Rechtsprechung
| EuG, 18.04.2007 - T-195/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend Bewertungstätigkeiten im Rahmen von Programmen und weiteren Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit - Ablehnung eines Angebots - Interessenkonflikt
- Europäischer Gerichtshof
Deloitte Business Advisory / Kommission
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend Bewertungstätigkeiten im Rahmen von Programmen und weiteren Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit - Ablehnung eines Angebots - Interessenkonflikt
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergabe - Ausschluss wegen Interessenkonflikts
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der N.V. Deloitte Business Advisory gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Mai 2005
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuG vom 18.4.2007, Az.: Rs.T-195/05 (Ausschluss eines Bieters wegen eines Interessenkonflikts)" von RA Dr. Hans-Joachim Prieß, LL.M. und RA Dr. Marc Gabriel, LL.M., FAVerwR, original erschienen in: VergabeR 2007, 508 - 512.
Verfahrensgang
- EuG, 20.09.2005 - T-195/05
- EuG, 18.04.2007 - T-195/05
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2007, II-871
- BauR 2007, 1625
- VergabeR 2007, 495
Wird zitiert von ... (3)
- EuG, 11.05.2010 - T-121/08
Öffentliche Lieferaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erwerb …
Nach der Rechtsprechung stehen jedoch ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, einen Auftrag an einen Bieter zu vergeben, und die Entscheidung, das Angebot eines anderen Bieters, das denselben Auftrag betrifft, abzulehnen, in engem Zusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. April 2007, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05, Slg. 2007, II-871, Randnr. 113).Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnrn. 15 und 16; Urteile des Gerichts vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T-217/01, Slg. 2003, II-1563, Randnr. 68, und Deloitte Business Advisory/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 45).
- EuG, 09.09.2009 - T-437/05
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Vergabeverfahren - …
Aufgrund der Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Zuschlagsbescheids muss auch der Antrag auf Nichtigerklärung des eng damit zusammenhängenden Ablehnungsbescheids zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. April 2007, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05, Slg. 2007, II-871, Randnr. 113, und vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-406/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 120). - EuG, 28.01.2009 - T-125/06
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung über den Gesamtbetrieb einer …
Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnrn. 15 und 16, und des Gerichts vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T-217/01, Slg. 2003, II-1563, Randnr. 68, und vom 18. April 2007, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05, Slg. 2007, II-871, Randnr. 45).
Rechtsprechung
| EuG, 20.09.2005 - T-195/05 R |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deloitte Business Advisory / Kommission
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verlust einer Chance - Dringlichkeit - Interessenabwägung
- Judicialis
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Vorläufiger Rechtsschutz gegen belastende EG-Rechtsakte - Lasset alle Hoffnung fahren?" von RA Dr. Markus Burianski, LL.M., original erschienen in: EWS 2006, 304 - 309.
Verfahrensgang
- EuG, 20.09.2005 - T-195/05 R
- EuG, 18.04.2007 - T-195/05
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2005, II-3485
Wird zitiert von ... (6)
- EuG, 20.07.2006 - T-114/06
Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren des …
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen durch das Gericht die Kommission, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz 2 EG ergeben, gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005 in der Rechtssache T-195/05 R, Deloitte Business Advisory/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 128). - EuG, 18.04.2007 - T-195/05
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend …
Wie der Präsident des Gerichts in seinem Beschluss vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission (T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 120), festgestellt habe, sei die schwere Lesbarkeit der Poststempel auf den Umschlägen mit den Angeboten nicht mit einer Unzulänglichkeit des Angebots selbst vergleichbar. - EuG, 19.07.2007 - T-31/07
Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie …
Hinsichtlich der Schwere des Schadens, der mit dem Verlust von Marktanteilen verbunden ist, ist daran zu erinnern, dass in Fällen, in denen es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen handelt, die Schwere eines materiellen Schadens u. a. im Hinblick auf die Größe des Unternehmens bewertet werden muss (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 156, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Comos Tank u. a./Kommission, C-51/90 R und C-59/90 R, Slg. 1990, I-2167, Randnrn.
- EuG, 14.05.2008 - T-383/06
Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119, und Beschluss der Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 108). - EuG, 07.06.2007 - T-346/06
Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie …
Die Rechtsprechung zur Beeinträchtigung des Ansehens eines Unternehmens, das von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, mit der die Auffassung, eine solche Beeinträchtigung des Ansehens sei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, zurückgewiesen wurde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 126, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 82), ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung, der das Ansehen der Antragstellerin in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt sein könnte, nicht relevant. - EuG, 16.06.2009 - T-383/06
Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119, und Beschluss der Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 108).
Sie betreiben juristische Internetseiten?