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EuG, 06.12.1989 - T-131/89 R |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- EU-Kommission
Cosimex GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Einstweilige Anordnungen - Wettbewerb.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten; Belieferung einer Firma mit Vichy-Erzeugnissen durch Dritte
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 176; ; Verordnung Nr. 17Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17Art. 3 Abs. 2; ; VerfO Gerichtshof Art. 83 § 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Cosimex / Kommission
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 17.01.1980 - 792/79
Camera Care / Kommission
Auszug aus EuG, 06.12.1989 - T-131/89
11 Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R ( Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119 ) entschieden hat, ist es Sache der Kommission, in Ausübung der ihr im Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, ob aufgrund eines bei ihr anhängigen Antrags einstweilige Maßnahmen zu ergreifen sind.
- EuG, 02.10.1997 - T-213/97
Eurocoton u.a. / Rat
Ohne daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die genannte Beurteilungsbefugnis des Rates - insbesondere im Verhältnis zur Befugnis der Kommission im Rahmen der Untersuchung - abgegrenzt zu werden braucht, ist festzustellen, daß die beantragte Anordnung prima facie einen Eingriff in diese Befugnis darstellen würde, der mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen unvereinbar wäre, so daß diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89 R, Cosimex/Kommission, Slg. 1989, II-1, Randnrn. 11 und 12). - EuG, 09.01.1996 - T-575/93
Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische …
Diese Prüfung falle vielmehr in die Zuständigkeit der Kommission, an deren Stelle nicht das Gericht treten könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89 R, Cosimex/Kommission, Slg. 1989, II-1, Randnr. 12, und vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnrn. 24 f.). - EuG, 11.07.2002 - T-107/01
Lormines / Kommission
Jedoch wäre es, so meint die Kommission, mit den Grundsätzen der von den Verfassern des Vertrages gewollten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsorganen nicht vereinbar, wenn der Gemeinschaftsrichter der Kommission aufgeben könnte, dem bei ihr gestellten Antrag auf einstweilige Maßnahmen stattzugeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89 R, Cosimex/Kommission, Slg. 1990, II-1, Randnrn. 11 und 12, und vom 21. Oktober 1996 in der Rechtssache T-107/96 R, Pantochin/Kommission, Slg. 1996, II-1361, Randnr. 43). - EuG, 12.07.1996 - T-52/96
Sogecable SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Daher kann die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages beantragen, der Antragsgegnerin die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens aufzugeben und ihr ° wenn auch nur vorläufig ° die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines solchen Verfahrens zu untersagen (vgl. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89 R, Cosimex/Kommission, Slg. 1990, II-1, Randnr. 12…, vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 24, und Atlantic Container u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 39). - EuG, 14.12.1993 - T-543/93
Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; …
Die Rolle des Gerichts besteht darin, die gerichtliche Kontrolle über das Vorgehen der Kommission in diesem Bereich auszuüben, aber nicht, anstelle der Kommission die Befugnisse wahrzunehmen, die ihr gemäß den vorgenannten Bestimmungen obliegen (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1979, 119, Randnrn. 18 und 20, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89 R, Cosimex/Kommission, Slg. 1990, II-1, Randnr. 12).