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   EuG, 23.11.1999 - T-173/98   

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https://dejure.org/1999,2454
EuG, 23.11.1999 - T-173/98 (https://dejure.org/1999,2454)
EuG, Entscheidung vom 23.11.1999 - T-173/98 (https://dejure.org/1999,2454)
EuG, Entscheidung vom 23. November 1999 - T-173/98 (https://dejure.org/1999,2454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Unión de Pequeños Agricultores (UPA) gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 1638/98 des Rates
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl - Klage einer Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors - ...

  • EU-Kommission

    Unión de Pequeños Agricultores (UPA) gegen Rat der Europäischen Union.

    Offensichtliche Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette; Kriterium für die ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV); ; Verordnung (EG) Nr. 1638/98; ; Verordnung Nr. 136/66/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette mit Ausnahme der Beihilferegelung für Tafeloliven in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. ...

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnrn.

    Von den Bestimmungen eines Rechtsakts läßt sich nämlich dann sagen, daß sie auf objektiv umschriebene Situationen anwendbar sind, wenn diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist und seiner Zielsetzung entspricht (Beschluß Federolio/Kommission, Randnrn. 55 und 56).

    In diesem Fall muß eine natürliche oder juristische Person jedoch nachweisen können, daß der streitige Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Beschlüsse Federolio/Kommission, Randnr. 59, und Alce/Kommission, Randnr. 19).

    Auch hat das Gericht bereits entschieden, daß sich ein Verein nicht auf die ihm nach innerstaatlichem Recht obliegenden spezifischen Aufgaben und Funktionen berufen kann, um eine Änderung des in Artikel 173 EG-Vertrag geregelten Rechtsschutzsystems zu rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt, da andernfalls für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eine autonome, im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats, nicht im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft getroffene Entscheidung der innerstaatlichen Behörden maßgeblich wäre (vgl. Beschluß Federolio/Kommission, Randnrn. 63 bis 65).

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß der Umstand, daß die angefochtene Verordnung zur Zeit ihres Erlasses die Mitglieder der Klägerin, die damals auf dem Olivenölmarkt tätig waren, betraf und möglicherweise zur Beendigung der Tätigkeit einiger von ihnen geführt hat, nicht geeignet ist, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft herauszuheben, die sich in einer objektiv umschriebenen Situation befinden, die mit derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die gegenwärtig oder in Zukunft auf diesen Märkten tätig werden könnten (Beschluß Federolio/Kommission, Randnr. 67).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) berufen, da die angefochtene Verordnung keine ihr oder ihren Mitgliedern zustehenden besonderen Rechte beeinträchtigt habe.

    In zweiter Linie bringt die Klägerin vier Argumente dafür vor, daß die angefochtene Verordnung, selbst wenn ein normativer Charakter zu bejahen wäre, sie individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag und der Rechtsprechung betreffe (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19; Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 43; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 56, und vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531; Beschluß des Gerichts vom 12. März 1998 in der Rechtssache T-207/97, Berthu/Rat, Slg. 1998, II-509).

    In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig normativen Charakter und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer Entscheidungscharakter haben (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13; Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).

  • EuGH, 05.11.1986 - 117/86

    UFADE / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Erstens sei sie eine Vereinigung, deren Zweck die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder sei; dies reiche nicht aus, um die Zulässigkeit ihrer Klage zu rechtfertigen (Beschluß des Gerichtshofes vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme nicht individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen und kann folglich keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihre einzelnen Mitglieder dies nicht könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 943, und vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17; Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 16; Beschluß UFADE/Rat und Kommission, Randnr. 12, und Urteil AITEC u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    In dritter Linie verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, in der dieser entschieden habe, daß das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu den in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundrechten gehöre, deren Einhaltung er gewährleiste (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 4; vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, Randnr. 13; vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23; vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651; vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609: vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433; vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Aguirre Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003; vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599).

    Zudem sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gehalten, zur Vervollständigung des Rechtsschutzsystems beizutragen, das mit dem EG-Vertrag geschaffen wurde und innerhalb dessen dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen derGemeinschaftsorgane übertragen ist (vgl. dazu Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Jedenfalls berühre die Verordnung die Klägerin nicht wegen bestimmter Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, da alle Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, die den gleichen Tätigkeiten nachgingen wie ihre Mitglieder, auf genau dieselbe Weise betroffen seien (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1988 in der Rechtssache 34/88, Cevap u. a./Rat, Slg. 1988, 6265, und vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 160/88, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 6399, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 10).

    Zum anderen seien die Mitglieder der klagenden Vereinigung durch Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) ff. geschützt, die der Rat bei Erlaß der angefochtenen Verordnung hätte berücksichtigen müssen (vgl. Urteile Sofrimport/Kommission und Cordorniu/Rat).

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig normativen Charakter und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer Entscheidungscharakter haben (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13; Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
  • EuG, 15.09.1998 - T-100/94

    Michaïlidis u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Allerdings widerlegt der Umstand, daß die fragliche Maßnahme unterschiedliche konkrete Auswirkungen für die verschiedenen Rechtssubjekte haben könnte, für die sie gilt, als solcher nicht ihren Verordnungscharakter, sofern dieser Sachverhalt objektiv umschrieben ist (vgl. Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michaelidis u.a./Kommission, Slg. 1998, II-3117, Randnr. 61).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag erfüllt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Die Klage eines Vereins, dessen Mitglieder von dem streitigen Rechtsakt nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, kann gleichwohl zulässig sein, wenn dieser seine eigenen Interessen vertritt, die sich von denen seiner Mitglieder unterscheiden, z. B. wenn seine Stellung als Verhandlungsführer von diesem Rechtsakt beeinträchtigt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.1999 - T-173/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme nicht individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen und kann folglich keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihre einzelnen Mitglieder dies nicht könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 943, und vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17; Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 16; Beschluß UFADE/Rat und Kommission, Randnr. 12, und Urteil AITEC u. a./Kommission, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1979 - 60/79

    Producteurs de vins de table und vins de pays / Kommission

  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

  • EuGH, 14.12.1962 - 19/62

    Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes

  • EuG, 08.12.1998 - T-38/98

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuG, 29.04.1999 - T-120/98

    Alce gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit.

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

  • EuG, 07.11.1996 - T-298/94

    Roquette Frères SA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

  • EuGH, 07.12.1988 - 160/88

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 12.10.1988 - 34/88

    Cevap u.a. / Rat

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 23.11.1971 - 62/70

    Bock / Kommission

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 01.07.1965 - 106/63

    Alfred Toepfer und Firma Getreide-Import-Gesellschaft gegen Kommission der

  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • EuG, 12.03.1998 - T-207/97

    Berthu / Rat

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

  • EuGH, 07.05.1992 - C-104/91

    Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98 (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch I. Díez Parra als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die Unión de Pequeños Agricultores hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98 (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210, S. 32, im Folgenden: angefochtene Verordnung) abgewiesen hat.

  • EuG, 08.05.2019 - T-330/18

    Carvalho u.a./ Parlament und Rat

    En second lieu, il est de jurisprudence constante que les recours en annulation formés par des associations ont été jugés recevables dans trois types de situation : premièrement, lorsqu'une disposition légale reconnaît expressément aux associations professionnelles une série de facultés à caractère procédural, deuxièmement, lorsque l'association représente les intérêts de ses membres qui seraient eux-mêmes recevables à agir et, troisièmement, lorsque l'association est individualisée en raison de l'affectation de ses intérêts propres en tant qu'association, notamment, parce que sa position de négociatrice a été affectée par l'acte dont l'annulation est demandée (voir ordonnance du 23 novembre 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Conseil, T-173/98, EU:T:1999:296, point 47 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.09.2005 - T-295/04

    ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem

    19 Er weist darauf hin, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann Nichtigkeitsklage gegen eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung erheben könne, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn.

    29 Nach ständiger Rechtsprechung hat Artikel 230 Absatz 4 EG, der dem Einzelnen das Recht verleiht, jede Entscheidung anzufechten, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft, insbesondere den Zweck, zu verhindern, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, und auf diese Weise klarzustellen, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società emiliana lavorazione frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 34).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich von Vorschriften eines Rechtsakts dann sagen lässt, dass sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sind, wenn diese Anwendung aufgrund einer objektiven Rechts- oder Sachlage erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung definiert ist (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

    37 Die Tatsache, dass die angefochtene Vorschrift möglicherweise zu einer Einschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer führt, die bestimmte Beihilfen erhalten können, indem sie die Gewährung der Beihilfe davon abhängig macht, dass das Öl aus Oliven von Anpflanzungen hergestellt ist, die bereits vor dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden haben, kann dieser Vorschrift nicht ihre allgemeine Geltung nehmen, da feststeht, dass sie auf alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anwendbar ist, die sich in derselben objektiv definierten tatsächlichen oder rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 29 zitierten Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 39).

    47 Keine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann Nichtigkeitsklage erheben (oben in Randnr. 19 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 37, und oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichtshofes Asocarne/Rat, Randnr. 26).

    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, und drittens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Federolio/Kommission, Randnr. 61, Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).

  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

    36 Nach ständiger Rechtsprechung soll mit Artikel 230 Absatz 4 EG insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 34).

    48 Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine natürliche oder juristische Person keine Nichtigkeitsklage erheben (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 37, und Beschluss Asocarne/Rat, angeführt in Randnr. 37, Randnr. 26).

    Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 48, Randnr. 40).

    73 Auf alle Fälle hat der Gerichtshof, was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG angeht, eindeutig klargestellt, dass diese zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen, da andernfalls die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 48, Randnr. 44).

    74 Im Übrigen wäre es, auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 48, Randnr. 45).

  • EuG, 10.05.2004 - T-391/02

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh / Parlament

    Ein solcher Rechtsakt könne allerdings Gegenstand einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person sein, soweit diese nachweise, dass sie der Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiere, wie es beim Adressaten des Rechtsakts geschähe (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

    Die Stellung des BNS unterscheide sich insoweit nicht von derjenigen der Vereinigungen, die die Klagen in den Rechtssachen erhoben hätten, die zum einen zu dem Beschluss des Gerichts vom 23. November 1999 in Rechtssache T-173/98 (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357) und dem bereits angeführten Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat sowie zum anderen zu dem Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94 (Asocarne/Rat, Slg. 1994, II-871) und dem Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) geführt hätten, in denen die Gemeinschaftsgerichte entschieden hätten, dass keines der Kriterien, die in der Rechtsprechung bei der Frage der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer Vereinigung berücksichtigt würden, auf die betreffenden Vereinigungen zutreffe.

    Dies ist dann der Fall, wenn der fragliche Rechtsakt eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert, wie dies beim Adressaten des Rechtsakts geschähe (vgl. Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    44 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Klage, die, wie hier, von einer Vereinigung erhoben wird, dann, wenn die Vereinigung an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, jedenfalls in drei Fällen bejaht werden: wenn eine Rechtsvorschrift der Vereinigung ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, wenn die Vereinigung selbst individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Stellung als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung berührt wurde, oder wenn sie die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind (Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Federolio/Kommission, Randnr. 61, vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47).

    57 Schließlich ist zwar die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44).

  • EuG, 10.12.2004 - T-196/03

    EFfCI / Parlament und Rat

    - wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Beschluss des Gerichts vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 47).

    Denn "eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde" (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 43, und Kommission/Jégo-Quéré, oben, Randnr. 38, Randnr. 33).

  • EuG, 31.01.2008 - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / OCVV - Nador

    Für die Annahme einer individuellen Betroffenheit durch eine Handlung genügt es nämlich nicht schon, dass diese für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer stärkere wirtschaftliche Auswirkungen hat als für andere (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 50, sowie die unten in den Randnrn. 102 und 103 angeführte Rechtsprechung).

    Für die Annahme einer individuellen Betroffenheit durch eine Handlung genügt es jedoch nicht, dass diese für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer stärkere wirtschaftliche Auswirkungen hat als für andere (vgl. in diesem Sinne Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 50).

  • EuG, 07.01.2008 - T-375/07

    Pellegrini / Kommission

    Für die Annahme einer individuellen Betroffenheit durch eine Handlung genügt es nämlich nicht schon, dass diese für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer stärkere wirtschaftliche Auswirkungen hat als für andere (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 50, sowie die unten in den Randnrn. 102 und 103 angeführte Rechtsprechung).

    Für die Annahme einer individuellen Betroffenheit durch eine Handlung genügt es jedoch nicht, dass diese für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer stärkere wirtschaftliche Auswirkungen hat als für andere (vgl. in diesem Sinne Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-50/00

    Unión de Pequeños Agricultores v Council

    2: - Beschluss vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98 (Unión de Pequeños Agricutores/Rat, Slg. 1999, II-3357).
  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auch sind die Mitgliedstaaten in Anwendung des in Artikel 5 des Vertrages genannten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gehalten, zur Vollständigkeit des durch den EG-Vertrag geschaffenen Rechtsschutz- und Verfahrenssystems beizutragen,innerhalb dessen dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane übertragen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, und Beschluß des Gerichts vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 62).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • EuG, 11.07.2000 - T-268/99

    'Fédération nationale d''agriculture biologique des régions de France u.a. / Rat'

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-263/02

    Kommission / Jégo-Quéré

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.07.2018 - T-401/18

    SFIE-PE/ Parlament

  • EuG, 27.02.2019 - T-401/18

    SFIE-PE/ Parlament

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