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   EuG, 01.10.1998 - T-155/97   

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https://dejure.org/1998,9139
EuG, 01.10.1998 - T-155/97 (https://dejure.org/1998,9139)
EuG, Entscheidung vom 01.10.1998 - T-155/97 (https://dejure.org/1998,9139)
EuG, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - T-155/97 (https://dejure.org/1998,9139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe - Befreiung

  • Europäischer Gerichtshof

    Natural van Dam und Danser Container Line / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Natural van Dam AG und Danser Container Line BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 1101/89 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
    1 Verkehr - Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Beitrag zum Abwrackfonds - Befreiung für Spezialschiffe - Einschränkende Auslegung - Schiff, das auch für die Beförderung von Waren bestimmt ist, die nicht seiner Spezialisierung entsprechen - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Natural van Dam AG und Danser Container Line BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe - Befreiung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von Spezialschiffen von der Verordnung 1101/89 (EWG) des Rates; Abbau des Schiffsraumüberhangs, der in allen Bereichen des Binnenschiffsgüterverkehrsmarktes zu verzeichnen ist, als Zweck der Verordnung über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 Art. 8 Abs. 3 Buchst. c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung SG(97) D/1862 der Kommission vom 7. März 1997 über die Weigerung, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. L 116, S. 25) auf die Klägerinnen anzuwenden

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 01.10.1998 - T-155/97
    Die Begründung einer Einzelentscheidung soll den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 01.10.1998 - T-155/97
    Die Begründung einer Einzelentscheidung soll den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuGH, 28.03.1984 - 8/83

    Bertoli / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.10.1998 - T-155/97
    Die Begründung einer Einzelentscheidung soll den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 08.05.2003 - T-82/01

    Josanne u.a. / Kommission

    Vorab ist festzustellen, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999, wie die Beklagte betont, eine Ausnahmebestimmung zu der durch die Verordnung Nr. 718/1999 eingeführten allgemeinen Regelung ist und daher unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Verordnung eng ausgelegt werden muss (Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921, Randnr. 31).
  • EuG, 09.04.2003 - T-280/02

    Pikaart u.a. / Kommission

    Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, sind dagegen, abgesehen vom Ausschluss einiger Spezialschiffe von der Regel "Alt für Neu", für die die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 der Kommission übertragen wurde (vgl. dazu Urteile des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921, und vom 1. Februar 2000 in der Rechtssache T-63/98, Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, Slg. 2000, II-135), die Verwaltung der Abwrackfonds und die Kontrolle der Anwendung der in der Verordnung Nr. 1101/89 vorgesehenen Abwrackaktion auf den konkreten Fall Sache der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten errichteten nationalen Behörden, wie sich aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt.
  • EuG, 13.09.2010 - T-131/07

    Mohr & Sohn / Kommission - Binnenschifffahrt - Kapazität der Gemeinschaftsflotten

    Angesichts des Ausnahmecharakters von Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 718/1999 im Verhältnis zu der mit dieser Verordnung eingeführten allgemeinen Regelung sind diese Bestimmungen nach der Rechtsprechung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 1. Oktober 1998, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, T-155/97, Slg. 1998, II-3921, Randnr. 31, und vom 8. Mai 2003, Josanne u. a./Kommission, T-82/01, Slg. 2003, II-2013, Randnrn.
  • EuG, 16.03.2000 - T-72/98

    Astilleros Zamacona / Kommission

    53 Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie muß daher eng ausgelegt werden (Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921, Randnr. 31).
  • EuG, 01.02.2000 - T-63/98

    Transpo Maastricht und Ooms / Kommission

    Diese Auslegung sei unvereinbar mit der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1101/89 und dem Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97 (Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921), wonach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 als Ausnahme von der geltenden allgemeinen Regelung eng auszulegen sei.
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