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   EuG, 11.07.2007 - T-167/04   

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EuG, 11.07.2007 - T-167/04 (https://dejure.org/2007,16462)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2007 - T-167/04 (https://dejure.org/2007,16462)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - T-167/04 (https://dejure.org/2007,16462)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Ausgleich von Betriebsverlusten und Gewährung von Garantien - Beschwerde - Fehlende Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • Europäischer Gerichtshof

    Asklepios Kliniken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Ausgleich von Betriebsverlusten und Gewährung von Garantien - Beschwerde - Fehlende Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • EU-Kommission PDF

    Asklepios Kliniken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Ausgleich von Betriebsverlusten und Gewährung von Garantien - Beschwerde - Fehlende Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • EU-Kommission

    Asklepios Kliniken / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Vornahme der vorläufigen Prüfung nationaler Maßnahmen bei Gefahr einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe; Voraussetzungen der Klagebefugnis bei der Nichtigkeitsklage in Bezug auf eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt; Rechtmäßigkeit einer ...

  • Judicialis

    EG Art. 88; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 10 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 13 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Asklepios Kliniken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Ausgleich von Betriebsverlusten und Gewährung von Garantien - Beschwerde - Fehlende Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage betreffend die Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zur Beschwerde der Klägerin nach Art. 87 EG-Vertrag betreffend mutmaßliche, von den deutschen Behörden an Krankenhäuser gewährte Beihilfen Stellung zu nehmen

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 505
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Da Art. 230 Abs. 4 EG es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt eines Organs zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, ist deshalb auch Art. 232 Abs. 3 EG dahin auszulegen, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in dieser Weise betroffen hätte (Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1970, Chevalley/Kommission, 15/70, Slg. 1970, 975, Randnr. 6, und des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 25).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, können die Personen, denen die Verfahrensgarantien in Art. 88 Abs. 2 EG zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 30).

    23 bis 26, und Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzte Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 36, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 36).

    Daher muss selbst ein zukünftiger oder nur potenzieller Wettbewerber des Empfängers der angezeigten Beihilfe als Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 19, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 39).

    Da die Untätigkeit in einem dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Unterlassen des Organs bestand, ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie am 26. Januar 2004 zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71, und Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60).

    Da die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständig ist, ist sie im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verpflichtet, eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 61).

    Es ist entschieden worden, dass eine Dauer von fast sechs Monaten für die Bearbeitung eines Falles von einer gewissen Komplexität, der mehrere italienische Flughäfen betraf, nicht unangemessen war (Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 62 bis 67).

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Da die Untätigkeit in einem dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Unterlassen des Organs bestand, ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie am 26. Januar 2004 zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71, und Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60).

    Die angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 75).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, können die Personen, denen die Verfahrensgarantien in Art. 88 Abs. 2 EG zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 30).

    Deshalb erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzte Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 36, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Daher muss selbst ein zukünftiger oder nur potenzieller Wettbewerber des Empfängers der angezeigten Beihilfe als Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 19, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 39).
  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T-84/96, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 34).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzte Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 36, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 36).
  • EuG, 07.02.2007 - T-339/03

    Clotuche / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 133).
  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49).
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 11.07.2007 - T-167/04
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 133).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 18.11.1970 - 15/70

    Chevalley / Kommission

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Da die in der Verordnung Nr. 659/1999 für angemeldete Beihilfen vorgesehenen festen Fristen nicht für nicht angemeldete Beihilfen gelten (Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, EU:T:2007:215, Rn. 86), ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission müsse grundsätzlich in der Lage sein, einen solchen Beschluss innerhalb von zwei Monaten zu erlassen, zurückzuweisen.

    Viertens ist zu dem Vorbringen, der vorliegende Fall werfe komplexe Rechtsfragen auf, die von der Kommission nicht adäquat beantwortet worden seien, darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung die Komplexität des Falles für die Beurteilung berücksichtigt, ob die Kommission bei ihrem Vorprüfungsverfahren einen angemessenen Zeitraum überschritten hat (Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, EU:T:2007:215, Rn. 89 und 90).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14

    Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der

    Auch die EU-Kommission und die europäischen Gerichte sehen in der Erbringung medizinischer Dienstleistungen einschließlich der stationären Krankenversorgung eine wirtschaftliche Tätigkeit und wenden folglich das Beihilferecht auf die Erbringer dieser medizinischen Dienstleistungen an (vgl. EuG, Urteil vom 11. Juli 2007, Az.: T-167/04 = EuZW 2007, 505 ff.; ferner Heinrich , in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, Kap. 1 Rz. 741 ff.).
  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg, EU:T:2007:215, Rn. 39).

    Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil Asklepios Kliniken/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2007:215, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihr Vorbringen hat es der Kommission ermöglicht, ihre Verteidigung vorzubereiten, und ermöglicht es dem Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die vorliegende Klage zu entscheiden, entsprechend dem Urteil Asklepios Kliniken/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2007:215.

  • LG Tübingen, 23.12.2013 - 5 O 72/13

    Wettbewerbsrecht: Unlauterer Wettbewerb durch Übernahme von Jahresfehlbeträgen

    Darüber hinaus ist bei der Prüfung der Frage, ob die Kammer als Wettbewerbsgericht überhaupt die Entscheidungskompetenz hat, zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ausschließlich die Kommission darüber zu entscheiden hat, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (so z.B. Europ. Gericht, Urteil v. 11.7.2007 - T-167/04, Leitsatz 3 und RZ 81; BGHZ 188, 326, RZ 25).
  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile des Gerichts Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 57, und vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

    Im Übrigen hat es das Gericht in seinem Urteil Asklepios Kliniken/Kommission im Rahmen der Beurteilung der Bearbeitungsdauer einer Beschwerde zugelassen, dass die Kommission wegen der Bedeutung der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg die Prüfung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Tatsachenfragen rechtmäßig aufschieben und eine Klärung des rechtlichen Rahmens abwarten konnte, der bei der Prüfung der Beschwerde heranzuziehen war.

    41 - Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission (T-167/04, Slg. 2007, II-2379, Randnrn. 87 bis 89) (eine Klage und nicht eine Anmeldung betreffend).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

    En effet, pour déterminer si la Commission a été confrontée à des difficultés sérieuses, le Tribunal examinerait invariablement, lorsque la durée de l'examen préliminaire excède notablement celle qu'implique normalement un premier examen, si cette durée peut être considérée comme raisonnable en fonction des circonstances propres de chaque affaire (voir, notamment, arrêt du Tribunal du 11 juillet 2007, Asklepios Kliniken/Commission, T-167/04, Rec. p. II-2379, point 81).
  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

    Die angemessene Dauer eines Vorprüfungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 61, und vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-431/07 P, EU:C:2008:545, Nr. 220) und Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission (T-167/04, EU:T:2007:215, Rn. 89 und 90).
  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

    À cet égard, il convient de rappeler que le caractère raisonnable de la durée d'une procédure d'examen préliminaire suivant le dépôt d'une plainte doit s'apprécier en fonction des circonstances propres à chaque affaire et, notamment, du contexte de celle-ci, des différentes étapes procédurales que la Commission doit suivre et de la complexité de l'affaire (arrêts du 10 mai 2006, Air One/Commission, T-395/04, Rec, EU:T:2006:123, point 61, et du 11 juillet 2007, Asklepios Kliniken/Commission, T-167/04, Rec, EU:T:2007:215, point 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 17.12.2009 - T-567/08

    Nijs / Rechnungshof

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