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   EuG, 06.04.1995 - T-150/89   

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https://dejure.org/1995,274
EuG, 06.04.1995 - T-150/89 (https://dejure.org/1995,274)
EuG, Entscheidung vom 06.04.1995 - T-150/89 (https://dejure.org/1995,274)
EuG, Entscheidung vom 06. April 1995 - T-150/89 (https://dejure.org/1995,274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrige Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen und Aufteilung des Marktes unter mehreren Unternehmen; Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag; Vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; Verordnung Nr. 17 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    27 Überdies ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht fordert, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern nur den Nachweis verlangt, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15).

    33 Die Kommission trägt vor, daß das Bewusstsein, einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag zu begehen, nicht erforderlich sei, damit dieser mit einer Geldbusse geahndet werden könne (vgl. Urteil Miller/Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    65 Das Gericht erinnert daran, daß der Zweck der Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, den Richter in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle der Rechtmässigkeit dieser Entscheidungen auszuüben, und den Betroffenen die erforderlichen Angaben zu liefern, damit sie erkennen können, ob die Entscheidungen begründet sind oder nicht (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    65 Das Gericht erinnert daran, daß der Zweck der Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, den Richter in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle der Rechtmässigkeit dieser Entscheidungen auszuüben, und den Betroffenen die erforderlichen Angaben zu liefern, damit sie erkennen können, ob die Entscheidungen begründet sind oder nicht (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    Das Gericht habe dieses Vorgehen nämlich im Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89 (Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 358) gestattet.
  • EuG, 06.04.1995 - T-152/89

    ILRO SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    36 Das Gericht erinnert daran, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist; es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco/Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 350).
  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    22 Im übrigen ist die Kommission der Ansicht, daß das Argument, das die Klägerin aus ihrer geringen Grösse auf dem Markt herleite, auf einem Rechtsirrtum beruhe, da nicht entscheidend sei, ob die Beteiligung der Klägerin an den Vereinbarungen geeignet gewesen sei, den Wettbewerb einzuschränken, sondern ob die Vereinbarungen, denen sie zugegebenermassen beigetreten sei, den Wettbewerb hätten einschränken können (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 216).
  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    36 Das Gericht erinnert daran, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist; es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco/Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 350).
  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    34 Ausserdem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der Hinweis auf das italienische Recht im vorliegenden Fall unerheblich sei (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-150/89
    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-145/89

    Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).
  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Angesichts des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße verfügt (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Martinelli/Kommission, T-150/89, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 580), ist festzustellen, dass die Kommission den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Gesichtspunkten dadurch gebührend Rechnung getragen hat, dass sie den Grundbetrag der Geldbuße um 10 % reduzierte.
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    165 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar über ein Ermessen bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen verfügt, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59); das Gericht hat jedoch nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße festgesetzt ist, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinne von Artikel 229 EG und kann somit die festgesetzte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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