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   EuG, 08.07.1999 - T-158/95   

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EuG, 08.07.1999 - T-158/95 (https://dejure.org/1999,7519)
EuG, Entscheidung vom 08.07.1999 - T-158/95 (https://dejure.org/1999,7519)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - T-158/95 (https://dejure.org/1999,7519)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Ausgleichsregelung für Lagerkosten - Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Eridania u.a. / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA, ISI - Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA, Sadam Zuccherifici, Sadam Castiglionese SpA, Sadam Abruzzo SpA, Zuccherificio del Molise SpA, SFIR - Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA und Ponteco Zuc

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 1534/95 des Rates, Artikel 4
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Bestimmung über die Festsetzung der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für ein Wirtschaftsjahr - Klage italienischer Zuckererzeuger - ...

  • EU-Kommission

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA, ISI - Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA, Sadam

    Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten - Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors ; Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1101/95; ; Verordnung (EWG) Nr. 1010/86; ; Verordnung (EG) Nr. 1534/95

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 und der Verordnung (EG) Nr. 1534/95, soweit sie ein Erstattungsystem zum Ausgleich der Kosten der Lagerung von Zucker vorsehen, das den Besonderheiten der verschiedenen nationalen Märkte ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Folglich seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) aufgestellt habe, hier nicht erfüllt.

    Die Klägerinnen behaupten unter Bezugnahme unter anderem auf die Urteile Sofrimport/Kommission, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und Weddel/Kommission sowie auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63 (Töpfer u. a./Kommission, Slg. 1965, 525) und vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411), daß sie eine gegenüber den Erzeugern aus anderen Gebieten der Gemeinschaft hinreichend bestimmte Gruppe bildeten.

    Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf bestimmte Situationen, die Einzelanträge auf Einfuhrlizenzen betreffen, die während eines kurzen Zeitraums für bestimmte Mengen gestellt wurden (vgl. die Urteil Töpfer u. a./Kommission, International Fruit Company u. a./Kommission und Weddel/Kommission), oder die die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane implizieren, die Konsequenzen des Rechtsakts, den sie zu erlassen beabsichtigen, für die Situation bestimmter einzelner zu berücksichtigen (vgl. Urteile Sofrimport/Kommission und Piraiki-Patraiki/Kommission).

  • EuGH, 01.07.1965 - 106/63

    Alfred Toepfer und Firma Getreide-Import-Gesellschaft gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Die Klägerinnen behaupten unter Bezugnahme unter anderem auf die Urteile Sofrimport/Kommission, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und Weddel/Kommission sowie auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63 (Töpfer u. a./Kommission, Slg. 1965, 525) und vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411), daß sie eine gegenüber den Erzeugern aus anderen Gebieten der Gemeinschaft hinreichend bestimmte Gruppe bildeten.

    Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf bestimmte Situationen, die Einzelanträge auf Einfuhrlizenzen betreffen, die während eines kurzen Zeitraums für bestimmte Mengen gestellt wurden (vgl. die Urteil Töpfer u. a./Kommission, International Fruit Company u. a./Kommission und Weddel/Kommission), oder die die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane implizieren, die Konsequenzen des Rechtsakts, den sie zu erlassen beabsichtigen, für die Situation bestimmter einzelner zu berücksichtigen (vgl. Urteile Sofrimport/Kommission und Piraiki-Patraiki/Kommission).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Der Rat verweist außerdem auf die Rechtsprechung, nach der ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliere, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach bestimmen ließen, solange feststehe, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).

    Der bloße Umstand, daß die Klägerinnen Inhaberinnen von Erzeugungsquoten seien, reiche jedenfalls nicht aus, um den Anforderungen der Rechtsprechung gemäß darzutun, daß sie in ihrer Rechtsstellung berührt seien (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

  • EuG, 04.10.1996 - T-197/95

    Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Soweit die Klägerinnen dem Rat vorwerfen, den Betrag der Vergütung in der angefochtenen Bestimmung einheitlich festgesetzt und auf diese Weise eine Diskriminierung der italienischen Zuckererzeuger vorgesehen zu haben, deren Finanzierungskosten für die Lagerung besonders hoch seien, genügt der Hinweis, daß es nach gefestigter Rechtsprechung dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegensteht, daß sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist (Beschluß des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95, Sveriges Betodlares und Henriksen/Kommission, Slg. 1996, II-1283, Randnr. 29).
  • EuGH, 24.04.1980 - 72/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Die Rechtsstellung der Klägerinnen unterschied sich somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten, die sich alle mit der vom Rat pauschal und einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzten Vergütung abfinden mußten (Urteil des Gerichtshofes vom 24. April 1980 in der Rechtssache 92/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1411, Randnr. 16).
  • EuGH, 18.03.1980 - 92/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Die Rechtsstellung der Klägerinnen unterschied sich somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten, die sich alle mit der vom Rat pauschal und einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzten Vergütung abfinden mußten (Urteil des Gerichtshofes vom 24. April 1980 in der Rechtssache 92/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1411, Randnr. 16).
  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Der Rat verweist außerdem auf die Rechtsprechung, nach der ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliere, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach bestimmen ließen, solange feststehe, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).
  • EuG, 20.10.1994 - T-99/94

    Asociación Española de Empresas de la Carne gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Anders als die Verordnung, um die es in der Rechtssache Codorniu gegangen sei, beeinträchtige die Festsetzung des Betrages der Vergütung nicht die "Rechtsstellung" der Klägerinnen und berühre auch nicht ihre "spezifischen Rechte" (Beschluß des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94, Asocarne/Rat, Slg. 1994, II-871, Randnr. 20).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Denn selbst wenn dem Rat zur Zeit des Erlasses der streitigen Verordnung die Identität der Klägerinnen bekannt gewesen wäre, verliert nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist (Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37).
  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

    Auszug aus EuG, 08.07.1999 - T-158/95
    Eine Handlung ist eine allgemeine Regelung, wenn sie für objektiv festgelegte Tatbestände gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1995, II-609, Randnr. 55, und Beschluß des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 17).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

  • EuG, 24.06.1998 - T-596/97

    Dalmine / Kommission

  • EuG, 08.12.1998 - T-39/98

    Sadam Zuccherifici Divisione della SECI Spa, Sadam Castiglionese SpA, Sadam

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Kategorien von Personen erzeugt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2219, Randnr. 54).

    163 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Vorschrift, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite allgemeinen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen kann, wenn diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wird wie der Adressat einer Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, ÜAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, und Eridania u. a./Rat, Randnr. 56).

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die ihrer Natur und Tragweite nach allgemeinen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, nämlich dann, wenn diese aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder tatsächlicher Umstände durch die Bestimmung so berührt wird, dass sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben und in ähnlicher Weise individualisiert wird wie der Adressat einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19; Beschluss Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 8.Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2219, Randnr. 56).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42).

  • EuGH, 28.06.2001 - C-351/99

    Eridania u.a. / Rat

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95 (Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2219) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch I. Díez Parra und J.-P. Hix als Bevollmächtigte, Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Mit am 22. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Rechtsmittelschrift haben die Eridania SpA, vormals Eridania Zuccherifici Nazionali SpA, die Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA (ISI), die Sadam Zuccherifici, Abteilung der SECI - Società Esercizi Commerciali Industriali SpA, die Sadam Castiglionese SpA, die Sadam Abruzzo SpA, die Zuccherificio del Molise SpA und die Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (SFIR) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95 (Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2219, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde, die im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 110, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1534/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 11) gerichtet war.

  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

    21 und 28, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, I-2477, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-158/95, Eridania u. a./Rat, II-2219, Randnrn.
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