Weitere Entscheidung unten: EuG, 20.07.2000

Rechtsprechung
   EuG, 26.02.2002 - T-169/00   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Öffentlicher Dienstleistungsauftrag - Verwaltung einer Kinderkrippe - Diskriminierungsverbot - Bekanntmachung eines Auftrags - Lastenheft - Entscheidung über die Nichtvergabe - Befugnismissbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    Esedra / Kommission

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, II-609
  • ZfBR 2002, 379



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2008 - Verg 19/08  

    Vergabe - Vergaberechtsschutz bei Verstößen gegen die HOAI

    Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zu beschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist (so auch EuGH, Urt. v. 23.11.1978, Slg. 1978, 2215, Rn. 20; EuG, Urt. v. 26.2.2002, Slg. 2002, II-609, Rn. 95).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - Verg 5/08  

    Vergabe - Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien

    Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zu beschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist (so auch EuGH, Urt. v. 23.11.1978, Slg. 1978, 2215, Rn. 20; EuG, Urt. v. 26.2.2002, Slg. 2002, II-609, Rn. 95).
  • EuG, 10.12.2009 - T-195/08  

    Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Bau einer

    Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die beim Erlass einer Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95, und vom 14. Februar 2006, TEA-CEGOS u. a./Kommission, T-376/05 und T-383/05, Slg. 2006, II-205, Randnr. 50).

    Schließlich kommt es letzten Endes dem Gericht zu, festzustellen, ob die Antworten eines Bewerbers auf ein Klarstellungsverlangen des öffentlichen Auftraggebers als Klarstellungen zum Inhalt des Angebots dieses Bewerbers angesehen werden können oder ob sie diesen Rahmen überschreiten und den Inhalt des Angebots im Hinblick auf die im Lastenheft vorgesehenen Bedingungen ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Esedra/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 52).

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  • EuG, 06.07.2005 - T-148/04  

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen - Gemeinschaftliches

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-169/00, Esedra/Kommission, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien, wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber, die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden sind und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden dürfen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 15, und Urteil Esedra/Kommission, Randnr. 158).

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Vergabeverfahren -

    Insbesondere der ersten Tabelle konnte die Klägerin unmittelbar die genauen Gründe entnehmen, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt worden war, nämlich den Umstand, dass sie bei der finanziellen Bewertung eine niedrigere Note erhalten hatte als Group 4 Falck (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnrn. 191 bis 193, vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnr. 57, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 95).
  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistung

    Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie auf die Anträge der Klägerin um ergänzende Angaben vor allem mit ihrem Schreiben vom 1. August 2008 geantwortet habe (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 192).
  • EuG, 14.02.2006 - T-376/05  

    Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Technische

    Was zweitens die Rüge angeht, dass die angefochtenen Entscheidungen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien, so verfügt die Kommission bekanntlich über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind, und die Kontrolle des Gerichts muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-169/00, Esedra/Kommission, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95).
  • EuG, 19.03.2010 - T-50/05  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren

    Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Mai 1996, Adia interim/Kommission, T-19/95, Slg. 1996, II-321, Randnr. 32, vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 190, Strabag Benelux/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 55, und vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 69).

Rechtsprechung
   EuG, 20.07.2000 - T-169/00 R   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (23)  

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistung

    Wenn die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgrund der Klage eines abgelehnten Bieters aufgehoben wird, der öffentliche Auftraggeber aber das Ausschreibungsverfahren für den fraglichen Auftrag nicht mehr wiederaufnehmen kann, können die Interessen dieses Bieters z. B. durch einen Ausgleich in Geld sichergestellt werden, der dem Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, oder, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen, dem entgangenen Gewinn entspricht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994, Candiotte/Rat, T-108/94 R, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 83).

    Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie auf die Anträge der Klägerin um ergänzende Angaben vor allem mit ihrem Schreiben vom 1. August 2008 geantwortet habe (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 192).

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Antrag auf Aussetzung des

    Im Übrigen hätten sie nicht darzutun, dass sie wahrscheinlich zahlungsunfähig würden, wenn die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht angeordnet würde, sondern nur, dass sie ohne eine solche Anordnung in eine Lage gerieten, in der möglicherweise ihre "Marktanteile irreversibel geändert würden" (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 107, und vom 5. August 2003, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, T-158/03 R, Slg. 2003, II-3041, Randnr. 69), oder ihre "Marktstellung" oder ihr Ruf beschädigt würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01  
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Prämisse, dass ein finanzieller Schaden, der durch die Durchführung des Endurteils nicht beseitigt wird, einen wirtschaftlichen Verlust darstellt, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden kann (Beschluss Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 38, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 47).
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  • EuG, 31.01.2005 - T-447/04  

    Vergabe - Mischkalkulationen sind auszuschließen!

    Die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, ist dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43).
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03  

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften

    Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass ein finanzieller Schaden, der nicht allein durch die Durchführung des Urteils über die Klage beseitigt wird, einen wirtschaftlichen Verlust darstellt, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 38, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 47).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinien 67/548/EWG und 2004/73/EG

    Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachend angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, II-1479, Randnr. 119), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01  
    Hinsichtlich der behaupteten Irreparabilität des Schadens steht fest, dass ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P(R), Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 128, vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 44, und vom 15. Juni 2001 in der Rechtssache T-339/00 R, Bactria Industriehygiene-Service/Kommission, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94).
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05  

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinschaftliches

    Erstens ist die Kommission der Auffassung, falls das Gericht der Nichtigkeitsklage stattgebe, habe es die Maßnahmen zu erlassen, die für den Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich seien, was zu einer Aufhebung des bereits teilweise ausgeführten Vertrages und einem erneuten Ausschreibungsverfahren führen könne, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls mit der Zahlung einer Entschädigung verbunden werden könnten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 83).
  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06  

    Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren des

    Diese Referenzen sind indessen nur eines unter vielen anderen von der Kommission berücksichtigten qualitativen Kriterien für die Auswahl von Dienstleistungserbringern (Artikel 137 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung [ABl. L 357, S.1]; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 49, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 51).
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von Zusammenschlüssen - Entscheidung, mit

    Ein finanzieller Schaden rechtfertigt den Erlass einstweiliger Anordnungen nur dann, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor der Entscheidung in der Hauptsache seine Existenz gefährden könnte oder seine Marktstellung unwiederbringlich ändern würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T-181/02 R, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 27. Juli 2004, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04 R, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 46, und vom 10. November 2004, Wam/Kommission, T-316/04 R, Slg . 2004, II-3917, Randnr. 29).
  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03  

    Bank Austria Creditanstalt AG gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00  
  • EuG, 20.12.2001 - T-214/01  
  • EuG, 10.11.2004 - T-303/04  

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Aufträge der

  • EuG, 22.12.2004 - T-303/04  

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05  

    Vergabeverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99  
  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00  
  • EuG, 27.07.2004 - T-148/04  

    TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01  
  • EuG, 07.12.2001 - T-192/01  
  • EuG, 12.07.2002 - T-163/02  
  • EuG, 10.11.2004 - T-316/04  

    Wam / Kommission - Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

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