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   EuG, 25.02.1997 - T-149/94 und T-181/94   

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EuG, 25.02.1997 - T-149/94 und T-181/94 (https://dejure.org/1997,9208)
EuG, Entscheidung vom 25.02.1997 - T-149/94 und T-181/94 (https://dejure.org/1997,9208)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - T-149/94 und T-181/94 (https://dejure.org/1997,9208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAG-Vertrag - Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage - Abschluß eines Vertrages über die Lieferung von Uran - Vereinfachtes Verfahren - Befugnisse der Agentur - Frist für den Abschluß des Vertrages - Rechtliches Hindernis für den Abschluß - Diversifizierungspolitik - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung mittelfristiger Brennstoffbeschaffungspolitik durch den Abschluss von Lieferverträgen in regelmäßigen Abständen; Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Vollzugsordnung und von Versorgungsbestimmungen und Schadensersatz; Ausführungserfordernis der ...

  • Judicialis

    EAG Art. 60 Abs. 6; ; EAG Art. 53 Abs. 2; ; EAG Art. 162; ; EAG Art. 188 Abs. 2; ; EWG Art. 190

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    EAG-Vertrag - Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage - Abschluß eines Vertrages über die Lieferung von Uran - Vereinfachtes Verfahren - Befugnisse der Agentur - Frist für den Abschluß des Vertrages - Rechtliches Hindernis für den Abschluß - Diversifizierungspolitik - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.12.1971 - 7/71

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 25.02.1997 - T-149/94
    Generalanwalt Römer habe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 7/71 (Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, 1032, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1971) dargelegt, daß die Versorgungsregelung einen Kompromiß zwischen dirigistischen und marktwirtschaftlichen Tendenzen darstelle.

    In dem Urteil Kommission/Frankreich (a. a. O., Randnr. 43) habe der Gerichtshof anerkannt, daß "der Umstand, daß die Benutzung der im Vertrag vorgesehenen Versorgungseinrichtungen wegen der Marktverhältnisse zu einer bestimmten Zeit möglicherweise nicht so notwendig erschienen sein mag, für sich allein den diesbezueglichen Vorschriften ihre Verbindlichkeit nicht zu nehmen [vermag]".

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 25.02.1997 - T-149/94
    155 Nach Artikel 188 Absatz 2 EAG des Vertrages ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muß rechtswidrig sein, es muß ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil ENU/Kommission, a. a. O., Randnr. 90, und Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/Kommission, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6).
  • EuG, 15.09.1995 - T-458/93

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Gemeinschaftsvertrag und die

    Auszug aus EuG, 25.02.1997 - T-149/94
    Die Versorgungsregelung muß nämlich nach dieser Vorschrift von der Agentur durchgeführt werden, die zur Erfuellung ihrer Aufgabe über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung dieser Erzeugnisse aus Ländern innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1995 in den Rechtssachen T-458/93 und T-523/93, ENU/Kommission, Slg. 1995, II-2459, Randnr. 57).
  • EuGH, 22.10.2002 - C-241/01

    'National Farmers'' Union'

    Auszug aus EuG, 25.02.1997 - T-149/94
    74 Die Kommission verweist erstens auf die im Energiesektor verfolgte Politik der Diversifizierung der Versorgungsquellen ausserhalb der Gemeinschaft, die in der Entschließung 86/C 241/01 des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (ABl. C 241, S. 1; im folgenden: Entschließung des Rates) zum Ausdruck gebracht worden sei.
  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Auszug aus EuG, 25.02.1997 - T-149/94
    46 Nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des EG-Vertrags muß gemäß Artikel 190 dieses Vertrages die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erkennen, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann; dabei ist der Umfang der Begründungspflicht nach ihrem Zusammenhang zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).

    Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission 94/95/Euratom vom 4. Februar 1994 und 94/285/Euratom vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABl. L 48, S. 45, und L 122, S. 30) abgewiesen hat.

    Unter diesen Umständen wurden die Klagen in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 erhoben, die auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/95 und 94/285 sowie, was die Klage in der zweitgenannten Rechtssache anbelangt, auf Verurteilung der Euratom zum Ersatz des Schadens der Rechtsmittelführerin in Höhe von 3 511 279, 30 DM zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 7. April 1994 gerichtet waren.

    Das angefochtene Urteil Die Klage in der Rechtssache T-149/94.

    Das Gericht hat daher die Klage in der Rechtssache T-149/94 abgewiesen.

    Zur Klage in der Rechtssache T-149/94.

    Die Rechtsmittelführerin macht gegen den Teil des Urteils des Gerichts, der die Klage in der Rechtssache T-149/94 betrifft, vier Rechtsmittelgründe geltend.

    Bezüglich des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes, der die Begründung der Entscheidung Nr. 1/94 der Agentur betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die Klage in der Rechtssache T-149/94 ausschließlich gegen die Entscheidung 94/95 der Kommission gerichtet ist, deren Nichtigerklärung sie zum Ziel hat.

    Sie beschränkt sich darauf, die in erster Instanz vorgetragenen Klagegründe und Argumente zu entwickeln und mit einem Rechtsmittelgrund die unzulängliche Begründung des Schreibens der Kommission vom 10. Januar 1994 geltend zu machen, obwohl die Klage in der Rechtssache T-149/94, wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt, gegen die Entscheidung 94/95 gerichtet ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1998 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

    Schlußanträge des Generalanwalts 1 Dieses Rechtsmittel der Gesellschaft deutschen Rechts Kernkraftwerke Lippe-Ems (nachstehend: KLE, Klägerin oder Rechtsmittelführerin) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission; nachstehend: angefochtenes Urteil oder Urteil)(1) wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Versorgung der Verbraucher von Erzen und Kernbrennstoffen in der Gemeinschaft auf, wie sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend: Vertrag) geschaffen wurde.

    28 Unter diesen Umständen hat die Klägerin die Klagen in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 erhoben, die jeweils auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/95 und 94/285 der Kommission und, was insbesondere die zweite Klage anbelangt, auf Verurteilung der Gemeinschaft zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 3 511 279, 30 DM zuzueglich 6 % Zinsen ab 7. April 1994 gerichtet sind.

    Rechtssache T-149/94.

    39 Das Gericht hat daher die Klage in der Rechtssache T-149/94 abgewiesen.

    Rechtssache T-181/94.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 aufzuheben;.

    A - Feststellungen des Urteils in der Rechtssache T-149/94.

    183 Diese Besonderheit zeigt im übrigen, daß dies ein neues Vorbringen ist, denn wenn es auch in erster Instanz vorgebracht worden sein mag, ist es doch nie in Form von Rügen zur Stützung des Klagegrundes eines Ermessensmißbrauchs im Rahmen der Rechtssache T-149/94 ins Feld geführt worden.

    B - Feststellungen des Urteils in der Rechtssache T-181/94.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission) insoweit aufzuheben, als in ihm nicht zu dem in der Rechtssache T-149/94 vorgebrachten Klagegrund Stellung genommen wird, die Euratom-Versorgungsagentur habe die einseitige Verlängerung der Frist nach Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 15. Juli 1975 zur Änderung der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen nicht begründet;.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-123/04

    Industrias Nucleares do Brasil und Siemens - EAG-Vertrag - Versorgung -

    44 Was die Urteile vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-161/97 P (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1999, I-2057) und des Gerichts vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161) angeht, auf die INB und die Kommission zur Begründung ihrer Auffassung, dass die zum Zweck der Anreicherung von Uran eingegangenen Verpflichtungen nicht unter Artikel 75 EA fallen, Bezug nehmen, so genügt die Feststellung, dass, wie aus Randnummer 2 des zuletzt genannten Urteils hervorgeht, diese Rechtssache keinen Vertrag zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung im Sinne von Artikel 75 EA betraf, sondern einen Vertrag über die Lieferung von Uran.
  • EuG, 26.01.2017 - T-700/14

    TV1 / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile vom 25. Februar 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, T-149/94 und T-181/94, EU:T:1997:21, Rn. 53 und 149, und vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, EU:T:2002:40, Rn. 198).
  • EuG, 26.02.2002 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmenist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (z. B. Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1996 - C-357/95

    Empresa Nacional de Urânio SA (ENU) gegen Kommission der Europäischen

    (31) - Noch anhängige verbundene Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission).
  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

    À cet égard, une décision n'est entachée de détournement de pouvoir que si elle apparaît, sur la base d'indices objectifs, pertinents et concordants, avoir été prise pour atteindre des fins autres que celles invoquées (arrêts du 25 février 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Commission, T-149/94 et T-181/94, Rec, EU:T:1997:21, points 53 et 149, et du 26 février 2002, Esedra/Commission, T-169/00, Rec, EU:T:2002:40, point 198).
  • EuG, 02.10.2014 - T-199/12

    Euro-Link Consultants und European Profiles / Kommission

    À cet égard, une décision n'est entachée de détournement de pouvoir que si elle apparaît, sur la base d'indices objectifs, pertinents et concordants, avoir été prise pour atteindre des fins autres que celles invoquées (arrêts du 25 février 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Commission, T-149/94 et T-181/94, Rec, EU:T:1997:21, points 53 et 149, et du 26 février 2002, Esedra/Commission, T-169/00, Rec, EU:T:2002:40, point 198).
  • EuG, 17.09.2007 - T-240/04

    Frankreich / Kommission - Europäische Atomgemeinschaft - Investitionen -

    61 bis 76, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, T-149/94 und T-181/94, Slg. 1997, II-161, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-123/04

    Industrias Nucleares do Brasil und Siemens - EAG-Vertrag - Versorgungsregelung -

    15 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161, Randnr. 85).
  • EuG, 25.02.1997 - T-181/94

    Beurteilung mittelfristiger Brennstoffbeschaffungspolitik durch den Abschluss von

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Rechtsprechung
   EuG, 25.02.1997 - T-181/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13183
EuG, 25.02.1997 - T-181/94 (https://dejure.org/1997,13183)
EuG, Entscheidung vom 25.02.1997 - T-181/94 (https://dejure.org/1997,13183)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - T-181/94 (https://dejure.org/1997,13183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung mittelfristiger Brennstoffbeschaffungspolitik durch den Abschluss von Lieferverträgen in regelmäßigen Abständen; Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Vollzugsordnung und von Versorgungsbestimmungen und Schadensersatz; Ausführungserfordernis der ...

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 25.02.1997 - T-149/94

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.02.1997 - T-181/94
    Volltext siehe unter: EuG - 25.02.1997 - AZ: T 149/94.
  • EuGH, 22.04.1999 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).

    Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission 94/95/Euratom vom 4. Februar 1994 und 94/285/Euratom vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABl. L 48, S. 45, und L 122, S. 30) abgewiesen hat.

    Unter diesen Umständen wurden die Klagen in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 erhoben, die auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/95 und 94/285 sowie, was die Klage in der zweitgenannten Rechtssache anbelangt, auf Verurteilung der Euratom zum Ersatz des Schadens der Rechtsmittelführerin in Höhe von 3 511 279, 30 DM zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 7. April 1994 gerichtet waren.

    Die Versorgungssicherheit, die mit der Durchführung der Versorgungspolitik angestrebt wird, kann nämlich, wie die Prüfung der Klage T-181/94 bestätigen wird (vgl. insbesondere die Randnrn. 92 bis 94 dieses Urteils), nur dann gewährleistet werden, wenn die Agentur den geographischen Ursprung der Lieferungen kennt.

    Die Klage in der Rechtssache T-181/94 Zum Antrag auf Nichtigerklärung.

    Zur Klage in der Rechtssache T-181/94 Zum Nichtigkeitsantrag.

    Die Rechtsmittelführerin macht gegen den Teil des angefochtenen Urteils, der die Klage in der Rechtssache T-181/94 betrifft, acht Rechtsmittelgründe geltend.

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