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   EuG, 12.07.2001 - T-12/99 und T-63/99   

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EuG, 12.07.2001 - T-12/99 und T-63/99 (https://dejure.org/2001,4640)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2001 - T-12/99 und T-63/99 (https://dejure.org/2001,4640)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - T-12/99 und T-63/99 (https://dejure.org/2001,4640)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS-Vertrag - Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - Betriebsbeihilfen und Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit - Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen - Abbau der Beihilfen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    UK Coal / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    UK Coal plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c und 33 Absatz 2; allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93
    1. Nichtigkeitsklage - Klage eines Unternehmens gegen eine EGKS-Einzelentscheidung, die nicht an es gerichtet ist - Entscheidung, durch die eine Beihilfe zugunsten eines Wettbewerbers genehmigt wird - Wettbewerbsverhältnis - Begriff - Kriterien

  • EU-Kommission

    UK Coal plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag - Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - Betriebsbeihilfen und Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit - Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen - Abbau der Beihilfen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Genehmigung von Beihilfen zugunsten eines Wettbewerbers durch die Kommission auf dem Steinkohlesektor; Zusammenschluss innerhalb des deutschen Steinkohlenbergbaus; Individuelle Betroffenheit eines Unternehmens durch eine an ein anderes mit diesem im ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION AB, MIT DENEN DIESE DIE BEIHILFEN DEUTSCHLANDS ZUGUNSTEN SEINES STEINKOHLENBERGBAUS IN DEN JAHREN 1998 UND 1999 GENEHMIGT HATTE

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über Beihilfen, die der deutschen Kohleindustrie 1998 von den deutschen Behörden gewährt wurden

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 09.09.1999 - T-110/98

    Area Cova e.a / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Die Klägerin stützt ihre Klagen auf eine Reihe von Gründen, die sich teilweise überschneiden und von denen einige bereits in der Rechtssache T-110/98 vorgebracht wurden, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden und die mit Zwischenurteil des Gerichts vom 9. September 1999 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, im Folgenden: Zwischenurteil) sowie nachfolgendem Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, im Folgenden: Beschluss vom 25. Juli 2000) entschieden wurde.

    Mit den Ausführungen in ihrer Erwiderung, dass die Kommission das Kriterium der Kostensenkung in ihrer Entscheidung für 1999 verkannt habe, wiederholt die Klägerin ihre Argumentation in der Rechtssache T-110/98, in der sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. März 2000 Rügen erhoben hatte, die sie in der Klageschrift weder unmittelbar noch mittelbar geltend gemacht hatte.

    Somit sind diese in der Erwiderung vorgebrachten Rügen, mit denen angeblich die Ziffer 4.2.14 der Klageschrift in der Rechtssache T-63/99 näher erläutert werden soll - die übrigens der Ziffer 4.3.24 der Klageschrift in der Rechtssache T-12/99 ähnelt und im Wesentlichen den Wortlaut der Ziffer 4.5.7 der Klageschrift in der Rechtssache T-110/98 wiedergibt -, als neue Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zu qualifizieren, und zwar aus den Gründen, die bereits in den Randnummern 23 bis 40 des Beschlusses vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98 ausgeführt wurden.

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über das Klagerecht weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 66/76, CFDT/Rat, Slg. 1977, 305, Randnr. 8, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 45).

    Diese Sachlage auf dem Kohlesektor ist vergleichbar mit derjenigen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn. 50 und 51) für rechtmäßig erklärt hat; in diesem Urteil ging es um Beihilfeprogramme für die Stahlwirtschaft, bei denen die Höhe des zu genehmigenden Betrages verspätet mitgeteilt worden war.

    Wenn sich eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung der Kommission auf die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände stützt, hat sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung seiner Kontrolle gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ, das diese Entscheidung erlassen hat, Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat; dabei setzt der Begriff "offensichtlich" in Artikel 33 einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen voraus, der so schwer wiegt, dass er erkennbar auf eine Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten Lage zurückzuführen ist, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1955, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn.

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über das Klagerecht weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 66/76, CFDT/Rat, Slg. 1977, 305, Randnr. 8, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 45).

    Wenn sich eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung der Kommission auf die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände stützt, hat sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung seiner Kontrolle gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ, das diese Entscheidung erlassen hat, Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat; dabei setzt der Begriff "offensichtlich" in Artikel 33 einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen voraus, der so schwer wiegt, dass er erkennbar auf eine Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten Lage zurückzuführen ist, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1955, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn.

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337) erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig.

    Die Klägerin stützt ihre Klagen auf eine Reihe von Gründen, die sich teilweise überschneiden und von denen einige bereits in der Rechtssache T-110/98 vorgebracht wurden, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden und die mit Zwischenurteil des Gerichts vom 9. September 1999 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, im Folgenden: Zwischenurteil) sowie nachfolgendem Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, im Folgenden: Beschluss vom 25. Juli 2000) entschieden wurde.

  • EuG - T-29/99 (anhängig)

    RAG / UK Coal und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Einer am 25. Januar 1999 beim Gericht eingereichten Klage (Rechtssache T-29/99) habe jedoch eine andere Klägerin, die Gesellschaft VASA Energy, einen Teil des im Januar 1996 von der Roland Berger & Partner GmbH erstellten Berichtes über eine mögliche Unstrukturierung der Saarbergwerke beigefügt.

    Zwar hat das deutsche Unternehmen VASA Energy, Klägerin in der Rechtssache T-29/99 (siehe oben, Randnr. 37), im Juli, August und September 1998 Beschwerden bei der Kommission eingereicht, mit denen es geltend gemacht hat, die von der deutschen Regierung mit der Bewertung der Saarbergwerke beauftragte Roland Berger & Partner GmbH sei in ihrem Bericht zu der Einschätzung gelangt, der "weiße Bereich" der Saarbergwerke stelle eine staatliche Beihilfe von ungefähr 1 Mrd.

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    RJB Mining / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Staatliche Beihilfen, die dem Steinkohlenbergbau außerhalb des vom Kodex gezogenen Rahmens gewährt werden, fallen mangels einer Genehmigung durch eine unmittelbar auf Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidung der Kommission (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 79, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig) weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, 1997, II-1839, Randnr. 72).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-301/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-301/99 P (Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, I-1005, Randnr. 46) festgestellt hat, stellt die Befugnis des Bürgers, die ihm vomGemeinschaftsrecht verliehenen Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die einstweilige Maßnahmen treffen und gegebenenfalls Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, geradezu das Wesen des gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystems dar.
  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Dieses Verbot setzt nicht voraus, dass die Beihilfendurch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 2001, I-727, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/6 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P (Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Spanien / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-12/99
    Wie der Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen Chambre syndicale de la sidérurgie de l'Est de la France/Hohe Behörde (S. 598), vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnrn. 14 und 15) und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 (Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 8) festgestellt hat, ist ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung von einer Entscheidung der Kommission betroffen, wenn mit ihr die Gewährung eines Vorteils an ein anderes Unternehmen genehmigt wird, das mit dem zuerst genannten in Wettbewerb steht.
  • EuGH, 20.10.1987 - 119/86

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    CFDT / Rat

  • EuGH, 17.02.1977 - 66/76

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 12.02.1960 - 15/59

    Chambre syndicale de la sidérurgie de l'est de la France und andere gegen Hohe

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuGH, 21.03.1955 - 6/54

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz / Kommission

  • EuG, 28.09.1999 - T-254/97

    EGKS

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    Banks / British Coal

  • EuGH, 13.04.1994 - C-128/92

    VASA Energy / Kommission - Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Feststellung, daß

  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    Forges de Clabecq / Kommission

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    Société métallurgique de Knutange gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 15.07.1960 - 24/58

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 17.07.2003 - C-169/01

    Deutschland / UK Coal und Kommission

  • EuGH, 17.07.2003 - C-157/01

    Dem Begründungserfordernis der BVerfGG § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1, § 92 nicht

  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    UK Coal / Kommission

    Diese Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-12/99 und T-63/99 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99 (UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153) wies sie das Gericht als unbegründet ab.

    Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität ihrer Untätigkeitsklage beruft, weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgabe der Antragstellerin bei der Vorbereitung der Klage dadurch vereinfacht worden sei, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Frage bezogen habe, die bereits in den damals anhängigen Rechtssachen T-156/98 und T-12/99 aufgeworfen worden sei (siehe oben, Randnrn. 2 und 3).

    Zudem hätten die Sachargumente, die im vorliegenden Fall vorgebracht worden seien, lediglich die letzten Seiten der Klageschrift eingenommen, und sie hätten lediglich eine Wiederholung von dem Gericht in den Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 bereits vorgetragenen Argumenten dargestellt.

    Zum Schwierigkeitsgrad und zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die in der vorliegenden Untätigkeitsklage aufgeworfenen materiellen Fragen, weitgehend Gegenstand anderer Rechtssachen waren, in denen die Antragstellerin zuvor (Rechtssachen T-156/98 und T-12/99) bzw. am selben Tag (Rechtssache T-63/99) Klage beim Gericht erhoben hatte.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus dem Vorstehenden, dass seine Bedeutung reduziert war, da die angeblichen, nicht notifizierten staatlichen Beihilfen auch Gegenstand der Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 waren, so dass das im vorliegenden Fall behauptete Interesse in diesen Rechtssachen weitgehend berücksichtigt war.

  • EuG, 19.09.2001 - 2 T 64/99

    Festsetzung der in der Rechtssache T-64/99 zu erstattenden Kosten; Vorbereitung

    Diese Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-12/99 und T-63/99 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99 (UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153) wies sie das Gericht als unbegründet ab.

    Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität ihrer Untätigkeitsklage beruft, weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgabe der Antragstellerin bei der Vorbereitung der Klage dadurch vereinfacht worden sei, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Frage bezogen habe, die bereits in den damals anhängigen Rechtssachen T-156/98 und T-12/99 aufgeworfen worden sei (siehe oben, Randnrn. 2 und 3).

    Zudem hätten die Sachargumente, die im vorliegenden Fall vorgebracht worden seien, lediglich die letzten Seiten der Klageschrift eingenommen, und sie hätten lediglich eine Wiederholung von dem Gericht in den Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 bereits vorgetragenen Argumenten dargestellt.

    Zum Schwierigkeitsgrad und zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die in der vorliegenden Untätigkeitsklage aufgeworfenen materiellen Fragen, weitgehend Gegenstand anderer Rechtssachen waren, in denen die Antragstellerin zuvor (Rechtssachen T-156/98 und T-12/99) bzw. am selben Tag (Rechtssache T-63/99) Klage beim Gericht erhoben hatte.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus dem Vorstehenden, dass seine Bedeutung reduziert war, da die angeblichen, nicht notifizierten staatlichen Beihilfen auch Gegenstand der Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 waren, so dass das im vorliegenden Fall behauptete Interesse in diesen Rechtssachen weitgehend berücksichtigt war.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    149 Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T-171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II-3241, Randnr. 82 und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 196).
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    126 Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung, der darauf gestützt wird, dass die Kommission auf das Argument des Fortsetzungszusammenhangs nicht eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil Graphitelektroden, Randnr. 149, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 196).
  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

    Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über die Klagebefugnis weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 66/76, CFDT/Rat, Slg. 1977, 305, Randnr. 8, und des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 53).
  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

    149 Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T-171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II-3241, Randnr. 82 und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 196).
  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    149 Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T-171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II-3241, Randnr. 82 und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 196).
  • EuG, 22.09.2005 - T-101/03

    Suproco / Kommission - Regelung über die Assoziation der ÜLG - Zucker ohne

    Eine fehlende oder unzureichende Begründung fällt unter die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 199).
  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Mit Klageschrift, die am 18. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über die Genehmigung der Beihilfe von 1998 erhoben (Rechtssache T-12/99).
  • BVerfG, 09.05.2000 - 2 BvR 523/00
    b) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 6. Oktober 1999 - 13-T-12/99 A -,.
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