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   EuG, 20.01.1998 - T-160/96   

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https://dejure.org/1998,23446
EuG, 20.01.1998 - T-160/96 (https://dejure.org/1998,23446)
EuG, Entscheidung vom 20.01.1998 - T-160/96 (https://dejure.org/1998,23446)
EuG, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - T-160/96 (https://dejure.org/1998,23446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kögler / Gerichtshof

  • EU-Kommission

    Max Kögler gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    [fremdsprachig] Beamte - Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Verlegung der Hauptstadt eines Mitgliedstaats - Rückwirkung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Verlegung der Hauptstadt eines Mitgliedstaats - Rückwirkung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.02.1987 - 302/85

    Pressler-Hoeft / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 20.01.1998 - T-160/96
    Im übrigen kann sich ein Beamter keine neuen Fristen verschaffen, indem er bei der Anstellungsbehörde einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einreicht (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 302/85, Pressler-Hoeft/Rechnungshof, Slg. 1987, 513, Randnr. 5).

    Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn ein neuer Umstand vorliegt, der zu einer neuen Prüfung der Sachlage Anlaß gibt, der aber im vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan ist (Urteil Pressler-Hoeft/Rechnungshof, Randnr. 6).

  • EuGH, 27.10.1981 - 783/79

    Venus u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.01.1998 - T-160/96
    Die monatlichen Ruhegehaltsabrechnungen, die dem Kläger vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 zugingen, stellen offensichtlich insoweit beschwerende Maßnahmen dar, als sie jeweils sein Ruhegehalt festsetzen (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1981 in den Rechtssachen 783/79 und 786/79, Venus und Obert/Kommission, Slg. 1981, 2445, Randnr. 25, und des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache Benzler/Kommission, Randnrn. 15 bis 19).
  • EuG, 27.02.1996 - T-235/94

    Roberto Galtieri gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Haushaltszulage -

    Auszug aus EuG, 20.01.1998 - T-160/96
    Hingegen kann ein Beamter einen Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht geltend machen, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1996 in der Rechtssache T-235/94, Galtieri/Parlament, Slg. ÖD 1996, II-129, Randnr. 63, und vom 5. Februar 1997 in der Rechtssache T-207/95, Ibarra Gil/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-31, Randnr. 25).
  • EuG, 29.02.1996 - T-547/93
    Auszug aus EuG, 20.01.1998 - T-160/96
    Namentlich kann ein Beamter, derin den Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts keine Anfechtungsklage gegen eine beschwerende Maßnahme erhoben hat, dieses Unterlassen nicht dadurch heilen und sich damit neue Klagefristen verschaffen, daß er eine Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens erhebt (Urteil des Gerichts vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache T-547/93, Lopes/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, II-185, Randnr. 60).
  • EuG, 05.02.1997 - T-207/95

    Maria de los Angeles Ibarra Gil gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 20.01.1998 - T-160/96
    Hingegen kann ein Beamter einen Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht geltend machen, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1996 in der Rechtssache T-235/94, Galtieri/Parlament, Slg. ÖD 1996, II-129, Randnr. 63, und vom 5. Februar 1997 in der Rechtssache T-207/95, Ibarra Gil/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-31, Randnr. 25).
  • EuG, 18.03.1997 - T-35/96

    Lars Bo Rasmussen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 20.01.1998 - T-160/96
    Daß ein Organ eine verspätete und damit unzulässige Beschwerde sachlich bescheidet, erlaubt daher keine Ausnahme von der zwingenden Fristenregelung der Artikel 90 und 91 des Statuts (Urteil des Gerichts vom 18. März 1997 in der Rechtssache T-35/96, Rasmussen/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-187, Randnrn. 29 und 30).
  • EuG, 27.10.1994 - T-64/92

    Bernard Chavane de Dalmassy und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 20.01.1998 - T-160/96
    Nach den Urteilen des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-536/96 (Benzler/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-777) und T-64/92 (Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-723) verstoßen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1991 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 361, S. 13), und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 383, S. 1) insoweit gegen den Grundsatz in Anhang XI des Statuts, daß der Berichtigungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat anhand der Lebenshaltungskosten in dessen Hauptstadt festzusetzen ist, als sie für Deutschland einen vorläufigen Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten für Bonn festsetzten, obwohl seit 3. Oktober 1990 Berlin die deutsche Hauptstadt ist.
  • EuGH, 25.05.2000 - C-82/98

    Kögler / Gerichtshof

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 20. Januar 1998 in der Rechtssache T-160/96 (Kögler/Gerichtshof, 1998, Slg. I-A-15 und II-35) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch T. Millett, Juristischer Berater für Verwaltungsangelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Gerichtshof, Luxemburg-Kirchberg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 1998 in der Rechtssache T-160/96 (Kögler/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-15 und II-35; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2000 - C-82/98

    Kögler / Gerichtshof

    2: - Rechtssache T-160/96, Slg. ÖD 1998, I-A-115 und II-35.3: - ABl.
  • EuGöD, 23.04.2008 - F-103/05

    Pickering / Kommission

    Gericht erster Instanz: 20. Januar 1998, Kögler/Gerichtshof, T-160/96, Slg. ÖD 1998, I-A-15 und II-35, Randnr. 39.
  • EuG, 23.04.2008 - T-112/05

    Neil Bain und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gericht erster Instanz: 20. Januar 1998, Kögler/Gerichtshof, T-160/96, Slg. ÖD 1998, I-A-15 und II-35, Randnr. 39.
  • EuG, 23.04.2008 - T-103/05

    Stephen Pickering gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gericht erster Instanz: 20. Januar 1998, Kögler/Gerichtshof, T-160/96, Slg. ÖD 1998, I-A-15 und II-35, Randnr. 39.
  • EuGöD, 23.04.2008 - F-112/05

    Bain u.a. / Kommission

    Gericht erster Instanz: 20. Januar 1998, Kögler/Gerichtshof, T-160/96, Slg. ÖD 1998, I-A-15 und II-35, Randnr. 39.
  • EuG, 01.12.1999 - T-81/99

    Lily Karoline Schuerer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Die Tatsachen, auf die sich die Klägerin beruft, betreffen Umstände, die erklären, weshalb sie es zum maßgeblichen Zeitpunkt für unangebracht gehalten hat, eine Klage gegen Entscheidungen zu erheben, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, die aber keine neuen wesentlichen Tatsachen darstellen, die die Überprüfung dieser Entscheidungen rechtfertigen (Beschluß des Gerichts vom 20. Januar 1998 in der Rechtssache T-160/96, Kögler/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, II-35, Randnr. 41).
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