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   EuG, 01.12.1999 - T-125/96 und T-152/96   

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EuG, 01.12.1999 - T-125/96 und T-152/96 (https://dejure.org/1999,1657)
EuG, Entscheidung vom 01.12.1999 - T-125/96 und T-152/96 (https://dejure.org/1999,1657)
EuG, Entscheidung vom 01. Dezember 1999 - T-125/96 und T-152/96 (https://dejure.org/1999,1657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boehringer / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C.H. Boehringer Sohn gegen Rat der Europäischen Union (T-125/96) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-152/96).

    EG-Vertrag, Artikel 43 [nach Änderung jetzt Artikel 37 EG]; Richtlinie 96/22 des Rates
    1 Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Verbot des Inverkehrbringens von ß-Agonisten zur Verabreichung an Nutztiere - Richtlinie 96/22 - Grundsätze der Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsmässigen Verwaltung - Pflicht zur Anhörung des Parlaments - ...

  • EU-Kommission

    Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C.H. Boehringer Sohn gegen Rat der Europäischen Union (T-125

    Richtlinie über das Verbot der Verwendung von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung - Verordnung über die Beschränkung der Gültigkeit von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände auf bestimmte therapeutische Zwecke - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verordnung über die Beschränkung der Gültigkeit von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände zu bestimmten therapeutischen Zwecke; Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauens, der Rechtsunsicherheit und des Vertrauensschutzes; Anforderungen an die unmittelbare ...

  • Judicialis

    EWG Art. 43; ; EWG Art. 184; ; EWG Art. 36; ; VerfO EuG Art. 114; ; VerfO Art. 50; ; RL 96/22 Art. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung von Artikel 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    167 Trotz der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach dann, wenn ein einzelner bei der Kommission den Erlaß einer Verordnung beantragt und die Kommission dies ablehnt, diese Ablehnungsentscheidung für die Zwecke der Nichtigerklärung - auch wenn die Ablehnung an die betreffende Person gerichtet ist - als eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung anzusehen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061), entschied das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571; im folgenden: Urteil Lilly), daß die dortige Klägerin zur Anfechtung einer solchen Entscheidung befugt war.

    179 Auf die Frage des Gerichts, welche Konsequenzen sich nach Auffassung der Klägerinnen aus dem Urteil Lilly für die vorliegende Rechtssache ergäben, haben diese in ihrer Antwort vom 28. April 1999 im wesentlichen ebenso argumentiert wie Fedesa in ihrem Streithilfeschriftsatz.

    Die Kommission hat in ihrer Antwort vom 28. April 1999 auf dieselbe Frage im wesentlichen geltend gemacht, daß das Urteil Lilly im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei und daß die Klägerinnen eine Verletzung der Verordnung Nr. 2377/90 nicht gerügt hätten.

    188 Insoweit hat das Gericht bereits in dem Urteil Lilly entschieden, daß das Verfahren der Festsetzung einer HMR nach der Verordnung Nr. 2377/90 eigenständig ist und sich von den Verfahren unterscheidet, in denen gemäß der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 Genehmigungen für das Inverkehrbringen erteilt werden (vgl. Urteil Lilly, Randnr. 88).

    189 Es hat (im Urteil Lilly, Randnr. 89) weiter festgestellt, daß nach den beiden letztgenannten Regelungen, die die Erteilung der nationalen und gemeinschaftlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zum Gegenstand haben, die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes ausdrücklich versagt wird, wenn seine Verwendung aufgrund anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verboten ist (siehe Artikel 11 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 81/851 und Artikel 33 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 2309/93).

    190 Die Verordnung Nr. 2377/90 enthält dagegen keine Vorschrift, die die Kommission ermächtigt, ein Verbot des Inverkehrbringens zu berücksichtigen, um die Festsetzung von HMR zu versagen (Urteil Lilly, Randnr. 90).

    191 Das Gericht gelangte deshalb (im Urteil Lilly, Randnr. 92) zu dem Ergebnis, daß die Kommission ihre Entscheidung, die Festsetzung einer HMR für Somidobove, ein rekombiniertes Rindersomatotropin (BST), abzulehnen, nicht auf das für BST bestehende Moratorium stützen durfte.

  • EuG, 17.02.1998 - T-105/96

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    115 Der Grundsatz der Rechtssicherheit soll insbesondere gewährleisten, daß die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und Urteile des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113, und vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96, Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-285, Randnr. 63).

    Insbesondere kann niemand einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, wenn ihm nicht von der Verwaltung genaue Zusicherungen gemacht wurden (Urteile Atlanta u. a./Rat und Kommission, Randnr. 57, und Pharos/Kommission, Randnr. 64).

    48 und 49, und in der Rechtssache Pharos/Kommission, Randnr. 47 und 62).

  • EuGH, 01.06.1994 - C-388/92

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    126 Die Klägerinnen beanstanden, der Rat habe die ihm nach Artikel 43 EG-Vertrag obliegende Pflicht missachtet, das Parlament jedesmal erneut anzuhören, wenn der endgültig verabschiedete Wortlaut als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweiche, zu dem das Parlament bereits angehört worden sei, es sei denn, die Änderungen entsprächen im wesentlichen dem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067).

    Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, daß die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 14, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95, Eurotunnel u. a., Slg. 1997, I-6315, Randnr. 45).

    131 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Pflicht, das Parlament in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen während des Gesetzgebungsverfahrens anzuhören, immer dann eine erneute Anhörung, wenn der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von dem Text abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, sofern die Änderungen nicht im wesentlichen einem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch entsprechen (vgl. Urteile Parlament/Rat, Randnr. 15, und Eurotunnel u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    Nach diesem Grundsatz dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Maßnahme zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96).

    Somit ist eine auf diesem Gebiet erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Verhältnis zu dem vom zuständigen Organ verfolgten Ziel offenkundig unangemessen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Schräder, Randnr. 22, Fedesa u. a., Randnrn.

    102 Was viertens die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, also die Abwägung der Beeinträchtigung individueller Rechte gegen die bewirkten Vorteile für die Allgemeinheit, betrifft, so kann die Bedeutung der verfolgten Ziele, nämlich des Gesundheitsschutzes und der Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher, selbst beträchtliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. Urteil Fedesa u. a., Randnr. 17) und muß ferner der Schutz der öffentlichen Gesundheit schwerer wiegen als jede andere Erwägung (Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4051), so auch als Gesichtspunkte des Wohlbefindens von Tieren oder der Eigentumsrechte der Klägerinnen.

  • EuG, 08.07.1999 - T-158/95

    Eridania u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Kategorien von Personen erzeugt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2219, Randnr. 54).

    163 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Vorschrift, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite allgemeinen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen kann, wenn diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wird wie der Adressat einer Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, ÜAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, und Eridania u. a./Rat, Randnr. 56).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, daß die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 14, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95, Eurotunnel u. a., Slg. 1997, I-6315, Randnr. 45).

    131 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Pflicht, das Parlament in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen während des Gesetzgebungsverfahrens anzuhören, immer dann eine erneute Anhörung, wenn der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von dem Text abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, sofern die Änderungen nicht im wesentlichen einem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch entsprechen (vgl. Urteile Parlament/Rat, Randnr. 15, und Eurotunnel u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    Nach diesem Grundsatz dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Maßnahme zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96).

    13 und 14, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, I-2941, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    Ebenso widerspreche es unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, den Klägerinnen hohe finanzielle Verluste zuzufügen und ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf freie Berufs- oder Gewerbetätigkeit zu beeinträchtigen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 32, vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35).

    Somit ist eine auf diesem Gebiet erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Verhältnis zu dem vom zuständigen Organ verfolgten Ziel offenkundig unangemessen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Schräder, Randnr. 22, Fedesa u. a., Randnrn.

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts hindern nämlich Artikel 37 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Streithelfer nicht daran, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, sofern diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und sofern mit der Streithilfe stets die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt wird (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 1, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-245/92 P, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 32; Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 21, und vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 92).
  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.1999 - T-125/96
    172 Auch das Vorbringen der Kommission, wonach die Klägerinnen anstelle einer Nichtigkeits- eine Untätigkeitsklage hätten erheben müssen, greift nicht durch, denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag dann vor, wenn ein Bescheid oder eine Stellungnahme ausbleibt, nicht aber dann, wenn ein anderer als der vom Betroffenen gewünschte oder für notwendig erachtete Rechtsakt erlassen wird (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Deutscher Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, Randnr. 2, und in der Rechtssache Nordgetreide/Kommission; Beschluß des Gerichts vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-250/90, Control Union/Kommission, Slg. 1991, I-3585, Randnr. 16).
  • EuG, 15.02.1996 - T-125/95

    Hassan Belhanbel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 27.04.1995 - T-96/92

    Comité central d'entreprise de la Société générale des grandes sources und andere

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

  • EuG, 07.11.1996 - T-298/94

    Roquette Frères SA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 18.02.1998 - T-189/97

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

  • EuG, 16.07.1998 - T-274/97

    'Ca''Pasta / Kommission'

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.07.1991 - C-250/90

    Control Union / Kommission

  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.12.1993 - C-83/92

    Pierrel u.a. / Ministero della Sanità

  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-293/97

    Standley u.a.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuGH, 08.03.1972 - 42/71

    Nordgetreide GmbH & Co. / Kommission

  • EuGH, 26.01.1984 - 301/82

    Clin-Midy / Belgischer Staat

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 19.10.1983 - 179/82

    Lucchini / Kommission

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, 1999, Slg. II-3427) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, C. H. Boehringer Sohn , mit Sitz in Ingelheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und D. Fosselard, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 und Beklagte im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-152/96, Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: G. van der Wal, advocaat, und L. Parret, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferinnen im ersten Rechtszug,.

    in der Rechtssache T-125/96,.

    Der Rat der Europäischen Union hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Teilaufhebung dieses Urteils eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben BI Vetmedica und Boehringer am 9. August 1996 beim Gericht eine - unter der Nummer T-125/96 in das Register eingetragene - Klage erhoben, mit der sie u. a, beantragt haben, - die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 96/22 für nichtig zu erklären, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu therapeutischen Zwecken untersagt wird; - die Kommission zu verurteilen, den ihnen durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts verursachten Schaden zu ersetzen.

    Am 27. September 1996 haben BI Vetmedica und Boehringer beim Gericht eine - unter der Nummer T-152/96 in das Register eingetragene - zweite Klage erhoben, mit der sie u. a. beantragt haben, - gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) festzustellen, dass die Richtlinie 96/22, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Nutztiere zu therapeutischen Zwecken untersagt wird, rechtswidrig ist und demgemäß nicht als Grundlage für die in der Verordnung Nr. 1312/96 vorgesehenen Beschränkungen dienen kann; - die Verordnung Nr. 1312/96 für nichtig zu erklären, soweit darin die Gültigkeit der für Clenbuterol festgesetzten HMR auf bestimmte, genau bezeichnete therapeutische Anwendungen beschränkt wird.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 31. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat in der Rechtssache T-125/96 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    Mit Beschluss vom 13. Juni 1997 hat das Gericht in der Rechtssache T-125/96 die Fédération européenne de la santé animale (im Folgenden: Fedesa) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung derAnträge von BI Vetmedica und Boehringer sowie die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (im Folgenden: SKV) und die Kommission als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht in der Rechtssache T-152/96 die Fedesa als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von BI Vetmedica und Boehringer und die SKV und den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Das Gericht hat zunächst in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 ist im Wesentlichen auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 gestützt, deren teilweise Nichtigerklärung einen Teil des Streitgegenstands der Rechtssache T-125/96 bildet.

    Hieraus hat das Gericht sodann in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Antrag von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 auf Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 jedenfalls als unbegründet abzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    Dementsprechend hat das Gericht in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils nach dem Hinweis, es habe bereits festgestellt, dass die Richtlinie 96/22 keine der von BI Vetmedica und Boehringer geltend gemachten rechtlichen Regeln verletze, entschieden, dass der Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-125/96 auf einen angeblichen Verstoß gegen diese Regeln gestützt und darum jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    In der Rechtssache T-152/96 hat das Gericht zunächst in den Randnummern 173 und 175 des angefochtenen Urteils die von BI Vetmedica und Boehringer erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1312/96 für zulässig erklärt.

    Die Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    4. In der Rechtssache T-125/96 tragen die Klägerinnen und die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) als Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

    5. In der Rechtssache T-152/96 trägt die Kommission außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerinnen und der Fédération européenne de la santé animale (Fedesa); die andere Hälfte tragen letztere selbst.

    Der Rat beantragt, - über die Einrede der Unzulässigkeit, die er im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 erhoben hat, zu entscheiden; - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über diese Unzulässigkeitseinrede nicht entschieden zu werden braucht, aufzuheben.

    Die Kommission beantragt, - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist, aufzuheben; - die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-125/96 für unzulässig zu erklären.

    Die SKV beantragt, - über die Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 erhoben hat, zu entscheiden; - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist, aufzuheben.

    Zur Begründung ihres Antrags, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, machen BI Vetmedica und Boehringer erstens geltend, der Rat könne, da er als Beklagter in der Rechtssache T-125/96 in vollem Umfang obsiegt habe, gemäß Artikel 49 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes gegen das Urteil des Gerichts kein Rechtsmittel einlegen.

    Der Rat begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Teils des Urteils, mit dem das Gericht eine Entscheidung über seine in der Rechtssache T-125/96 erhobene Einrede der Unzulässigkeit für nicht erforderlich erklärt hat.

    Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Endentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-125/96 im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes um die in Nummer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils ausgesprochene Entscheidung handelt, mit der das Gericht durch Abweisung der von BI Vetmedica und Boehringer erhobenen Klagen in vollem Umfang in der Sache über den Rechtsstreit entschieden hat.

    Diese Endentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-125/96 wird vom Rat, dessen Begehren sie entspricht, nicht angefochten.

    Dagegen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Gericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 treffen wollte, bevor es diese Klage als unbegründet abwies.

    Aus den Randnummern 143 und 146 des angefochtenen Urteils geht vielmehr hervor, dass nach Auffassung des Gerichts über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates nicht entschieden zu werden brauchte, da die Anträge von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien.

  • EuGH, 26.02.2002 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, 1999, Slg. II-3427) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, C. H. Boehringer Sohn , mit Sitz in Ingelheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und D. Fosselard, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 und Streithelfer im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-152/96, Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele und D. Brinckmann, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: G. van der Wal, advocaat, und L. Parret, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferinnen im ersten Rechtszug,.

    in der Rechtssache T-125/96,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Teilaufhebung dieses Urteils eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben BI Vetmedica und Boehringer am 9. August 1996 beim Gericht eine - unter der Nummer T-125/96 in das Register eingetragene - Klage erhoben, mit der sie u. a. beantragt haben, - die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 96/22 für nichtig zu erklären, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu therapeutischen Zwecken untersagt wird; - die Kommission zu verurteilen, den ihnen durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts verursachten Schaden zu ersetzen.

    Mit Beschluss vom 13. Juni 1997 hat das Gericht in der Rechtssache T-125/96 die Fédération européenne de la santé animale (im Folgenden: Fedesa) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von BI Vetmedica und Boehringer sowie die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (im Folgenden: SKV) und die Kommission als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Hieraus hat das Gericht sodann in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Antrag von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 auf Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 jedenfalls als unbegründet abzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    Dementsprechend hat das Gericht in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils nach dem Hinweis, es habe bereits festgestellt, dass die Richtlinie 96/22 keine der von BI Vetmedica und Boehringer geltend gemachten rechtlichen Regeln verletze, entschieden, dass der Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-125/96 auf einen angeblichen Verstoß gegen diese Regeln gestützt und darum jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    Die Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    4. In der Rechtssache T-125/96 tragen die Klägerinnen und die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) als Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Nummern 2 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission) werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Der Rechtsmittelführer beantragt, die Randnummern 143 und 146 des erstinstanzlichen Urteils(3) aufzuheben und über die von ihm in der Rechtssache T-125/96 erhobene Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden.

    Da der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 im Wesentlichen auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 gestützt war, deren teilweise Nichtigerklärung einen Teil des Streitgegenstands in der Rechtssache T-125/96 bildete, und die gegen die Rechtmäßigkeit der Richtlinie von den Klägerinnen geltend gemachten Argumentein beiden Rechtssachen im Wesentlichen deckungsgleich waren, hat es das Gericht für angemessen gehalten, zunächst die beiden Rechtssachen gemeinsame Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 zu entscheiden, bevor die weiteren Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit in beiden Rechtssachen geprüft werden.

    Der Rat räumt ein, dass das angefochtene Urteil für ihn günstig sei, da es den Argumenten gefolgt sei, die er in der Rechtssache T-125/96 gegen die beantragte Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 und den Schadensersatzantrag sowie in der Rechtssache T-152/96 gegen die Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 vorgebracht habe.

    Im vorliegenden Fall sei es aus Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Erleichterung des Verfahrensablaufs erforderlich gewesen, die Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 vor der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, da es sich bei der Ersteren um die zentrale Frage in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 gehandelt habe.

    Jedenfalls bestand die Unzulässigkeitseinrede in den untersuchten Fällen nicht im Fehlen der Klagebefugnis, wie dies in der Rechtssache T-125/96 der Fall war, in der der Rat im Hinblick auf die beantragte Nichtigerklärung einer Richtlinie die Ansicht vertreten hat, dass die Klage der Unternehmen unzulässig sei.

    Aus den dargelegten Gründen gelange ich daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es nicht vor der Entscheidung über die Begründetheit der Rechtssache T-125/96 die durch den Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis geprüft hat.

    Da dies meines Erachtens vorliegend der Fall ist, prüfe ich im Folgenden die Zulässigkeit der in der Rechtssache T-125/96 von BI Vetmedica und Boehringer gegen die Richtlinie 96/22 erhobenen Nichtigkeitsklage.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage in der Rechtssache T-125/96 habe daher trotz des normativen Charakters der Richtlinie 96/22 nur geprüft werden müssen, ob die Klägerinnen von ihr unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien.

    2: - Es handelt sich um die Rechtssache T-125/96.3: - Urteil vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, S. 11-3427).

    6: - Es handelt sich um die Rechtssache T-152/96.7: - FEDESA bezieht sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9) und vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Zum anderen könne sich die Kommission, da ihr bei der Anwendung von Art. 87 EG kein Ermessen zustehe, nicht mit Erfolg auf das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission (T-125/96 und T-152/96, Slg. 1999, II-3427) berufen, das die beschränkte Kontrolle des Ermessens des Gemeinschaftsgesetzgebers auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik betreffe.
  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 37, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-245/92 P, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 32, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 21, vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 75, vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 183, vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875, Randnr. 382, und vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-114/02, BaByliss/Kommission, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 417).
  • EuG, 01.12.1999 - T-152/96

    Boehringer / Rat - Umwelt und Verbraucher

    Die Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    In der Rechtssache T-125/96 tragen die Klägerinnen und die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) als Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

    Volltext siehe unter: EuG - 01.12.1999 - AZ: T 125/96.

  • EuG, 10.12.2004 - T-196/03

    EFfCI / Parlament und Rat

    Sie werde im Übrigen durch das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427) verdeutlicht.

    So konnte sich das Gericht in dieser Rechtssache ausnahmsweise im Interesse der Verfahrensökonomie dafür entscheiden, die Rechtmäßigkeit einer der angefochtenen Handlungen vor der Zulässigkeit der ersten der beiden verbundenen Klagen zu prüfen (Urteil Boehringer/Rat und Kommission, oben, Randnr. 11).

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Hierzu ist im Kontext der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass ein etwaiger hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die in Rede stehenden Rechtsnormen auf einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens beruhen muss, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausübung der Befugnisse im Umweltbereich gemäß den Art. 174 EG und 175 EG verfügt (vgl. in diesem Sinne entsprechend zum einen Urteile des Gerichts vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission, T-125/96 und T-152/96, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 74, und vom 10. Februar 2004, Afrikanische Frucht-Compagnie/Rat und Kommission, T-64/01 und T-65/01, Slg. 2004, II-521, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zum anderen Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 166, und vom 26. November 2002, Artegodan/Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 201).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    131 bis 157, Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 183).
  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

    Artikel 40 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; dies kann es ihm jedoch nicht ermöglichen, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu deformieren, indem er neue Klagegründe geltend macht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijker Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 37, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-245/92 P, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 32, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 21, vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 75, vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 183, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875, Randnr. 382).
  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

  • EuG, 22.05.2007 - T-216/05

    Mebrom / Kommission - Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
  • EuG, 17.01.2002 - T-47/00

    Rica Foods / Kommission

  • EuG, 24.01.2001 - T-112/00

    Iberotam u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-448/06

    cp-Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.

  • EuGöD, 11.07.2007 - F-105/05

    Wils / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt -Anhebung des

  • EuGöD, 23.04.2008 - F-103/05

    Pickering / Kommission

  • EuG, 23.04.2008 - T-112/05

    Neil Bain und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 23.04.2008 - T-103/05

    Stephen Pickering gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGöD, 23.04.2008 - F-112/05

    Bain u.a. / Kommission

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