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   EuG, 21.01.1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96   

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EuG, 21.01.1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (https://dejure.org/1999,1516)
EuG, Entscheidung vom 21.01.1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (https://dejure.org/1999,1516)
EuG, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (https://dejure.org/1999,1516)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen - Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Neue Maxhütte Stahlwerke / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Neue Maxhütte Stahlwerke / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 1
    1 Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag - Klagegründe - Offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm durch die Kommission - Begriff

  • EU-Kommission

    Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaf

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen - Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung - Verteidigungsrechte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen durch Darlehen; Nichtigerklärung von Entscheidungen über geplante staatliche Beihilfen des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen durch Darlehen; Nichtigerklärung von Entscheidungen über geplante staatliche Beihilfen des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, ...

  • Judicialis

    Entscheidung 95/422/EGKS; ; Entscheidung 96/178/EGKS; ; Entscheidung 96/484/EGKS; ; EGKS-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; EGKS-Vertrag Art. 95 Abs. 2; ; EGKS-Vertrag Art. 4 c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (95) 814 endg. der Kommission über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die Unternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke in Form einer Zahlung zum Ausgleich aufgelaufener Verluste der zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 153
  • WM 1999, 1768
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß dieRechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors invergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie dieVerwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie dieKommission dies tue, auf das — rein theoretische — Kriterium eines idealenInvestors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321,Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission,Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil AlfaRomeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben inRandnr.

    Weder aus der von der Beklagtenzitierten Rechtsprechung (Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76) nochaus dem französischen oder englischen Wortlaut des Fünften Stahlbeihilfenkodexgehe hervor, daß ein Kapitalgeber notwendigerweise einen Gewinn erzielen müsse.

    Der Gerichtshof lasse zu, daß in einem Konzern einem Mitglied während einerÜbergangszeit Darlehen zur Verfügung gestellt würden mit dem Ziel, esumzustrukturieren oder es aus einem kurzfristigen finanziellen Engpaß zu befreien(vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21).

    Nachdiesem Grundsatz sind Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oderindirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatlicheBeihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76,Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der RechtssacheT-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/95 stellt dieKapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers ohne jede Ertragsaussicht einestaatliche Beihilfe dar (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76,Randnr. 22).

    SolcheEntscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbarenmateriellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen,etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seinerTätigkeit (vgl. Urteile Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21, undHytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 25).

    Nimmt ein öffentlicher Kapitalgeber jedoch ohne auch nur langfristige Aussicht aufRentabilität Kapitalzuführungen vor, so sind diese als staatliche Beihilfenanzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung lasse sich auf das Vorliegeneiner Beihilfe nur dann schließen, wenn kein privater Investor von vergleichbarerGröße wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarerLage hätte veranlaßt werden können, Kapitalhilfen des gleichen Umfangs zugewähren (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der RechtssacheC-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, im folgenden: Urteil Alfa Romeo,Randnr. 19, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bisC-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, im folgenden: Urteil Hytasa,Randnr. 21).

    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß dieRechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors invergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie dieVerwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie dieKommission dies tue, auf das — rein theoretische — Kriterium eines idealenInvestors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321,Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission,Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil AlfaRomeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben inRandnr.

    Zum einen hat der Gerichtshof entschieden, daß zwischen den Verpflichtungen zuunterscheiden ist, die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zuübernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichenGewalt obliegen (vgl. Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 22).

    Ein privater Investor, der eine von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleiteteumfassende oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, kann es sich jedochvernünftigerweise nicht erlauben, nach Jahren ununterbrochener Verluste eineKapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur als kostspieliger alseine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mitdem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm — selbst längerfristig — jedeGewinnaussicht nimmt (vgl. Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 26).

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß dieRechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors invergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie dieVerwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie dieKommission dies tue, auf das — rein theoretische — Kriterium eines idealenInvestors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321,Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission,Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil AlfaRomeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben inRandnr.

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgeführt, daß die Prüfung, die die Kommission daraufhin vornimmt, obeine bestimmte Maßnahme als Beihilfe angesehen werden kann, weil der Staatnicht "wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer" gehandelt habe, eine komplexewirtschaftliche Würdigung umfaßt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723,Randnrn.

    29 bis 31, vom 10. Juli 1986,Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 28, und vom 21. März1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959,Randnr. 46).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung lasse sich auf das Vorliegeneiner Beihilfe nur dann schließen, wenn kein privater Investor von vergleichbarerGröße wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarerLage hätte veranlaßt werden können, Kapitalhilfen des gleichen Umfangs zugewähren (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der RechtssacheC-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, im folgenden: Urteil Alfa Romeo,Randnr. 19, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bisC-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, im folgenden: Urteil Hytasa,Randnr. 21).

    Um festzustellen, ob einesolche Übertragung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe cEGKS-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarerGröße wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage eineKapitalhilfe dieses Umfangs hätte gewähren können (vgl. Urteile Alfa Romeo,zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75,Randnr. 21).

    Der private Investor, dessen Verhalten mit demjenigen eines wirtschaftspolitischeZiele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muß, braucht nichtnotwendigerweise ein gewöhnlicher Investor zu sein, der Kapital zum Zweck seinermehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es muß sich aberzumindest um eine private Holding oder eine private Unternehmensgruppehandeln, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich vonlängerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt (vgl. Urteil Alfa Romeo, zitiertoben in Randnr. 75, Randnr. 20).

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung geht es nicht an, eine grundsätzlicheUnterscheidung zwischen Beihilfen in der Form von Darlehen und Beihilfen in derForm von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen zu treffen (vgl. Urteile desGerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 31, und vom 10. Juli 1986,Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 12).

    Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt istdemnach ein angemessenes und ausreichendes Mittel zur Unterrichtung allerBeteiligten über die Einleitung eines Verfahrens (vgl. Urteil Intermills/Kommission,zitiert oben in Randnr. 131, Randnr. 17).

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Dieser Antrag ist mit Beschluß desPräsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 (Rechtssache C-399/95 R,Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441) zurückgewiesen worden.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Juni 1996 das Verfahren in derRechtssache C-399/95 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der RechtssacheT-2/96 ausgesetzt.

  • EuGH - C-195/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Deutschland / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(96)1203 endg. über

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 3. Dezember 1996 das Verfahren in derRechtssache C-195/96 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der RechtssacheT-97/96 ausgesetzt.
  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Klägerinnen berufen sich insoweit aufdie Urteile des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92(Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39) und des Gerichts vom 23.Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 (CB undEuropay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 48).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Jedenfalls gehe aus derRechtsprechung hervor, daß die Rückforderung einer mit dem GemeinsamenMarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe, da sie die Wiederherstellung der früherenLage bezwecke, grundsätzlich nicht als eine unverhältnismäßige Maßnahmebetrachtet werden könne (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in derRechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 96).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allenVerfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führenkönnen, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dannsichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. Urteile desGerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87,Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 20.10.1987 - 119/86

    Spanien / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 21.03.1955 - 6/54

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH - C-158/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Deutschland / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung K(95)814 endg.

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Darüber hinaus kann er sich dieser Pflicht aber auch nicht dadurch entziehen, dass er die unerlaubte Beihilfe in die Kapitalrücklage (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder das Stammkapital leistet (EuGH, Rs. 323/82, Slg. 1984, 3809 Rn. 31; Rs. 52/84, Slg. 1986, 89 Rn. 12 ff; EuG, T-129/95, T-2/96, T-97/96, Slg. 1999, II-17 Rn. 131).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Soweit mit der Rüge eine sachlich falsche Begründung beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine Begründungserwägung einer streitigen Handlung einen sachlichen Irrtum enthält, dieser Formfehler gleichwohl nicht zur Nichtigerklärung dieser Handlung führen kann, wenn die übrigen Erwägungen für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4121, Randnr. 51, und des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 160).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17) wegen Aufhebung dieses Urteils, soweit es die Rechtsmittelführerin betrifft, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch V. Kreuschitz und P. F. Nemitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Lech-Stahlwerke GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 30. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit ihre Klage in der Rechtssache T-129/95 auf Nichtigerklärung der Entscheidung 95/422/EGKS der Kommission vom 4. April 1995über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech-Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (ABl. L 253, S. 22; im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

    Die NMH und die Rechtsmittelführerin fochten die streitige Entscheidung vor dem Gericht im Rahmen des Verfahrens T-129/95 an.

    Die Rechtssachen T-2/96 und T-97/96, die vom Gericht mit der Rechtssache T-129/95 verbunden wurden, betrafen Darlehen über 49, 9 Mio. DM (Rechtssache T-2/96) und 24, 1 Mio. DM (Rechtssache T-97/96), die der Freistaat Bayern der NMH später gewährt hatte und die von der Kommission ebenfalls als verbotene Beihilfen angesehen wurden.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Klageschrift in der Rechtssache T-129/95 von der NMH und der Rechtsmittelführerin gemeinsam eingereicht wurde.

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    94 Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Würdigung des Sachverhalts einen Teil der Entscheidungsfindung selbst bildet und dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231, und vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi/HABM, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 75).
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    156 Insoweit ist entschieden worden, dass die Verpflichtung der Kommission, den fraglichen Mitgliedstaat vom bevorstehenden Erlass einer negativen Entscheidung zu benachrichtigen, zu Verzögerungen führen könnte, die sie daran hindern, das laufende Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231).
  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231).
  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER

    Nach der Rechtsprechung kann ein Formfehler, der darin besteht, dass eine Verordnung in einer ihrer Begründungserwägungen einen tatsächlichen Irrtum enthält, nicht zu deren Nichtigerklärung führen, wenn ihre übrigen Erwägungen bereits für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4121, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 160).
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Dies gilt auch für Belastungen des Staates, die sich aus der Entlassung von Arbeitnehmern, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und anderen Sozialleistungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119), sowie für Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur, staatliche Darlehen zu ungewöhnlichen Bedingungen oder die Kosten der Sanierung eines Standorts zwecks Errichtung eines Technologieparks (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 140; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 108).
  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung zum Beihilfebegriff (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 100, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 115).
  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-97/96 sowie zum ersten, zweiten und dritten Klagegrund in der Rechtssache T-260/97: Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 - Vorbringen der Parteien zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-79/96.
  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 20.04.2005 - T-273/02

    Krüger / OHMI - Calpis (CALPICO) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • EuG, 15.11.2007 - T-71/06

    'Enercon / HABM (Convertisseur d''énergie éolienne)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2014 - C-533/12

    SNCM/Corsica Ferries France - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuGH, 25.10.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04

    Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-2/96

    Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke / Kommission - EGKS

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