Rechtsprechung
   EuG, 20.03.2002 - T-15/99   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Boykott - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen

  • Europäischer Gerichtshof

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, II-1613



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Wird zitiert von ... (15)  

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85

    Mit ihren Rechtsmitteln haben diese Unternehmen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2002 beantragt, d. h. der Urteile in der Rechtssache T-21/99 (Dansk Rørindustri/Kommission, Slg. 2002, II-1681), in der Rechtssache T-9/99 (HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487), in der Rechtssache T-17/99 (KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II-1647), in der Rechtssache T-23/99 (LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705), in der Rechtssache T-15/99 (Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613), in der Rechtssache T-16/99 (Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633) und in der Rechtssache T-31/99 (ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881) (im Folgenden bei Bezugnahmen auf eines dieser Urteile z. B.: angefochtenes Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, bei Bezugnahmen auf sämtliche Urteile: angefochtene Urteile).

    - das angefochtene Urteil Brugg Rohrsysteme/Kommission aufzuheben und die Artikel 1 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären;.

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

    Zur Begründetheit der Rüge führt die Kommission aus, dass sich aus den Urteilen des Gerichts vom 20. März 2002 zum Fernwärmetechnik-Kartell ergebe, dass die Leitlinien nicht gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstießen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in den Rechtssachen T-9/99, HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487, T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, T-17/99, KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II-1647, T-21/99, Dansk Rørindustri/Kommission, Slg. 2002, II-1681, T-28/99, Sigma Tecnologie/Kommission, Slg. 2002, II-1845, T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, und insbesondere LR AF 1998/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Randnrn.

    In diesen Rechtssachen hätten die Klägerinnen gerügt, dass die Grundbeträge der Geldbußen einiger betroffener Unternehmen in diskriminierender Weise die Grenze von 10 % des Umsatzes nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 überschritten hätten, während dies bei anderen nicht der Fall gewesen sei (Urteile Brugg Rohrsysteme/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 33, Randnr. 155, und ABB Asea Brown Boveri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 33, Randnr. 185).

    Der Versuch der Klägerin in ihrer Erwiderung, die den Urteilen Brugg Rohrsysteme/Kommission und ABB Asea Brown Boveri/Kommission (vorstehend zitiert in Randnr. 33) zugrunde liegenden Fälle von dem vorliegenden Fall zu unterscheiden, gehe fehl.

    Die Entscheidung der Kommission sei dort ebenso wie hier gegen ein größeres und stärker diversifiziertes Unternehmen, auf das die Begrenzung der Geldbuße auf 10 % des Umsatzes nicht zur Anwendung gekommen sei, und gegen ein kleineres und weniger diversifiziertes Unternehmen, dessen Geldbuße auf 10 % seines Umsatzes herabgesetzt worden sei, ergangen (Urteil Brugg Rohrsysteme/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 33, Randnrn. 155 f.).

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG -

    Dieses Recht sei eine Ausprägung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren und zähle zu den Verteidigungsrechten, wie sie in der Rechtsprechung als in Verwaltungsstrafverfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den [Art. 81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), anwendbare allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt seien (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn. 172 bis 176, vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnrn. 25 und 26, vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnrn. 37 und 38, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 63 und 64; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnrn. 109 und 122, und LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 220), was durch Art. 6 Abs. 2 EU sowie Art. 48 Abs. 2 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) bestätigt werde.

    Das ergebe sich zum einen aus Art. 6 Abs. 2 EU und zum anderen aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, Strafverfahren gegen X, C-74/95 und C-129/95, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25, Urteile Brugg Rohrsysteme/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn. 109 und 122, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn. 209 und 210).

    Es komme auch nicht darauf an, ob ein Teilnehmer in der Lage sei, direkt auf die Wettbewerbsparameter Preis und Menge Einfluss zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil Brugg Rohrsysteme/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 61), da sonst die Effektivität des Verbots nach Art. 81 Abs. 1 EG dadurch gefährdet werde, dass die Möglichkeit einer Umgehung über die Einschaltung "spezialisierter Kartelldienstleister" zur Organisation, Aufrechterhaltung und Geheimhaltung von Kartellen eröffnet werde.

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  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel

    Im gleichen Sinne habe das Gericht in seinem Urteil vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99 (Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnrn. 109 und 122) eine nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verhängte Geldbuße auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 7 EMRK geprüft.

    Zudem habe das Gericht jüngst ausgesprochen, dass der rechtliche Rahmen für Geldbußen allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt sei (oben in Randnr. 46 zitiertes Urteil Brugg Rohrsysteme/Kommission, Randnr. 123).

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99  

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

    18 Sieben der neun anderen für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogenen Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-9/99, T-15/99, T-16/99, T-17/99, T-21/99, T-28/99 und T-31/99).
  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 EG erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder sie vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 203, Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 73).

    Denn allein die Tatsache, dass die Kommission im Rahmen ihrer früheren Entscheidungspraxis für ein bestimmtes Verhalten einen bestimmten Herabsetzungssatz gewährt hat, bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens die gleiche proportionale Herabsetzung zu gewähren (Urteil Brugg Rohrsysteme/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 193).

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' -

    Dagegen kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 368, und das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnr. 82, sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 193).
  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

    Die Kommission macht unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichts in den so genannten Rechtssachen "Fernwärmerohre" (Urteile HFB u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 27, Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 150, und in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 292) geltend, dass die Klägerin Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unzutreffend auslege und der erste Klagegrund daher zurückzuweisen sei.

    Die unterschiedliche Behandlung zugunsten der Klägerin könne nicht als eine Diskriminierung angesehen werden und sei nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteile Brugg Rohrsysteme/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 34, Randnr. 155, und LR AF 1998/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 68, Randnr. 300) die unmittelbare Folge der Höchstgrenze, die die Verordnung Nr. 17 für Geldbußen festgelegt habe.

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03  

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung

    Die Kommission hätte insbesondere darlegen müssen, welche Fakten dieser Schlussfolgerung zugrunde gelegen hätten (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 210).
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99  

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

    Sieben der neun anderen für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogenen Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-15/99, T-16/99, T-17/99, T-21/99, T-23/99, T-28/99 und T-31/99).
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99  

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der

  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99  

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-189/02  

    Dansk Rørindustri A/S (C-189/02 P), Isoplus Fernwärmetechnik

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