Weitere Entscheidung unten: EuG, 28.02.2002

Rechtsprechung
   EuG, 06.03.2002 - T-127/99, T-129/99, T-148/99   

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EuG, 06.03.2002 - T-127/99, T-129/99, T-148/99 (https://dejure.org/2002,1935)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2002 - T-127/99, T-129/99, T-148/99 (https://dejure.org/2002,1935)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2002 - T-127/99, T-129/99, T-148/99 (https://dejure.org/2002,1935)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

  • Europäischer Gerichtshof

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (T-127/99), Comunidad Autónoma del País Vasco und Gasteizko Industria Lurra, SA (T-129/99) und Daewoo Electronics Manufacturing España, SA (T-148/99) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschafte

    Artikel 230 Absatz 4 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage eines zum öffentlichen ...

  • EU-Kommission

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (T-127/99), Comunidad Autónoma del País Va

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfe Spaniens; Steuerliche Maßnahme; Selektiver Charakter; Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme; Vereinbarkeit der Beihilfe; Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt; Regionalentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ...

  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen und Steuerbefreiungen mit dem gemeinsamen Markt; Überschreitung der zulässigen Regionalbeihilfegrenze; Individuelle Betroffenheit von einer an einen anderen Adressaten ergangenen Entscheidung ; Feststellung ...

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/718/EG Art. 1 Buchst. a); ; Entscheidung 1999/718/EG Art. 1 Buchst. b); ; Entscheidung 1999/718/EG Art. 1 Buchst. c); ; Entscheidung 1999/718/EG Art. 1 Buchst. d)... ; ; Entscheidung 1999/718/EG Art. 1 Buchst. e); ; Entscheidung 1999/718/EG Art.2 Abs. 1 Buchst. b)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 92
    Gemeinschaftsrecht; Steuerkredit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(1999) 498 endg. vom 24. Februar 1999 über die von Spanien der Daewoo Electronics Manufacturing España (DEMESA) gewährte staatliche Beihilfe - Regelung einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, die Steuervorteile ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    So verhielte es sich nur, wenn das Verhalten der Gasteizko Industria nicht dem normalen Verhalten eines Privatunternehmens entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8).

    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52) und auf die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) zu verweisen.

    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27).

    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-442/93, AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1329, Randnr. 86).

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52) und auf die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) zu verweisen.

    Wenn dies der Fall ist, wäre die Maßnahme dem Zugriff der Bestimmung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen (Urteile vom 2. Juli 1974 in den Rechtssachen Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 27, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52) und auf die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) zu verweisen.

    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27).

    In der Begründung eines Rechtsakts brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    Die fraglichen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung betreffen nicht nur Handlungen, deren Urheber die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 sind, sondern hindern diese daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem spanischem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 29 und 30, und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-1871, Randnr. 31).

    Dieses Argument kann jedoch nicht durchgreifen, da die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands nicht nachgewiesen hat, dass Artikel 1 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung sie daran hinderte, ihre eigenen steuerlichen Befugnisse in der von ihr gewünschten Weise wahrzunehmen (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 29).

    11 und 12, vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 47 und 48; Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnrn.

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    Hinsichtlich der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe folgt aus der Begründungspflicht, dass die Gründe angegeben werden müssen, aus denen diefragliche Maßnahme nach Ansicht der Kommission unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt (Urteile des Gerichts Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 64, vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66, und CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 59).

    Die Anträge auf Vorlage der Schriftstücke sind deshalb zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cityflyer Express/Kommission, zitiert oben in Randnr. 242, Randnrn. 102 bis 106).

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    Folglich fallen Maßnahmen, die von (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaates in den Geltungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn dessenVoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17).

    Auch wenn die Kommission in ihrer Veröffentlichung "Erläuterungen zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen" (vgl. oben, Randnr. 199) anerkannt hat, dass eine Beihilfe nur dann unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, wenn sie "spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb" hat, bezifferte sie doch diese Schwelle in ihrer Mitteilung über "De-minimis"-Beihilfen (vgl. oben, Randnr. 199) auf ein Beihilfevolumen von 100 000 Euro, das im vorliegenden Fall überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    Dieses Argument ist jedoch für die Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung unerheblich, da die Genehmigung der Kommission vom Juli 1999 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erteilt wurde und überdies neue Rechtsvorschriften betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).

    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsakts gegeben waren (Urteil Alitalia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 126, Randnr. 86).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    Um zu ermitteln, ob Demesa mit dem Erwerb des Grundstückes von 100 000 m 2 eine staatliche Beihilfe erhielt, ist zu prüfen, ob das Unternehmen das Grundstück zu einem Preis erwarb, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erreichen können (Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    Eine Ad-hoc-Beihilfe kann gleichwohl als eine Regionalbeihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a oder c EG-Vertrag bewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 49).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    23 und 24, Ecotrade, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 40, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 39; Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Nr. 8).

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind als bestehende Beihilfen diejenigen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Urteil Piaggio, zitiert oben in Randnr. 149, Randnr. 48).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-127/99
    17 und 18, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93, Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13).

    Sie ist deshalb eine neue Beihilfe, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Namur-Les assurances du crédit, zitiert oben in Randnr. 173, Randnr. 13).

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-6/97

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist das Verfahren in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: Urteil Demesa) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, im Folgenden: Urteil Ramondín), ausgesetzt worden.

    Mit Urteilen des Gerichtshofs vom 11. November 2004 in den Rechtssachen Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609) sowie Ramondín u. a./Kommission (C-186/02 P und C-188/02 P, Slg. 2004, I-10653) sind die gegen die Urteile Demesa und Ramondín (oben in Randnr. 43 angeführt) eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen worden.

    Am 10. Januar 2005 hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zu den Folgen befragt, die die Urteile Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission und Ramondín u. a./Kommission (oben in Randnr. 45 angeführt) für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten haben könnten.

    29 und 30, Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 50, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 37).

    Die Kommission ist also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den fraglichen Normas Forales vorgesehenen Steuergutschriften selektiv auf eine Anwendung zugunsten "bestimmter Unternehmen" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gerichtet sind (Urteile Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 157, und Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 39).

    120 und 121, und Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 160), zumal sich die Kommission im vorliegenden Fall auf das Kriterium des Ermessens der Verwaltung nur hilfsweise beruft (Nr. 61 der Entscheidung 2002/820, Nr. 69 der Entscheidungen 2003/27 und 2002/894).

    Was jedenfalls im vorliegenden Fall die Frage angeht, ob die Diputaciones Forales über ein Ermessen verfügen, hat das Gericht das Vorbringen von Confebask bezüglich der Steuergutschrift in Höhe von 45 % - die nach der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 von Álava vorgesehen ist, um die es in den Urteilen Demesa (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 150 bis 154) und Ramondín (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 32 bis 35) ging - bereits zurückgewiesen.

    Mit den Änderungen, die an der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 von Álava für die Jahre 1998 und 1999 (siehe oben, Randnr. 13) vorgenommen wurden, um die es in den Urteilen Demesa und Ramondín (oben in Randnr. 43 angeführt) ging, wurde der Begriff "Investitionsvorgang" eingeführt, in den Investitionen einbezogen sein können, die, "in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigt, in notwendiger und direkter Beziehung zum genannten Vorgang stehen".

    Es genügt der - im vorliegenden Fall erbrachte - Nachweis, dass die Verwaltung über ein Ermessen verfügte (Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 154).

    Eine bestimmte Steuermaßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist - z. B. die Steuerprogression, die durch die Steuerumverteilungslogik gerechtfertigt ist -, fällt nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG (Urteil Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 164).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    63 Erstens tragen DEI und die Kommission vor, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 53 und 61 bis 63 des angefochtenen Urteils für die Feststellung, dass nur die Verlängerung der Dauer einer bestehenden Beihilfe durch gesetzgeberisches Tätigwerden die Einführung einer neuen Beihilfe zur Folge haben könne, auf die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), Bezug genommen habe, diese Urteile fehlerhaft ausgelegt habe.

    65 Zweitens habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    71 Aus den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava/Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), sowie vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergebe sich zudem, dass das Gericht zwar entschieden habe, dass die in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, in Rede stehenden Beihilfen neue Beihilfen dargestellt hätten, dies jedoch nur deshalb, weil der Gesetzgeber tätig geworden sei.

    73 Zunächst ist in Bezug auf die Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 63 des Urteils ausgeführt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergangen seien, die in Rede stehenden Verlängerungen nur deshalb nicht als "neue Beihilfen" angesehen worden seien, "weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern".

    74 Auch wenn aus der Darstellung des jeweiligen Sachverhalts in den Rn. 1 bis 9 des Urteils vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und in den Rn. 1 bis 11 des Urteils vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), hervorgeht, dass sich die in Rede stehenden Verlängerungen aus einem gesetzgeberischen Tätigwerden ergaben, ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht deshalb in diesen Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass diese Verlängerungen neue Beihilfen darstellten.

    75 Es geht nämlich insbesondere aus den Rn. 174 und 175 des Urteils vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), hervor, dass die in Rede stehende Beihilfe auf der Grundlage von Rechtsvorschriften - d. h. einem gesetzgeberischen Tätigwerden - gewährt wurde, die erlassen wurden, als das Königreich Spanien bereits ein Mitgliedstaat war, und dass, auch wenn der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteil nur die "Fortschreibung" einer früheren Maßnahme darstellte, die in Rede stehende Beihilfe wegen der Änderung ihrer Geltungsdauer gleichwohl als eine neue Beihilfe anzusehen war.

    76 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    78 Folglich beruhen die Erwägungen in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) und das Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (im Folgenden: Territorio Histórico de Álava) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (ABl. L 292, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt und ihre gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklagen im Übrigen abgewiesen hat.

    16 Mit Klageschriften, die am 25. Mai, am 26. Mai und am 18. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Territorio Histórico de Álava (Rechtssache T-127/99), die Comunidad Autónoma del País Vasco und die Gasteizko Industria Lurra SA (Rechtssache T-129/99) sowie die Demesa (Rechtssache T-148/99) Klagen gegen die Kommission.

    - in Randnummer 84 des Urteils vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385), das eine Beihilfe für ein anderes Unternehmen betroffen habe, auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich sei, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen sei, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden sei;.

    Es habe diese Frage in einem anderen Urteil geprüft, und zwar in dem am selben Tag wie das angefochtene Urteil ergangenen Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission.

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist das Verfahren in den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel, die gegen die Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: Urteil Demesa) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385), eingelegt wurden, ausgesetzt worden.

    Da die gegen die Urteile Demesa und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (oben in Randnr. 68 angeführt) eingelegten Rechtsmittel mit Urteilen des Gerichtshofs vom 11. November 2004 in den Rechtssachen Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609) sowie Ramondín u. a./Kommission (C-186/02 P und C-188/02 P, Slg. 2004, I-10653) zurückgewiesen worden sind, ist die Aussetzung des Verfahrens beendet worden.

    Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unzulässigkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (Urteil Demesa, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 172).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Dies werde auch durch die Rechtsprechung zu den Beihilferegelungen bestätigt, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, EU:T:2002:59, Rn. 228 und 229), ergebe, in dem das Gericht ausgeführt habe, dass eine Einzelbeihilfe, die von der Genehmigung der betreffenden allgemeinen Beihilferegelung nicht vollständig gedeckt sei, von der Kommission nur insoweit überprüfbar sei, als sie über die in der Genehmigungsentscheidung festgelegte Höchstgrenze hinausgehe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 aufzuheben,.

    Dazu ist vorab festzustellen, dass Álava diese Rügen in der Rechtssache T-127/99 in erster Instanz nicht vorgetragen hat und dass sich das Gericht im Urteil Demesa demzufolge auch nicht damit befasst hat.

    4 - Verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275) - im Folgenden: Urteil Demesa.

    5 - Verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385) - im Folgenden: Urteil Ramondín.

  • EuG, 06.03.2002 - T-129/99

    Diputación Foral de Alava / Kommission - Staatliche Beihilfen

    In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

    In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

    In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt, soweit darin die Ausrüstungen im Schätzwert von 1 803 036, 31 Euro von den nach der Beihilferegelung Ekimen beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen werden.

    In den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

    In den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung verwiesen wird.

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Die angefochtene Entscheidung betrifft Steuermaßnahmen, deren Urheber die Kläger sind, und sie hindert sie überdies daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem spanischem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben (siehe in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 29 und 30, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1371, Randnr. 50).

    Wird eine Steuermaßnahme durch das Wesen oder den Zweck des Steuersystems gerechtfertigt, so wird darauf abgestellt, dass diese Maßnahme im Rahmen des Steuersystems, zu dem sie gehört, sachgerecht ist (Urteil vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 164).

    Denn die von innerstaatlichen (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen fallen unabhängig von der Rechtsstellung und Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen der Bundes- oder Zentralstellen unter Artikel 87 Absatz 1 EG, wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17; Urteil vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 142).

  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt wird, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheidet, und dass die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, Slg, EU:C:2013:785, Rn. 58, und Kommission/Rat, C-121/10, Slg, EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg, EU:T:2002:59, Rn. 175).

    Das Gericht hat zwar tatsächlich zunächst in der Rechtssache, die zum Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2002:59) geführt hat, entschieden, dass, selbst wenn die fraglichen Vorteile nur die Fortschreibung einer Maßnahme, bei der es sich um eine bestehende Beihilfe handelt, darstellen sollten, diese doch wegen der Änderung der Geltungsdauer der betreffenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen ist.

    Das Gericht ist jedoch nur deshalb zu diesen Beurteilungen gelangt, weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern (Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2002:59, Rn. 11 bis 20, und Italien/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:T:2010:267, Rn. 70).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Somit ist festzustellen, dass Senator Lines durch nichts hat belegen können, dass die Kommission ihr bestimmte Zusicherungen gemacht hat, aufgrund deren sie darauf hätte vertrauen können, dass das Verfahren ohne Festsetzung von Geldbußen beendet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 231).
  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

  • EuGH, 21.07.2011 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03

    Heiser

  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 28.02.2002 - T-127/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,77383
EuG, 28.02.2002 - T-127/99 (https://dejure.org/2002,77383)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-127/99 (https://dejure.org/2002,77383)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-127/99 (https://dejure.org/2002,77383)
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