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Rechtsprechung
   EuG, 03.02.2005 - T-139/01   

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EuG, 03.02.2005 - T-139/01 (https://dejure.org/2005,12051)
EuG, Entscheidung vom 03.02.2005 - T-139/01 (https://dejure.org/2005,12051)
EuG, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - T-139/01 (https://dejure.org/2005,12051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 896/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 896/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Schadensersatzklage

  • EU-Kommission

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemei

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage traditioneller Marktbeteiligter A/B gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001 auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 hinsichtlich der Zuteilung ihres Anteils am Zollkontingent A/B für traditionelle Marktbeteiligte für das zweite ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 Art. 18; ; Verordnung Nr. 404/93 d... es Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 Art. 19; ; Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft Art. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft Art. 15 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 896/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) und der Verordnung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    66 Die Klägerinnen ergänzen, dass sich die vorliegende Rechtssache auch von der Rechtssache unterscheide, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) zugrunde liege.

    Sie vertreten die Auffassung, dass sie die vom Gerichtshof in seinen Urteilen Weddel/Kommission und Frankreich/Comafrica u. a. festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllten.

    Wenn der Gerichtshof im Urteil Weddel/Kommission festgestellt habe, dass die streitige Verordnung ein Bündel von Einzelfallentscheidungen enthalte, dann deshalb, weil die Kommission anders als im vorliegenden Fall mit dem Erlass der betreffenden Verordnung in Wirklichkeit über die Behandlung der Anträge einzelner Marktbeteiligter entschieden habe.

    82 Die Kommission ergänzt, dass der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-351/99 P (Eridania u. a./Rat, Slg. 2001, I-5007, Randnrn. 53 bis 55) bestätigt habe, dass das Urteil Weddel/Kommission nur einige besondere Situationen betreffe, in denen individuelle Rechte gewährt worden seien.

    97 Was sodann die Verordnung Nr. 1121/2001 angeht, so stellen die Klägerinnen in Abrede, dass sie normativen Charakter habe, und stützen sich dabei im Wesentlichen auf die Grundsätze, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Weddel/Kommission und Frankreich/Comafrica u. a. aufgestellt hat.

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 134, und Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 71).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Schadensersatzklage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).
  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    Eine Handlung ist eine allgemeine Regelung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    145 Was in erster Linie die Verordnung Nr. 896/2001 angeht, so hat die Kommission diese unbestreitbar in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 89, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    141 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, und zwar an die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    Was diese Voraussetzung angeht, so verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    100 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verliert jedoch ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).
  • EuG, 15.12.2000 - T-113/99

    Galileo und Galileo International / Rat

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    Auch wenn nämlich feststünde, dass die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 gilt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts hätten bestimmt werden können, würde die normative Geltung dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da diese, wie oben in Randnummer 94 festgestellt, nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst (vgl. in diesem Sinne Beschluss CNPAAP/Rat, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II-4141, Randnr. 47, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Slg. 2002, I-4025).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-139/01
    Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 60, und Union de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.12.1987 - 326/85

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 25.04.2002 - C-96/01

    Galileo Company und Galileo International / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 22.11.2001 - C-452/98

    Nederlandse Antillen / Rat

  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.06.2001 - C-351/99

    Eridania u.a. / Rat

  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuG, 25.09.2002 - T-178/01

    Di Lenardo / Kommission

  • EuG - T-179/01

    Dilexport / Kommission

  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    135 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen (C-142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 71 bis 76 und die dort angeführte Rechtsprechung); und vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T-139/01, EU:T:2005:32, Rn. 110).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    22 Vgl. entsprechend Urteile vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 77 und 78), und vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T-139/01, EU:T:2005:32, Rn. 171): "da die Angaben in den Verfahrensakten und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichen, um dem Gericht die Entscheidung im vorliegenden Fall zu ermöglichen." Wie in Rn. 21 des angefochtenen Urteils ausgeführt, hat das Gericht im Übrigen, worauf die rumänische Regierung hingewiesen hat, auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführern vorgelegten Beweismittel im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen, die Parteien aufzufordern, schriftlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.
  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    Ebenfalls nach der Rechtsprechung ist das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat, und es sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 1987, Deutz und Geldermann/Rat, 26/86, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Beschluss des Gerichtshofs vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, C-10/95 P, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, Beschluss Area Cova u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-139/01, Slg. 2005, II-409, Randnr. 87).
  • EuG, 12.03.2007 - T-417/04

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach zu unterscheiden, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1962, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, 16/62 und 17/62, Slg. 1962, 901, 918, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-139/01, Slg. 2005, II-409, Randnr. 87).
  • EuG, 08.06.2017 - T-750/16

    FV / Rat

    Il s'ensuit que, en l'espèce, le Parlement et la Commission peuvent intervenir au soutien des conclusions du Conseil en disposant de la faculté d'aborder tout aspect du litige (voir, par analogie, arrêt du 3 février 2005, Comafrica et Dole Fresh Fruit Europe/Commission, T-139/01, EU:T:2005:32, points 53 et 54).
  • EuG, 28.06.2005 - T-170/04

    FederDoc u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 -

    33 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach zu unterscheiden, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat der EWG, Slg. 1962, 901, 918, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-139/01, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 87).
  • EuG, 22.05.2018 - T-462/17

    TO/ EUA

    Il s'ensuit que, en l'espèce, le Parlement et le Conseil peuvent intervenir au soutien de l'AEE en disposant de la faculté d'aborder tout aspect du litige (voir, par analogie, arrêt du 3 février 2005, Comafrica et Dole Fresh Fruit Europe/Commission, T-139/01, EU:T:2005:32, points 53 et 54).
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Rechtsprechung
   EuG, 12.09.2001 - T-139/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9349
EuG, 12.09.2001 - T-139/01 R (https://dejure.org/2001,9349)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2001 - T-139/01 R (https://dejure.org/2001,9349)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2001 - T-139/01 R (https://dejure.org/2001,9349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Vorläufiger Charakter der Maßnahme

  • EU-Kommission

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - Zuteilung von Einfuhrlizenzen - Zulässigkeit - Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen - Vorläufiger Charakter der beantragten Maßnahmen.

  • Wolters Kluwer

    Zuteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen; Aussetzung des Vollzugs der Verordnung der Kommission vom 7. Mai 2001 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft sowie der Verordnung der Kommission vom ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 230; ; EGV Art. 231; ; EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates Verordnung (EG) Nr. 896/2001 Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 1121/2001; ... ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Im vorliegenden Fall habe die Kommission anders als bei den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185 [im Folgenden: Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Die Kommission beruft sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Soweit geltend gemacht wird, den Antragstellerinnen fehle die Klagebefugnis nach Artikel 230 EG, sind die Ausführungen im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In dem Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Dazu ist darauf einzugehen, wie der Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In der vorliegenden Rechtssache lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass das völlige Fehlen einer Möglichkeit, die mitgeteilten Daten zu überprüfen, in Verbindung mit der absoluten Geschlossenheit der Gruppe der Marktbeteiligten, die befugt sind, einen Antrag zu stellen, das von den angefochtenen Verordnungen geschaffene Zuteilungssystem hinreichend von den Systemen unterscheidet, um die es in den Urteilen Frankreich/Comafrica u.

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch aus einer summarischen Überprüfung der angefochtenen Verordnungen, dass die nationalen Behörden genau wie bei den Regelungen, die vom Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil Comafrica und Dole/Kommission führte (vgl. Randnrn. 96 bis 98), überprüft worden sind, über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Referenzmengen oder der individuellen Rechte der einzelnen Marktbeteiligten, die einen Antrag gestellt haben, verfügen.

    In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen vertreten die Antragstellerinnen die Auffassung, das Urteil Comafrica und Dole/Kommission trage dazu bei, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen zu unterstreichen.

    Mit der Verordnung Nr. 896/2001 habe sich die Kommission jedoch im Gegensatz zu den Verordnungen, die im Urteil Comafrica und Dole/Kommission überprüft worden seien, jede Möglichkeit genommen, mit diesen Bemühungen fortzufahren.

    Dieser Sichtweise steht nicht der Schluss entgegen, zu dem das Gericht im Urteil Comafrica und Dole/Kommission in Bezug auf den Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-225/99 gelangt ist, wonach die Tolerierung einer angeblichen Abweichung von 3 bis 4 % durch die Kommission im ersten Jahr der Anwendung der Regelung von 1999 nicht unbedingt "den Beweis für mangelnde Sorgfalt oder Umsicht" liefern könne, da "eine gewisse Fehlerquote unvermeidlich" gewesen sei (Randnr. 148).

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Die Auswahl der Jahre 1994 bis 1996 als Referenzzeitraum sowie der Primäreinfuhrzahlen für diesen Zeitraum stelle daher ein objektiv gerechtfertigtes Kriterium zur Zuteilung der Einfuhrlizenzen dar (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 77).

    Erstens hat die Kommission ein offensichtliches Interesse daran, ihren Ermessensspielraum auszunutzen, um die Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sie für die angemessensten hält, um bis zum Erlass der in der Verordnung Nr. 216/2001 vorgesehenen endgültigen Regelung die Zuteilung der Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zu regeln (vgl. Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 77).

  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 21, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 21 [im Folgenden: Beschluss Comafrica und Dole]).

    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnungausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Er muss jedoch überzeugt sein, dass die von dem Antragsteller vorgetragenen Argumente in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls nicht in diesem Verfahrensstadium ohne eine vertiefte Prüfung zurückgewiesen werden können und dass durch solche Gründe die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen glaubhaft gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 31, und vom 19. Juli 1995 in derRechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnrn.
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Angesichts des äußerst gegensätzlichen Vorbringens der Parteien, insbesondere zu der Möglichkeit für die Antragstellerinnen, sich gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 896/2001 zusätzliche Lizenzen zu verschaffen oder Anträge im Rahmen des Zollkontingents C zu stellen, lässt sich auf der Grundlage der Akten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht feststellen, inwieweit die tatsächliche Festsetzung der Rechte der Antragstellerinnen aufEinfuhrlizenzen durch die angefochtenen Verordnungen für einen Zeitraum bis Ende 2005 ihnen durch den endgültigen Verlust wichtiger Kunden einen irreparablen Schaden zufügen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 161).
  • EuG, 10.12.1997 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnungausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den die Antragstellerin möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnungausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der im Verfahren zur Hauptsache angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 18, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, Comafrica und Dole, Randnr. 39, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 42, auf ein Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2001 - T-139/01
    Die Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, hat sein Vorliegen zu beweisen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 110).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.10.1977 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • EuGH, 13.06.1989 - C-56/89

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

  • EuG, 03.03.1997 - T-6/97

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den der Antragsteller möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Markts, auf dem der Antragsteller bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. September 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-139/01 R, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.08.2003 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission

    Das könnte eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Marktes, auf dem die Antragstellerin vertreten ist, bewirken, und diese Veränderung könnte nach der Rechtsprechung als nicht wieder gutzumachender Schaden angesehen werden (siehe in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29; vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 48, und vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 94).
  • EuG, 03.02.2005 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

    43 Mit Beschluss vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

    Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federacion de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 49).
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Rechtsprechung
   EuG, 27.02.2002 - T-139/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,25571
EuG, 27.02.2002 - T-139/01 (https://dejure.org/2002,25571)
EuG, Entscheidung vom 27.02.2002 - T-139/01 (https://dejure.org/2002,25571)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - T-139/01 (https://dejure.org/2002,25571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EU-Kommission

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Streithilfe - Artikel 102 § 2 und 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Berechnung der Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Antrag auf vertrauliche Behandlung.

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Verordnungen Nr. 896/2001 und Nr. 1121/2001 der Kommission und Schadensersatz aus dem Erlass dieser Verordnungen; Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der ...

  • Judicialis

    VerfO Art. 102 § 2; ; VerfO Art. 115 § 1; ; EG-Satzung Art. 37 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 896/2001; ; Verordnung (EG) Nr. 1121/2001

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 20.11.1997 - T-85/97

    Horeca-Wallonie / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-139/01
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nur dann anwendbar ist, wenn das Ende der Frist einschließlich der Entfernungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Beschluss des Gerichts vom 20. November 1997 in der Rechtssache T-85/97, Horeca-Wallonie/Kommission, Slg. 1997, II-2113, Randnr. 25).
  • EuG, 03.06.1999 - T-138/98

    Armement coopératif artisanal vendéen u. a. gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuG, 27.02.2002 - T-139/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff des Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden (Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14).
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