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   EuG, 06.04.1995 - T-148/89   

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https://dejure.org/1995,524
EuG, 06.04.1995 - T-148/89 (https://dejure.org/1995,524)
EuG, Entscheidung vom 06.04.1995 - T-148/89 (https://dejure.org/1995,524)
EuG, Entscheidung vom 06. April 1995 - T-148/89 (https://dejure.org/1995,524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    66 Nach der Entscheidung (Punkt 161) stellt der in Durchführung der Absprache über den französischen Markt für 1983/84 praktizierte indirekte Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern von ADETS (einschließlich des Importeurs Tréfilarbed) über die Lieferungen, der von ADETS koordiniert wurde, eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der vom Gerichtshof im Urteil gegen Unternehmen der europäischen Zuckerindustrie entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 173 und 174) dar.

    Zu der Rechtsprechung im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, es sei zwar richtig, daß der Informationsaustausch die von jedem Unternehmen abgesetzten Mengen (d. h. tatsächlich "die Vergangenheit") betroffen habe; man müsse aber auch beachten, daß es sein Ziel gewesen sei, die künftigen Lieferungen eines jeden im Rahmen der Einhaltung der Quoten festzuhalten.

    72 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Informationsaustausch in Punkt 161 zu Recht als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der vom Gerichtshof im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission entwickelten Grundsätze qualifiziert wird.

    Nach den im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission aufgestellten Grundsätzen stellt ein solches Informationsaustauschsystem eindeutig eine abgestimmte Verhaltensweise dar.

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    Auf jeden Fall müsse das Zulassungserfordernis die Unternehmen veranlassen, nicht den verbliebenen wirksamen Wettbewerb einzuschränken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 133 und 134).

    102 Ausserdem sind nach ständiger Rechtsprechung Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein können (vgl. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 170).

    127 Ferner würde, selbst wenn die Kommission gegen einige ihrer Verpflichtungen aus Artikel 155 EWG-Vertrag verstossen hätte, indem sie für die Anwendung des Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiete des Wettbewerbs nicht Sorge getragen hätte, dies doch Verstösse ° wie im vorliegenden Fall die der Klägerin ° gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht nicht rechtfertigen (vgl. hierzu Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 84).

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    149 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zwar erklärt, zahlreiche mildernde Umstände, hierunter in Anwendung des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) die von den französischen Behörden bereits verhängten Geldbussen, berücksichtigt zu haben, in der Entscheidung sei aber die Methode, mit der die Kommission die Geldbusse errechnet habe, nicht angegeben, und auch aus Punkt 205 der Entscheidung ergebe sich nicht, inwieweit sie die französische Geldbusse insbesondere bezueglich des Benelux-Marktes in Rechnung gestellt habe.

    150 Die Kommission legt dar, die in Frankreich bereits verhängten Geldbussen seien von der Gesamtbusse, die sie normalerweise hätte festsetzen müssen, abgezogen worden, so daß die vom Gerichtshof im Urteil Walt Wilhelm u. a. festgelegten Grundsätze nicht berührt würden.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    139 Die Kommission verweist darauf, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Festsetzung von Geldbussen in Höhe von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens zulasse (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 118, und Tipp-Ex/Kommission, a. a. O.) und sie im vorliegenden Fall eine doppelte Einschränkung, nämlich bezueglich des räumlichen Marktes (nur die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft) und bezueglich des Produktes (nur Betonstahlmatten) vorgenommen habe.

    Da der Begriff des Umsatzes vom Gerichtshof so ausgelegt worden ist, daß er sich auf den Gesamtumsatz bezieht (vgl. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 119), ist der Schluß zu ziehen, daß die Kommission, die nicht den Gesamtumsatz der Klägerin, sondern nur den Umsatz an Betonstahlmatten in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berücksichtigt und die 10%-Grenze nicht überschritten hat, angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung somit nicht gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verstossen hat.

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag brauchen nämlich die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn, wie bei den in der Entscheidung festgestellten Vereinbarungen, feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).
  • EuGH, 29.01.1985 - 231/83

    Cullet / Leclerc

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    118 Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf nationale Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Preiskontrollen berufen, denn zum einen ist nach gefestigter Rechtsprechung der Umstand, daß das Verhalten der Unternehmen den nationalen Behörden bekannt war, von ihnen genehmigt oder gar ermutigt worden ist, auf jeden Fall ohne Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 85 oder gegebenenfalls des Artikels 86 EWG-Vertrag (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Cullet, Slg. 1985, 305; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 71) und zum anderen ist, worauf die Kommission mit Recht hingewiesen hat, die Zeit, in der die Preise blockiert waren, in der Entscheidung nicht als Zeitraum der Zuwiderhandlung behandelt worden.
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    118 Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf nationale Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Preiskontrollen berufen, denn zum einen ist nach gefestigter Rechtsprechung der Umstand, daß das Verhalten der Unternehmen den nationalen Behörden bekannt war, von ihnen genehmigt oder gar ermutigt worden ist, auf jeden Fall ohne Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 85 oder gegebenenfalls des Artikels 86 EWG-Vertrag (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Cullet, Slg. 1985, 305; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 71) und zum anderen ist, worauf die Kommission mit Recht hingewiesen hat, die Zeit, in der die Preise blockiert waren, in der Entscheidung nicht als Zeitraum der Zuwiderhandlung behandelt worden.
  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    118 Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf nationale Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Preiskontrollen berufen, denn zum einen ist nach gefestigter Rechtsprechung der Umstand, daß das Verhalten der Unternehmen den nationalen Behörden bekannt war, von ihnen genehmigt oder gar ermutigt worden ist, auf jeden Fall ohne Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 85 oder gegebenenfalls des Artikels 86 EWG-Vertrag (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Cullet, Slg. 1985, 305; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 71) und zum anderen ist, worauf die Kommission mit Recht hingewiesen hat, die Zeit, in der die Preise blockiert waren, in der Entscheidung nicht als Zeitraum der Zuwiderhandlung behandelt worden.
  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    Unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil des Gerichtshofes vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87 (Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261, I-262) beanstandet sie, daß nur eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission die Möglichkeit verschaffe, den Berechnungsmodus einer als überhöht betrachteten Geldbusse in Erfahrung zu bringen.
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-148/89
    Daher müsse im Wege der Analogie das Urteil vom 16. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223; nachstehend: Zoja-Urteil) herangezogen werden, in dem der Gerichtshof die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbusse wegen der Verzögerung, die die Kommission zwischen der Einlegung der Beschwerde eines Dritten, des Unternehmens Zoja, und der Einleitung des Verfahrens habe eintreten lassen, herabgesetzt habe.
  • EuG, 10.03.1992 - T-14/89

    Montedipe SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 22.09.1988 - 199/87

    Jensen / Landbrugsministeriet

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 08.06.1982 - 258/78

    Nungesser / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-8/89

    DSM NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-145/89

    Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-152/89

    ILRO SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Das Gericht hat es zwar in Rn. 142 des Urteils vom 6. April 1995, Trefilunion/Kommission (T-148/89, EU:T:1995:68), als "wünschenswert" bezeichnet, "dass die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen".

    In dieser Rechtssache stellte die Kommission erst im Verfahren vor dem Gericht klar, dass sie den von den Unternehmen auf dem relevanten räumlichen Markt erzielten Umsatz mit Betonstahlmatten als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße zugrunde gelegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 1995, Trefilunion/Kommission, T-148/89, EU:T:1995:68, Rn. 135, 136 und 142).

    Im Übrigen hat das Gericht im Urteil vom 6. April 1995, Trefilunion/Kommission (T-148/89, EU:T:1995:68, Rn. 140 bis 144), die Rüge, mit der eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht worden war, zurückgewiesen.

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Selbst wenn die Kommission gegen einige ihrer Verpflichtungen aus Art. 211 EG verstoßen hätte, indem sie für die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts im Telekommunikationssektor in anderen Mitgliedstaaten nicht Sorge getragen hätte, würde dies jedenfalls den von der Klägerin im vorliegenden Fall begangenen Verstoß gegen Art. 82 EG auf dem gleichen Sektor nicht rechtfertigen (Urteil van Landewyck u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 84; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T-148/89, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 127, und vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 2559).
  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

    Der Gerichtshof und das Gericht haben vielmehr wiederholt ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob es im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Rule of reason gebe (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtsache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 133 ["selbst wenn [die .Rule of reason'] einen Platz im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag haben sollte"] und des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission, Slg. 1992, II-1155, Randnr. 265, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 109).
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