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   EuG, 15.06.2005 - T-171/02   

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https://dejure.org/2005,3279
EuG, 15.06.2005 - T-171/02 (https://dejure.org/2005,3279)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2005 - T-171/02 (https://dejure.org/2005,3279)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - T-171/02 (https://dejure.org/2005,3279)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe - Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe - Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe - Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen ...

  • EU-Kommission

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kontrolle neuer Beihilfen, deren Einführung die Mitgliedstaaten planen; Unterscheidung zwischen Vorprüfungsphase und förmlichen Prüfverfahren bei der Einführung von Beihilfen; Zulässigkeit von Beihilferegelungen zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe; ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2; ; EG Art. 88 Abs. 3; ; EG Art. 40 Abs. 4; ; EG Art. 87 Abs. 2 Buchst. b; ; Verordnung Nr. 659/1999 Art. 7 Abs. 4; ; Verordnung Nr. 659/1999 Art. 7 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe - Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/229/EG der Kommission vom 13. November 2001, bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2002) 3445, mit der die Beihilferegelung, die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im ...

 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    74 Für eine Entscheidung, die von der Kommission im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassen worden ist, bedeutet dies insbesondere, dass sich zwar aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass jedoch die Kommission diese Umstände in der Begründung dieser Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 71).

    85 Die Kommission ist aber nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen eines Beihilfevorhabens oder einer geplanten Beihilferegelung verpflichtet, sondern nur zur Prüfung, ob dieses Vorhaben geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, oder ob es den Wettbewerb zu verfälschen droht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 49, und Urteil Italien/Kommission in der Rechtssache C-372/97, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 44).

    11 und 12, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 53).

    Gleiches gilt in Bezug auf die beschränkte Bedeutung des betreffenden Wirtschaftssektors (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 82, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 60).

    87 Auch andere Gesichtspunkte, wie der spezifische Intensitätsgrad des Wettbewerbs in dem Wirtschaftssektor, in dem die beihilfefähigen Unternehmen tätig sind, können nämlich zu berücksichtigen sein (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 54).

    Aufgrund der Struktur dieses Sektors, die durch das Vorhandensein vieler kleiner Wirtschaftsteilnehmer gekennzeichnet ist, kann nämlich die Einführung einer - wie hier - einem Großteil dieser Wirtschaftsteilnehmer offen stehenden Beihilferegelung Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, auch wenn die aufgrund dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen geringen Umfang haben (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 57).

    94 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 83).

    129 Außerdem hat der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnrn.

    Es ist aber klar, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht auf eine bloße Behauptung stützen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 84).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    17 und 18, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.

    87 Auch andere Gesichtspunkte, wie der spezifische Intensitätsgrad des Wettbewerbs in dem Wirtschaftssektor, in dem die beihilfefähigen Unternehmen tätig sind, können nämlich zu berücksichtigen sein (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 54).

    126 Geplante Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 45, sowie Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 70).

    128 Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, muss ein Umstrukturierungsbeihilfevorhaben von der Kommission für unzulässig erklärt werden, wenn schon eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteile Frankreich/Kommission vom 22. März 2001, oben angeführt in Randnr. 126, Randnrn.

    155 Zeigt sich jedoch, dass eine Klage, deren Zulässigkeit streitig ist, jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, so kann der Gemeinschaftsrichter aus Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie ohne weiteres über die Begründetheit entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 52, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-233/02, Frankreich/Kommission, Slg. 2004, I-2759, Randnr. 26).

    Ebenso kann der Gemeinschaftsrichter, wenn sich zeigt, dass ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, bei dem fraglich ist, ob es an den Streitgegenstand anknüpft, jedenfalls als aus einem anderen Grund unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen ist, dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen, ohne darüber zu entscheiden, ob der Streithelfer über seine Rolle als Unterstützer der Anträge einer der Parteien hinausgegangen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnrn.

    175 Dass mit einer geplanten neuen Beihilfe bezweckt wird, den Zielen einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags als der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 EG, auf die sich der betreffende Mitgliedstaat beruft, zu entsprechen, bedeutet jedoch allein noch nicht, dass dieses Vorhaben die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme verwirklicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 13, und vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/91, van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, Randnr. 47).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich die Berücksichtigung der Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 20), wie auch die Absätze 2.4 Unterabsatz 2 und 3.2.2 Ziffer ii der Leitlinien bestätigen.

    102 Prüft die Kommission die Qualifikation eines solchen Entwurfs und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so kann sie ihre Prüfung auf die allgemeinen Merkmale des Entwurfs beschränken, wie sie sich aus dessen vollständiger Anmeldung ergeben, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48, Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 51, sowie Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 67, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24).

    105 Stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, hat die Kommission dem im Rahmen ihres weiten Ermessens Rechnung zu tragen und, soweit die ihr vorliegenden Angaben es zulassen, zu prüfen, ob es angebracht ist, eine bedingte oder eine Negativentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3307, Randnr. 116).

    126 Geplante Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 45, sowie Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 70).

    168 Es kann deshalb der Kommission nicht vorgeworfen werden, in Randnummer 44 der Entscheidung die Auffassung vertreten zu haben, dass der Entwurf keinen Hinweis auf die Gewährung von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG enthalte, weshalb sie die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission vom 28. April 1993, oben angeführt in Randnr. 129, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

    Die Berufung auf einen Verstoß gegen die De-minimis-Regel geht daher fehl (Urteile Spanien/Kommission vom 19. September 2002, oben angeführt in Randnr. 168, Randnr. 35, und Griechenland/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 74).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    Zwar war die Italienische Republik nicht verpflichtet, diese Fristen einzuhalten - wenn dies auch in ihrem Interesse lag -, doch ist der durch ihr Verhalten verursachte Zeitverlust ihr gleichwohl zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 30, und Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben angeführt in Randnr. 53, Randnr. 138).

    74 Für eine Entscheidung, die von der Kommission im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassen worden ist, bedeutet dies insbesondere, dass sich zwar aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass jedoch die Kommission diese Umstände in der Begründung dieser Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 71).

    85 Die Kommission ist aber nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen eines Beihilfevorhabens oder einer geplanten Beihilferegelung verpflichtet, sondern nur zur Prüfung, ob dieses Vorhaben geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, oder ob es den Wettbewerb zu verfälschen droht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 49, und Urteil Italien/Kommission in der Rechtssache C-372/97, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 44).

    Die Kommission verfügt auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 21, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 72).

    129 Außerdem hat der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnrn.

    168 Es kann deshalb der Kommission nicht vorgeworfen werden, in Randnummer 44 der Entscheidung die Auffassung vertreten zu haben, dass der Entwurf keinen Hinweis auf die Gewährung von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG enthalte, weshalb sie die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission vom 28. April 1993, oben angeführt in Randnr. 129, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    11 und 12, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 53).

    Diese ist nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 24, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 46).

    102 Prüft die Kommission die Qualifikation eines solchen Entwurfs und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so kann sie ihre Prüfung auf die allgemeinen Merkmale des Entwurfs beschränken, wie sie sich aus dessen vollständiger Anmeldung ergeben, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48, Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 51, sowie Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 67, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24).

    130 Schließlich ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen vom Gemeinschaftsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte oder verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 39).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    86 Außerdem schließt weder ein verhältnismäßig geringer Umfang der geplanten Beihilfen noch die geringe Größe des beihilfefähigen Unternehmens es allein schon aus, dass ein Beihilferegelungsentwurf geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, oder dass er diesen zu verfälschen droht (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn.

    94 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 83).

    Diese ist nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 24, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 46).

    Insbesondere bezieht sich diese Befugnis nicht auf die Gewährung von Einzelbeihilfen, die zwar einem der Ziele des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a bis d EG entsprechen, zur Erreichung dieses Zieles jedoch nicht notwendig wären (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 17, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, oben angeführt in Randnr. 49, Randnr. 74, und Graphischer Maschinenbau/Kommission, oben angeführt in Randnr. 65, Randnr. 34).

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    Angesichts des Interesses des betreffenden Mitgliedstaats, rasch Klarheit zu erlangen, ist die Vorprüfungsphase grundsätzlich als dringlich anzusehen, so dass für sie eine zwingende Frist von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Anmeldung bei der Kommission gilt (Urteil Lorenz, Randnr. 4, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnrn.

    Dieses Verfahren bezweckt dann zum einen, der Kommission zu ermöglichen, sich umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, indem sie, wie es ihre Pflicht ist, alle erforderlichen Stellungnahmen einholt, bevor sie ihre endgültige Entscheidung erlässt, und zum anderen, die Rechte potenzieller Betroffener dadurch zu wahren, dass die Kommission ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, sowie Urteil Portugal/Kommission, oben angeführt in Randnr. 31, Randnr. 33).

    102 Prüft die Kommission die Qualifikation eines solchen Entwurfs und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so kann sie ihre Prüfung auf die allgemeinen Merkmale des Entwurfs beschränken, wie sie sich aus dessen vollständiger Anmeldung ergeben, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48, Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 51, sowie Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 67, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24).

    130 Schließlich ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen vom Gemeinschaftsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte oder verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 39).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    Die Orientierungsregeln, die sich die Kommission geben kann, um ihre künftige Praxis auf diesem Gebiet festzulegen, dürfen nämlich nicht von den Bestimmungen des EG-Vertrags abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 22, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 24).

    Hat die Kommission einen solchen Rechtsakt erlassen, ist dieser für sie verbindlich (Urteile Deufil/Kommission, oben angeführt in Randnr. 29, Randnr. 22, Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36, und Urteil Niederlande/Kommission, oben angeführt in Randnr. 29, Randnr. 54).

    197 Die De-minimis-Regel behandelt die in Artikel 87 Absatz 1 EG vorgesehene Bedingung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und erläutert, wie die Kommission diese Bedingung prüft, wobei sie den Grundsatz aufstellt, dass eine Beihilfe geringen Umfangs keine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat (Urteil Niederlande/Kommission, oben angeführt in Randnr. 29, Randnrn.

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    31 Die Vorprüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 3 EG dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die bei ihr angemeldeten Vorhaben zu ermöglichen, damit sie feststellen kann, dass diese entweder keine Beihilfen oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen darstellen oder dass insoweit Zweifel bestehen, die eine gründliche Prüfung erfordern (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 3, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 34).

    Dieses Verfahren bezweckt dann zum einen, der Kommission zu ermöglichen, sich umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, indem sie, wie es ihre Pflicht ist, alle erforderlichen Stellungnahmen einholt, bevor sie ihre endgültige Entscheidung erlässt, und zum anderen, die Rechte potenzieller Betroffener dadurch zu wahren, dass die Kommission ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, sowie Urteil Portugal/Kommission, oben angeführt in Randnr. 31, Randnr. 33).

    73 Die Begründung eines Rechtsakts muss dessen Natur angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Grundlage des Rechtsakts erkennen können und der Gemeinschaftsrichter dessen Begründetheit nachprüfen kann; allerdings brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung Artikel 253 EG genügt, unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts des Rechtsakts als auch seines rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56, Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1957, 9, 38, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache C-42/01, Portugal/Kommission, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 15.06.2005 - T-171/02
    31 Die Vorprüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 3 EG dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die bei ihr angemeldeten Vorhaben zu ermöglichen, damit sie feststellen kann, dass diese entweder keine Beihilfen oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen darstellen oder dass insoweit Zweifel bestehen, die eine gründliche Prüfung erfordern (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 3, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 34).

    Angesichts des Interesses des betreffenden Mitgliedstaats, rasch Klarheit zu erlangen, ist die Vorprüfungsphase grundsätzlich als dringlich anzusehen, so dass für sie eine zwingende Frist von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Anmeldung bei der Kommission gilt (Urteil Lorenz, Randnr. 4, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnrn.

    48 Zweitens hängt die Umwandlung einer neuen Beihilfe in eine bestehende Beihilfe von zwei Voraussetzungen ab, deren Erfüllung notwendig und ausreichend ist: Erstens darf die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung eingeleitet haben, und zweitens muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Durchführung seines Vorhabens im Voraus unterrichten (Urteile Lorenz, oben angeführt in Randnr. 31, Randnrn. 4 und 6, und Österreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 40, Randnr. 84).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.03.1957 - 2/56

    Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 07.06.2001 - T-187/99

    Agrana Zucker und Stärke / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 15.12.1961 - 19/60

    Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuG, 27.09.2000 - T-184/97

    BP Chemicals / Kommission

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-289/99

    Schiocchet / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 23.03.2004 - C-233/02

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-110/97

    Kneissl Dachstein / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

  • EuG, 10.04.2003 - T-369/00

    Département du Loiret / Kommission

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.01.2002 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 15.12.1961 - 2/61

    Überprüfung einer stillschweigenden Entscheidung der hohen Behörde ;

  • EuGH, 15.12.1961 - 3/61

    Überprüfung einer stillschweigenden Entscheidung der hohen Behörde ;

  • EuGH, 15.12.1961 - 21/60

    Überprüfung einer stillschweigenden Entscheidung der hohen Behörde ;

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-213/03

    'Pêcheurs de l''Etang de Berre'

  • EuGH, 03.03.2005 - C-283/02

    Italien / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Dagegen brauchen in der Entscheidung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie Artikel 253 EG genügt, unter Berücksichtigung sowohl ihres Wortlauts als auch ihres rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56, Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1957, 9, 38, und des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-171/02, Regione Autonoma della Sardegna/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 73).
  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

    Hat die Kommission einen solchen Rechtsakt erlassen, ist er für sie selbst verbindlich (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist somit Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln beachtet hat, die sie sich selbst gegeben hat (Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 96).

    Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der betroffene Mitgliedstaat, um in Abweichung von den Regeln des Vertrags die Genehmigung für neue Beihilfen zu erhalten, gemäß seiner Pflicht aus Art. 10 EG zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Freistellung vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die Kommission einen Gemeinschaftsrahmen erlassen, ist dieser für sie verbindlich (Urteile Deufil/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 22, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 95).

    Es ist somit Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, beachtet hat (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, Slg. 2002, II-261, Randnr. 77, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 96).

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Auch geht aus Randnr. 3 der Leitlinien von 1999, die die Kommission zur Ausübung des weiten Ermessens, über das sie bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG verfügt, erlassen konnte und die für sie verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnrn. 94 und 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), hervor, dass "[s]taatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor dem Konkurs und zur Erleichterung ihrer Umstrukturierung ... nur unter bestimmten Umständen als gerechtfertigt betrachtet werden [können]".

    Im Übrigen ist zu den Parallelen, die der Freistaat Sachsen zu anderen Beihilfeverfahren ziehen will, daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmebestimmung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG nicht verwirklicht, allein im Rahmen dieser Bestimmung zu prüfen ist, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt (Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 177).

    Solche Indikatoren könnten aber nur dann als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie die Feststellung echter, erwiesener Schwierigkeiten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne und in diesem Zusammenhang Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 111).

  • EuG, 03.05.2007 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Erstens ist, wie das Gericht bereits festgestellt hat, dem Wortlaut des zweiten und des letzten Absatzes der Mitteilung über das beschleunigte Genehmigungsverfahren zu entnehmen, dass sich die Kommission auch für den Fall, dass eine beabsichtigte Beihilferegelung alle Voraussetzungen für die Eröffnung der Frist von 20 Arbeitstagen erfüllt, nur "grundsätzlich" verpflichtet hat, nach Ablauf dieser Frist keine Einwände zu erheben, womit ihre Befugnis, über diese Regelung zu "entscheiden", in vollem Umfang erhalten bleibt, sie also über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens entscheiden und am Ende dieses Verfahrens eine endgültige positive, eine mit Bedingungen verbundene oder eine negative Entscheidung erlassen kann (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 34).

    Da die in Rede stehende Beihilferegelung somit ihren Status als neue Beihilfe behielt, konnte die Kommission völlig zu Recht das förmliche Verfahren zur Prüfung der Regelung einleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 49), was vom Kläger nicht bestritten wird.

    Somit genügt es in der Vorprüfungsphase, wenn die Anmeldung von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag zu bilden (Urteile Lorenz, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 3, Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 40).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Diese Bestimmungen verleihen dem Streithelfer das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie die Anträge einer der Parteien unterstützen und nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 und 65, und Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 155).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Insbesondere ist es bei dem Versuch, für geänderte oder neue Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG-Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48).
  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    52 und 53, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 177).
  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    52 und 53, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 177).

    Wie jedoch aus den Akten und der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, kamen derartige Ausnahmefälle hier aber nicht in Betracht, was von den italienischen Behörden, denen es oblag, alle Angaben zu machen, die der Kommission die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen, auch nicht behauptet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Klageschrift, die entsprechend für Streithilfeschriftsätze gilt (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autónoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 186), muss die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuG, 30.04.2019 - T-516/16

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 02.10.2009 - T-324/05

    Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

  • EuG, 21.11.2007 - T-111/06

    Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (VITAL FIT) -

  • EuGöD, 01.07.2010 - F-40/09

    Casta / Kommission

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • EuG, 14.01.2016 - T-434/13

    Doux / Kommission

  • EuGöD, 21.04.2015 - F-87/12

    Alsteens / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuGöD, 23.11.2010 - F-8/10

    Gheysens / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

  • EuGöD, 28.09.2011 - F-26/10

    AZ / Kommission

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

  • EuG, 28.10.2009 - T-339/07

    Juwel Aquarium / OHMI - Potschak (Panorama) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 02.10.2009 - T-316/05

    Zypern / Kommission

  • EuGöD, 29.02.2012 - F-100/10

    AM / Parlament

  • EuGöD, 18.07.2016 - F-68/15

    Possanzini / FRONTEX

  • EuGöD, 20.11.2012 - F-1/11

    Soukup / Kommission

  • EuGöD, 16.12.2013 - F-162/12

    CL / EUA

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-22/12

    Hall / Kommission und CEPOL

  • EuGöD, 27.10.2009 - F-61/07

    Bauch / Kommission - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Abgangsgeld -

  • EuGöD, 30.04.2009 - F-30/07

    Noworyta / Parlament

  • EuGöD, 20.01.2009 - F-32/08

    Klein / Kommission

  • EuG, 19.09.2018 - T-604/16

    HD / Parlament

  • EuGöD, 14.07.2015 - F-109/14

    Roda / Kommission

  • EuGöD, 18.09.2014 - F-149/12

    Marcuccio / Kommission

  • EuGöD, 18.06.2013 - F-115/10

    Biwer u.a. / Kommission

  • EuG, 14.09.2009 - T-442/07

    Ryanair / Kommission

  • EuGöD, 09.06.2015 - F-65/14

    EF / EAD

  • EuGöD, 27.10.2015 - F-81/14

    Labiri / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 30.01.2008 - T-444/04

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 17.10.2006 - T-432/03

    Dehon / Parlament

  • EuG, 22.03.2006 - T-209/02

    Mausolf / Europol

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