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   EuG, 15.09.1998 - T-140/95   

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EuG, 15.09.1998 - T-140/95 (https://dejure.org/1998,7964)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-140/95 (https://dejure.org/1998,7964)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-140/95 (https://dejure.org/1998,7964)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Förmliches Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages - Bedingte Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe in Form einer in Tranchen aufgeteilten Kapitalzuführung - Nichterfüllte Voraussetzung für die Zahlung der zweiten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Ryanair Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Zeitpunkt der Bekanntgabe (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5) 2 Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, die die Genehmigung, eine in Tranchen ...

  • EU-Kommission

    Ryanair Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Förmliches Verfahren der Prüfung nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages - Bedingte Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe in Form einer in Tranchen aufgeteilten Kapitalzuführung - Nichterfüllte Voraussetzung für die Zahlung der zweiten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe in Form einer in Tranchen aufgeteilten Kapitalzuführung; Kapitalerhöhungen eines Unternehmens unter der Voraussetzung eines umfassenden Umstrukturierungsplans; Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 93 Abs. 2; ; EGV Art. 173 Abs. 5; ; EGV Art. 92 Abs. 3 c; ; Entscheidung 94/118/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, es der irischen Regierung zu erlauben, die zweite Tranche einer durch Entscheidung vom 21. Dezember 1993 genehmigten Beihilfe an die Aer Lingus auszuzahlen, obwohl die in Artikel 1 Buchstabe a dieser ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    In einem solchen Fall von Überkapazitäten sei die Kommission nicht befugt, eine Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages zu genehmigen (Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission und Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, sowie vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 38).

    Beabsichtige die Kommission die Freigabe einer neuen Beihilfetranche gemäß einem bereits genehmigten Umstrukturierungsplan, so sei sie folglich nicht befugt und erst recht nicht verpflichtet, erneut zu prüfen, ob die Zahlung dieser neuen Tranche mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages vereinbar sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635).

    Bei ihrer erneuten Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe in diesem speziellen Fall wäre die Kommission verpflichtet gewesen, die bereits in der Entscheidung von 1993 berücksichtigten Umstände sowie die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die diese frühere Entscheidung dem betreffenden Staat habe auferlegen können (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin dargetan hat, daß die Kommission über den Rahmen der Entscheidung von 1993 hinausgegangen ist, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erneut einzuleiten, oder daß die Beurteilungen, auf die sie sich in der streitigen Entscheidung gestützt hat, Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, die erneute Einleitung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 34).

    Die Kontrolle durch das Gericht hat sich daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht überschritten oder aber einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begangen hat (vgl. Urteil Matra/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Die Klägerin verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission verpflichtet sei, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, wenn sie bei der ersten Prüfung der Beihilfe nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt habe ausräumen können (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29).

    Gelangt die Kommission aufgrund einer solchen Prüfung zu der Überzeugung, daß die folgenden Beihilfetranchen nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, oder erlaubt die Prüfung es ihr nicht, sämtliche bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der folgenden Tranchen mit dem Gemeinsamen Markt aufgetretenen Schwierigkeiten auszuräumen, so hat sie alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten oder gegebenenfalls erneut einzuleiten (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes, Cook/Kommission, Randnr. 29, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval, Slg. 1998, I-1719, Randnrn.

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hat das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von der Handlung als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber den Zeitpunkten der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35, und in bezug auf staatliche Beihilfen Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti zum Urteil des Gerichtshofesvom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, 2695).

    Folglich sei sich die Kommission über die Frage im unklaren gewesen, ob die Beihilfe eine Überkapazität schaffe oder vergrößere, die die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern könne (Urteil Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnr. 26, und Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Gelangt die Kommission aufgrund einer solchen Prüfung zu der Überzeugung, daß die folgenden Beihilfetranchen nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, oder erlaubt die Prüfung es ihr nicht, sämtliche bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der folgenden Tranchen mit dem Gemeinsamen Markt aufgetretenen Schwierigkeiten auszuräumen, so hat sie alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten oder gegebenenfalls erneut einzuleiten (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes, Cook/Kommission, Randnr. 29, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval, Slg. 1998, I-1719, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Bei ihrer erneuten Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe in diesem speziellen Fall wäre die Kommission verpflichtet gewesen, die bereits in der Entscheidung von 1993 berücksichtigten Umstände sowie die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die diese frühere Entscheidung dem betreffenden Staat habe auferlegen können (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437).
  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Folglich sei sich die Kommission über die Frage im unklaren gewesen, ob die Beihilfe eine Überkapazität schaffe oder vergrößere, die die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern könne (Urteil Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnr. 26, und Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnrn.
  • EuGH, 14.01.1981 - 35/80

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Solche Erläuterungen stellten keine Handlung dar, die mit einer Klage im Sinne von Artikel 191 des Vertrages angefochten werden könne, und könnten daher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 35/80, Denkavit Nederland, Slg. 1981, 45, Randnr. 35).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Beabsichtige die Kommission die Freigabe einer neuen Beihilfetranche gemäß einem bereits genehmigten Umstrukturierungsplan, so sei sie folglich nicht befugt und erst recht nicht verpflichtet, erneut zu prüfen, ob die Zahlung dieser neuen Tranche mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages vereinbar sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-140/95
    Am 21. Dezember 1994 erließ die Kommission in Form eines an die irische Regierung gerichteten Schreibens die Entscheidung "Zahlung der zweiten Tranche in Höhe von 50 Millionen Irischen Pfund im Rahmen der mit Entscheidung [von] 1993 genehmigten Beihilfe C 34/93" (ABl. 1994, C 399, S. 1; im folgenden: streitige Entscheidung).
  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Das Gericht habe diese Herangehensweise in dem besonderen Kontext in Tranchen aufgeteilter Beihilfen gebilligt (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-140/95, Ryanair/Kommission, Slg. 1998, II-3327).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in dem Urteil Ryanair/Kommission angesprochene Ermessen bei der Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 93 entgegen dem Vorbringen der Kommission mit der vorliegenden Rechtssache in keinem Zusammenhang steht.

    In diesem Urteil hat das Gericht geprüft, welches Verfahren die Kommission anzuwenden hat, wenn sie im Anschluss an ein förmliches Verfahren eine in Tranchen aufgeteilte staatliche Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung einer Reihe von Bedingungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigt hat, sich später jedoch herausstellt, dass eine der Bedingungen nicht erfüllt ist (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, Randnr. 85).

    Auch wenn die Kommission kraft dieser Verwaltungs- und Kontrollbefugnis die Bedingungen für die Durchführungsmodalitäten der Beihilfen ohne erneute Einleitung des förmlichen Verfahrens anpassen darf, hat das Gericht doch ausdrücklich darauf hingewiesen,dass diese Befugnis nur ausgeübt werden darf, wenn "derartige Anpassungen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hervorrufen" (Urteil Ryanair/Kommission, Randnr. 89).

    164 bis 200, und Ryanair/Kommission, Randnr. 98 bis 135).

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Verfahrensrechtlich ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass, wenn eine der Bedingungen, von denen die Genehmigung einer Beihilfe abhängig war, nicht erfüllt ist, die Kommission normalerweise nur dann ohne erneute Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG eine von dieser Bedingung absehende Entscheidung erlassen kann, wenn es sich um relativ geringfügige Abweichungen von der ursprünglichen Bedingung handelt (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Ryanair/Kommission, T-140/95, Slg. 1998, II-3327, Randnr. 88).

    In der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich festgestellt, dass die geringfügige Änderung in Form der genannten Verlängerung der Frist für die Verwendung neuer Darlehensbürgschaften nach Maßgabe der Rechtsprechung wie etwa im Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 92 angeführt) keinen Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe aufwerfe.

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    23 bis 25 und 41, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Ryanair/Kommission, T-140/95, Slg. 1998, II-3327, Randnr. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien

    Achtens habe das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 15. September 1998, Ryanair/Kommission (T-140/95, EU:T:1998:201), das die Nichteinhaltung einer Entscheidung betreffe, die eine in aufeinanderfolgenden Tranchen freizugebende Beihilfe unter bestimmten Bedingungen genehmigt habe, fehlerhaft ausgelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-36/00

    Spanien / Kommission

    L 202, S. 1.13: - Vgl. beispielsweise Urteile in der Rechtssache British Aerospace und Rover/Kommission, zitiert in Fußnote 10, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-140/95 (Ryanair/Kommission, Slg. 1995, II-3327).
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