheidung vom 2. März 1995 nicht für unzulässig erklärt werden (Beschluß des Gerichts vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77).

    Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der Klagegrund des Fehlers, den die Kommission bei der Berechnung der Höhe der mit der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße angeblich begangen hat, im Rahmen der Rechtssache T-87/95 geprüft werden wird.

  • EuGH, 11.05.1989 - 193/87

    Maurissen und Union syndicale / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 193/87 und 194/87 (Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, Slg. 1989, 1045), wonach eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung nur unzulässig sei, wenn die bestätigte Entscheidung dem Betroffenen gegenüber unanfechtbar geworden sei, weil er keine Klage gegen sie erhoben habe.

    Zu dem Argument der Klägerin, sie könne entweder die bestätigte oder die bestätigende Entscheidung oder aber beide Entscheidungen anfechten, ist festzustellen, daß in der Rechtssache, in der das erwähnte Urteil Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof ergangen ist, der Kläger gegen die bestätigende Entscheidung vor Ablauf der Frist für eine Klage gegen die bestätigte Entscheidung vorgegangen war, während die vorliegende Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist.

    Die Klägerin kann sich daher nicht auf das Urteil Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof berufen, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu begründen.

  • EuG, 06.02.1992 - T-29/91

    Claudia Castelletti und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Solange nicht endgültig feststehe, ob die Gründe, aus denen die Kommission den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße abgelehnt habe, vom Gericht im Rahmen der Klage T-87/95 nachgeprüft werden könnten, könne die Klage gegen die ablehnende Entscheidung vom 2. März 1995 nicht für unzulässig erklärt werden (Beschluß des Gerichts vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77).
  • EuG, 03.03.1994 - T-82/92

    Manuel Cortes Jimenez und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Erstens sei die Entscheidung vom 2. März 1995 keine nur bestätigende Handlung, da sie eine mit Gründen versehene Würdigung neuer tatsächlicher und rechtlicher Umstände enthalte (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301; Urteil des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237).
  • EuGH, 11.01.1996 - C-480/93

    Zunis Holding u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Dagegen ist eine Entscheidung, die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt, keine anfechtbare Handlung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, ZunisHolding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14), so daß eine Klage gegen eine solche Entscheidung unzulässig ist.
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Nur solche Handlungen oder Entscheidungen können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 des Vertrages sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung erheblich ändern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).
  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Nach der Rechtsprechung entfalte eine nur bestätigende Handlung keine eigenen rechtlichen Wirkungen, da sich ihre Wirkungen aus der bestätigten Handlung ergäben (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, Slg. 1993, I-2667, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Zweitens sei die vorliegende Klage nicht wegen Rechtshängigkeit der Rechtssache T-87/95 unzulässig, da beide Klagen nicht den gleichen Gegenstand hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 22. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821).
  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Zweitens sei die vorliegende Klage nicht wegen Rechtshängigkeit der Rechtssache T-87/95 unzulässig, da beide Klagen nicht den gleichen Gegenstand hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 22. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821).
  • EuGH, 12.07.1973 - 28/72

    Tontodonati / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.1998 - T-116/95
    Erstens sei die Entscheidung vom 2. März 1995 keine nur bestätigende Handlung, da sie eine mit Gründen versehene Würdigung neuer tatsächlicher und rechtlicher Umstände enthalte (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301; Urteil des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237).
  • EuGH, 06.10.1982 - 9/81

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 25.05.1993 - C-199/91

    Foyer culturel du Sart-Tilman / Kommission

  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

    Vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 10. Juni 1998, Cementir/Kommission (T-116/95, EU:T:1998:120, Rn. 20 bis 24), und vom 12. März 2012, Universal/Kommission (T-42/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:122, Rn. 20 bis 32).
  • EuG, 09.06.2005 - T-265/03

    Helm Düngemittel / Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Teilweise Einbehaltung der

    27 und 28, sowie Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 1998 in der Rechtssache T-116/95, Cementir/Kommission, Slg. 1998, II-2261, Randnr. 19 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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