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   EuG, 20.03.2002 - T-17/99   

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https://dejure.org/2002,3497
EuG, 20.03.2002 - T-17/99 (https://dejure.org/2002,3497)
EuG, Entscheidung vom 20.03.2002 - T-17/99 (https://dejure.org/2002,3497)
EuG, Entscheidung vom 20. März 2002 - T-17/99 (https://dejure.org/2002,3497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Geldbuße - Gleichbehandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot

  • Europäischer Gerichtshof

    KE KELIT / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    KE KELIT Kunststoffwerk GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]
    1. Wettbewerb - Kartelle - Zurechnung an ein Unternehmen - Verantwortlichkeit für Handlungen anderer Unternehmen im Rahmen der gleichen Zuwiderhandlung - Zulässigkeit - Kriterien

  • EU-Kommission

    KE KELIT Kunststoffwerk GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Geldbuße - Gleichbehandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsstreitigkeit auf dem Gebiet der Fernwärmeröhrentechnik; Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ; Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlungen; Teilnahme an einem Kartell; Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81; ; EGV Art. 85; ; Entscheidung 1999/60/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-17/99
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7.Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).

    Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).

    Insbesondere brauchte die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik bezüglich des Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhing, die mit den Besonderheiten der vorliegenden Fälle nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit denErfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).

    Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den übrigen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf und dass die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn.

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen ist, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98; Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 160).

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-17/99
    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63).

    Selbst wenn man unterstellt, dass sich einige Unternehmen, die nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehören, in einer ähnlichen Situation wie die Klägerin befanden, wäre es zudem nicht gerechtfertigt, die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese anhand schriftlicher Beweise ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 146).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einUnternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat, einer Sanktion nicht deshalb entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter, wie hier, nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 176, und vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.03.2002 - T-17/99
    Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).

    Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (vgl. analog dazu Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 7).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    2 Mit ihren Rechtsmitteln haben diese Unternehmen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2002 beantragt, d. h. der Urteile in der Rechtssache T-21/99 (Dansk Rørindustri/Kommission, Slg. 2002, II-1681), in der Rechtssache T-9/99 (HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487), in der Rechtssache T-17/99 (KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II-1647), in der Rechtssache T-23/99 (LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705), in der Rechtssache T-15/99 (Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613), in der Rechtssache T-16/99 (Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633) und in der Rechtssache T-31/99 (ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881) (im Folgenden bei Bezugnahmen auf eines dieser Urteile z. B.: angefochtenes Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, bei Bezugnahmen auf sämtliche Urteile: angefochtene Urteile).

    33 Mit den angefochtenen Urteilen KE KELIT/Kommission, LR AF 1998/Kommission, Brugg Rohrsysteme/Kommission und Lögstör Rör/Kommission hat das Gericht.

    - das angefochtene Urteil KE KELIT/Kommission für nichtig zu erklären;.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    156 und 157, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-17/99, KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II-1647, Randnr. 101).
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Dies gilt auch in der speziellen Situation von Intech, die als Vertriebshändlerin Mitglied eines horizontalen Kartells war, dem auch ihre Lieferantin Ibiden angehörte (in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-17/99, KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II-1647, Randnrn. 1 und 48 bis 50 sowie die dort genannte Rechtsprechung).
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