Rechtsprechung
   EuG, 02.08.2000 - T-189/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,17310
EuG, 02.08.2000 - T-189/00 R (https://dejure.org/2000,17310)
EuG, Entscheidung vom 02.08.2000 - T-189/00 R (https://dejure.org/2000,17310)
EuG, Entscheidung vom 02. August 2000 - T-189/00 R (https://dejure.org/2000,17310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,17310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einfrieren von Geldern und Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien - Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 - Fumus boni iuris

  • Europäischer Gerichtshof

    "Invest" Import und Export und Invest commerce / Kommission

  • EU-Kommission

    Invest Import und Export GmbH und Invest Commerce gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einfrieren von Geldern und Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien - Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 - Fumus boni juris.

  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verfahrensordnung Art. 105 § 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1147/2000; ; Verordnung (EG) Nr. 1294/1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    "Invest" Import und Export und Invest commerce / Kommission

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien, soweit darin ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

    Auszug aus EuG, 02.08.2000 - T-189/00
    In einem solchen Verfahrenist das Recht des betroffenen Unternehmens auf Anhörung zunächst im Rahmen der Beziehungen zwischen diesem Unternehmen und der zuständigen nationalen Verwaltung zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnrn. 30 ff.).
  • EuG, 28.06.2000 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.08.2000 - T-189/00
    Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, so daß der Aussetzungsantrag zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-286/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg.1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R, Artedogan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.01.1986 - 250/84

    Eridania / Cassa conguaglio zucchero

    Auszug aus EuG, 02.08.2000 - T-189/00
    Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand dieser Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania, Slg. 1986, 117, Randnrn.
  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    269 Das Gemeinschaftsrecht selbst erkennt im Übrigen im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen gegenüber Privatpersonen die Rechtmäßigkeit solcher Verfahrensgestaltungen an (vgl. analog Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R, "Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, II-2993).
  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

    Die Gemeinschaftsgerichte hätten die Rechtmäßigkeit dieser Praxis im Übrigen implizit anerkannt (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R, "Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, II-2993, Randnr. 34, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. November 2000 in der Rechtssache C-317/00 P(R), "Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, Slg. 2000, I-9541, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.2000 - C-317/00

    "Invest" Import und Export und Invest Commerce / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R ("Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses sowie wegen - Antrags, den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15) bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig insoweit auszusetzen, als die Rechtsmittelführerinnen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 (ABl. L 153, S. 63) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 723/2000 des Rates vom 6. April 2000 (ABl. L 86, S. 1) aufgenommen worden sind, und - Antrags, die Kostenentscheidung vorzubehalten, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Rechtsberaterin M.-J. Jonczy und B. Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,.

    Die "Invest" Import und Export GmbH und die Invest Commerce SARL haben mit Rechtsmittelschrift, die am 24. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R ("Invest" Import und Export und Invest Commerce/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieser ihren Antrag zurückgewiesen hat, den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15; im Folgenden: angefochtene Verordnung) auszusetzen, soweit die Rechtsmittelführerinnen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 (ABl. L 153, S. 63) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 723/2000 des Rates vom 6. April 2000 (ABl. L 86, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung) aufgenommen worden sind.

    16 Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 (in der Rechtssache T-189/00 R ("Invest"Import und Export und Invest Commerce/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)] hat der Präsident der [Z]weiten Kammer gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung vor Eingang der Stellungnahme der Kommission den Vollzug der angefochtenen Verordnung gegenüber den Antragstellerinnen bis zum Erlass der das Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Kommission eine Genehmigung für jedes einzelne ihr von den Antragstellerinnen gemeldete Import- und Exportgeschäft unverzüglich - ohne Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 9 der Grundverordnung ... - zu erteilen hatte und die Antragstellerinnen über den für das jeweilige Geschäft erforderlichen Geldbetrag ungeachtet des Artikels 3 Nr. 1 dieser Verordnung verfügen durften." Der angefochtene Beschluss.

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Er beruft sich hierfür auf den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R ("Invest" Import und Export und Invest commerce/Kommission, Slg. 2000, II-2993, Randnr. 41), aus dem sich mittelbar ergebe, dass vorherige Kontakte der Klägerin mit den Behörden, die eingehende Darlegung ihres Standpunkts und die Kenntnis von ihrer bevorstehenden Aufnahme in die schwarze Liste eine Gesamtheit von Umständen darstelle, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge.
  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER

    Wenn es darum geht, die Begründetheit von Beschlüssen in Frage zu stellen, mit denen das Einfrieren der Gelder von Personen oder Organisationen angeordnet wird, die im Verdacht stehen, zur Finanzierung des internationalen Terrorismus beizutragen, und die der Sicherheitsrat über seinen Sanktionsausschuss gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf der Grundlage der von den Staaten und regionalen Organisationen erteilten Informationen gefasst hat, ist es vielmehr normal, dass das Recht der Betroffenen auf Anhörung im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens ausgestaltet ist, in dem die in Anhang II der angefochtenen Verordnung genannten nationalen Behörden eine wesentliche Rolle spielen (Urteile Yusuf, Randnrn. 314 und 315, und Kadi, Randnrn. 267 und 268; siehe auch entsprechend Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2000 in der Rechtssache T-189/00 R, "Invest" Import und Export und Invest commerce/Kommission, Slg. 2000, II-2993).
  • EuG, 02.08.2000 - 2 T 189/00

    Aussetzung des Vollzugs der Verordnung der Kommission vom 29. Mai 2000 zur

    # Rechtssache T-189/00 R.

    Der Beschluss vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-189/00 R wird aufgehoben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht