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   EuG, 30.11.2011 - T-123/10   

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https://dejure.org/2011,6136
EuG, 30.11.2011 - T-123/10 (https://dejure.org/2011,6136)
EuG, Entscheidung vom 30.11.2011 - T-123/10 (https://dejure.org/2011,6136)
EuG, Entscheidung vom 30. November 2011 - T-123/10 (https://dejure.org/2011,6136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Ob in Bezug auf eine Marke ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, ist für jede Waren- und Dienstleistungsklasse getrennt zu würdigen

  • Europäischer Gerichtshof

    Hartmann / HABM (Complete)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Begründung - Waren, die eine homogene Gruppe bilden - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Paul Hartmann AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke "Complete" für Waren der Inkontinenzversorgung und Krankenunterlagen; Aufhebungsklage gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei unzureichend begründeter Zurückweisung des Eintragungsantrages wegen beschreibender Angabe und fehlender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke "Complete" für Waren der Inkontinenzversorgung und Krankenunterlagen; Aufhebungsklage gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei unzureichend begründeter Zurückweisung des Eintragungsantrages wegen beschreibender Angabe und fehlender ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung des Beschlusses R 601/2009-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 20. Januar 2010, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "Complete" für Waren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 30.11.2011 - T-123/10
    Hierzu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde diese Eintragung ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg. 2010, I-2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das zuletzt genannte Erfordernis betrifft, kann sich jedoch die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen darf diese Befugnis der zuständigen Behörde insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da zudem das Fehlen einer Begründung einen Gesichtspunkt darstellt, der von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Gericht zu prüfen haben, ob die Beschwerdekammer das Vorliegen des in Rede stehenden absoluten Eintragungshindernisses im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Gemeinschaftsmarke versagt worden ist, hinreichend untersucht und begründet hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 40 und 41).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 30.11.2011 - T-123/10
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar eine gewisse Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse besteht, aber gleichwohl jedes der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen ist und getrennt geprüft werden muss (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. entsprechend Urteil Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, ineinander übergehen (vgl. entsprechend Urteil Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 30.11.2011 - T-123/10
    Die Bestimmung verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 25, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

    Ein Wortzeichen kann nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 32).

  • EuG, 13.06.2007 - T-441/05

    IVG Immobilien / HABM (I) - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute

    Auszug aus EuG, 30.11.2011 - T-123/10
    In jedem Fall kann vorsorglich festgestellt werden, dass es bei einer Prüfung im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 darauf ankommt, im Rahmen einer konkreten Prüfung der potenziellen Eigenschaften des angemeldeten Zeichens zu ermitteln, ob es ausgeschlossen erscheint, dass dieses Zeichen geeignet ist, in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, wobei ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das in dieser Bestimmung genannte absolute Eintragungshindernis zu überwinden (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2007, 1VG Immobilien/HABM [I], T-441/05, Slg. 2007, II-1937, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 30.11.2011 - T-123/10
    Die Bestimmung verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 25, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 30.11.2011 - T-123/10
    Die Bestimmung verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 25, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 23.09.2015 - T-588/14

    Mechadyne International / HABM (FlexValve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Es ist bereits entschieden worden, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, EU:T:2011:706, Rn. 26).

    Ferner kann festgestellt werden, dass es für eine solche Homogenität nicht genügt, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (Urteil Complete, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2011:706, Rn. 18, und Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 40).

  • EuG, 29.09.2016 - T-337/15

    Bach Flower Remedies / EUIPO - Durapharma (RESCUE)

    L'argument de la requérante fondé sur l'arrêt du 30 novembre 2011, Hartmann/OHMI (Complete) (T-123/10, non publié, EU:T:2011:706), n'infirme pas cette conclusion.
  • EuG, 04.04.2019 - T-373/18

    ABB/ EUIPO (FLEXLOADER) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FLEXLOADER

    Auch wenn es zutrifft, dass der Ausdruck "flex" als Substantiv oder Verb mehrere Bedeutungen haben kann, ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:706, Rn. 26, und vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T-588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 38).
  • EuG, 26.03.2019 - T-787/17

    Parfümerie Akzente/ EUIPO (GlamHair) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:706, Rn. 21, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16).
  • EuG, 23.10.2015 - T-636/13

    Trekstor / OHMI - MSI Technology (MovieStation) - Gemeinschaftsmarke -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21).
  • EuG, 23.10.2015 - T-822/14

    Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung / HABM (Cottonfeel) - Gemeinschaftsmarke -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).
  • EuG, 29.11.2012 - T-171/11

    Hopf / HABM (Clampflex) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Hierzu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde diese Eintragung ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg. 2010, I-2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
  • EuG, 23.10.2015 - T-649/13

    TrekStor / HABM (SmartTV Station) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T-123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21).
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