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Rechtsprechung
   EuG, 14.05.2014 - T-198/12   

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EuG, 14.05.2014 - T-198/12 (https://dejure.org/2014,9661)
EuG, Entscheidung vom 14.05.2014 - T-198/12 (https://dejure.org/2014,9661)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - T-198/12 (https://dejure.org/2014,9661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/48/EG - Sicherheit von Spielzeug - Grenzwerte für Nitrosamine, nitrosierbare Stoffe, Blei, Barium, Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug - Beschluss der Kommission, die Beibehaltung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen ...

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/48/EG - Sicherheit von Spielzeug - Grenzwerte für Nitrosamine, nitrosierbare Stoffe, Blei, Barium, Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug - Beschluss der Kommission, die Beibehaltung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/48/EG - Sicherheit von Spielzeug - Grenzwerte für Nitrosamine, nitrosierbare Stoffe, Blei, Barium, Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug - Beschluss der Kommission, die Beibehaltung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SANT - Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach Deutschland seine aktuellen Grenzwerte für Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug nicht beibehalten darf, erklärt ihn aber in Bezug auf Blei für teilweise nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Chemie in Spielzeug - Deutschland darf eigene Grenzwerte nicht beibehalten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss aktuelle Grenzwerte für Spielzeug senken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzwerte für Blei, Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 14.05.2014)

    Deutschland muss Grenzwerte für Schadstoffe in Spielzeug senken

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug zu hoch

  • marktueberwachung.eu (Kurzinformation)

    Bundesrepublik muss Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Deutschen Sonderweg bei der Grenzwertregulierung von Spielwaren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU lehnt Beibehaltung deutscher Schwermetall-Grenzwerte im Kinderspielzeug ab

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1348 final der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.03.2003 - C-3/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DEN IM

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Zudem erweist sich die Kontrolle der Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorgesehenen Garantien - wie der Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen - im Rahmen des Verfahrens nach Art. 114 Abs. 4 AEUV als umso wichtiger, als der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens für dieses Verfahren nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission, C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Rn. 50, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Rn. 56 und 57).

    Dabei hat der beantragende Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisten als die Harmonisierungsmaßnahme der Union und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen (Urteil Dänemark/Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 64).

    Zwar weist die Bundesrepublik Deutschland insoweit zutreffend darauf hin, dass sich der beantragende Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Beibehaltung solcher abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen darauf berufen kann, dass er die Gefahr für die öffentliche Gesundheit anders bewerte, als es der Unionsgesetzgeber in der Harmonisierungsmaßnahme getan habe, wobei abweichende Bewertungen dieser Gefahren legitimerweise vorgenommen werden können, ohne dass sie unbedingt auf andere oder neue wissenschaftliche Daten gestützt werden müssen (Urteil Dänemark/Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 63), doch muss sie nachweisen, inwiefern die der Kommission bereits vorgelegten Beweise von dieser fehlerhaft gewürdigt wurden und vom Gericht anders auszulegen sind.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Rn. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Rn. 35).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Rn. 58).

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Abs. 2 dieses Artikels räumt u. a. den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Rn. 6; Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission, C-208/99, Slg. 2001, I-9183, Rn. 22 bis 24; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland/Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Rn. 57).
  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass eine Entscheidung der Kommission, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet sein kann; geht sie jedoch über die früheren Entscheidungen merklich hinaus, hat die Kommission ihre Erwägungen explizit darzulegen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, Slg. 1975, 1491, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C-295/07 P, Slg. 2008, I-9363, Rn. 44).
  • EuGH, 27.11.2001 - C-208/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Abs. 2 dieses Artikels räumt u. a. den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Rn. 6; Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission, C-208/99, Slg. 2001, I-9183, Rn. 22 bis 24; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland/Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Rn. 57).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung stellt eine Verletzung der Pflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV dar, die die Gültigkeit der betreffenden Handlung beeinträchtigen kann, sofern nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen kann und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Rn. 42, vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Rn. 85, und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 101).
  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Rn. 58).
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung stellt eine Verletzung der Pflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV dar, die die Gültigkeit der betreffenden Handlung beeinträchtigen kann, sofern nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen kann und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Rn. 42, vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Rn. 85, und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 101).
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Abs. 2 dieses Artikels räumt u. a. den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Rn. 6; Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission, C-208/99, Slg. 2001, I-9183, Rn. 22 bis 24; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland/Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Rn. 57).
  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-198/12
    Ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung stellt eine Verletzung der Pflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV dar, die die Gültigkeit der betreffenden Handlung beeinträchtigen kann, sofern nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen kann und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Rn. 42, vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Rn. 85, und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 101).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 09.07.2015 - C-360/14

    Nach dem Gericht bestätigt auch der Gerichtshof, dass die Kommission Deutschland

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Deutschland/Kommission (T-198/12, EU:T:2014:251, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 80, S. 19, im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise abgewiesen hat.
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Rechtsprechung
   EuG, 15.05.2013 - T-198/12 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9822
EuG, 15.05.2013 - T-198/12 R (https://dejure.org/2013,9822)
EuG, Entscheidung vom 15.05.2013 - T-198/12 R (https://dejure.org/2013,9822)
EuG, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - T-198/12 R (https://dejure.org/2013,9822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug - Weigerung der Kommission, die von den deutschen Behörden zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für diese Stoffe vollumfänglich zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug - Weigerung der Kommission, die von den deutschen Behörden zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für diese Stoffe vollumfänglich zu ...

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug - Weigerung der Kommission, die von den deutschen Behörden zur Beibehaltung mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für diese Stoffe vollumfänglich zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Europäischen Kommission zur Billigung der Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Spielzeug bis zur Entscheidung des Gerichts zur ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwermetalle im Spielzeug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommission muss Beibehaltung Deutscher Grenzwerte für Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Blei in Kinderspielzeug vorläufig billigen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Deutschland muss einige Grenzwerte ändern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Deutsche Grenzwerte bleiben bestehen

  • marktueberwachung.eu (Kurzinformation)

    Kommission billigt Beibehaltung alter Grenzwerte für Spielzeug in Deutschland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland darf seine bisherigen Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle in Spielzeug vorerst weiterhin anwenden - In Deutschland geltende Grenzwerte bieten höheren Schutz für die Gesundheit der Kinder

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 20.03.2003 - C-3/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DEN IM

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission (C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnrn.

    Auch die Bemerkung der Kommission, alle anderen Mitgliedstaaten hätten keine Bedenken gegen die Grenzwerte der neuen Spielzeugrichtlinie, geht fehl, da speziell im Gesundheitssektor ein einzelner Mitgliedstaat die Gefahr für die öffentliche Gesundheit durchaus anders bewerten darf als der Unionsgesetzgeber im Rahmen einer Harmonisierungsmaßnahme, was den Mitgliedstaat zur Beibehaltung seiner nationalen Bestimmungen berechtigt, sofern er nachweisen kann, dass diese die (nationale) öffentliche Gesundheit besser schützen als die Harmonisierungsmaßnahme und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dänemark/Kommission, Randnrn.

    Es ist somit davon auszugehen, dass die Bundesregierung, die die Gefahr für die öffentliche Gesundheit grundsätzlich anders bewerten durfte als der Unionsgesetzgeber im Rahmen der neuen Spielzeugrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Dänemark/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 R, Slg. 2011, II-1697, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Die Rechtsprechung kennt deshalb auch zahlreiche Beispiele für einstweilige Anordnungen, die im Rahmen von Klagen auf Nichtigerklärung negativer Entscheidungen erlassen wurden, weil ein entsprechender vorläufiger Rechtsschutz bis zum Abschluss des Hauptverfahrens geboten erschien (vgl. u. a. den jeweiligen Tenor der Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, vom 16. November 2012, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12 R, und Akzo Nobel e. a./Kommission, T-345/12 R, sowie vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission, T-462/12 R).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstünde, und inwieweit umgekehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69, und vom 16. November 2012, Akzo Nobel e. a./Kommission, T-345/12 R, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen darf (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).

    Eine Rücknahme der Ausnahmegenehmigung wäre somit unter keinen Umständen die notwendige Folge dieses Urteils, so dass die beantragte einstweilige Anordnung weit über die Maßnahmen hinausginge, die die Kommission zu ergreifen hätte, um der Nichtigerklärung gemäß Art. 266 AEUV Rechnung zu tragen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation aus dem EU-Beihilferecht Beschluss CIRFS u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 28.09.2007 - T-257/07

    Frankreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Aufgrund dieses Vorsorgegrundsatzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, können die Organe der Union, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (vgl. Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153, Randnrn.
  • EuG, 18.03.2011 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstünde, und inwieweit umgekehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69, und vom 16. November 2012, Akzo Nobel e. a./Kommission, T-345/12 R, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Sie sind sogar gehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte von einem Produkt ausgehende potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit auszuschließen, wobei sie sich darauf beschränken dürfen, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Ungefährlichkeit dieses Produkts erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, Randnrn. 63 und 66).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Insoweit hat der Antragsteller die Umstände glaubhaft zu machen, die den Eintritt eines solchen Schadens erwarten lassen (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C-180/01 P-R, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 53).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2013 - T-198/12
    Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist es, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

  • EuG, 12.12.1995 - T-203/95

    Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

  • EuG, 02.07.2004 - T-78/04

    Sumitomo Chemical / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

    Ganz im Gegenteil: Nichts erlaubt die Annahme, dass die Kommission in Durchführung eines solchen Urteils dem Unterlassungsbegehren der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach stattgeben würde (vgl. dazu Beschluss vom 15. Mai 2013, Deutschland/Kommission, T-198/12 R, EU:T:2013:245, Rn. 37).

    Zwar stehen dem Eilrichter durchaus Anordnungsbefugnisse zu, deren Gestal-tungswirkung gegenüber der betroffenen EU-Institution den kassatorische Effekt eines Nichtigkeitsurteils übersteigt, vorausgesetzt allerdings, diese Anordnungen gelten nur für die Dauer des Hauptverfahrens, nehmen die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorweg und beeinträchtigen nicht deren praktische Wirksamkeit (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2013, Deutschland/Kommission, T-198/12 R, EU:T:2013:245, Rn. 33).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-426/13

    Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Mai 2013, Deutschland/Kommission (T-198/12 R, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser ihr aufgegeben hat, die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten nationalen Bestimmungen mit Grenzwerten für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug (im Folgenden: nationale Bestimmungen) zu billigen, bis das Gericht in der Hauptsache über die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1348 final der Kommission vom 1. März 2012 (im Folgenden: streitiger Beschluss) zum Antrag auf Beibehaltung dieser nationalen Bestimmungen entschieden hat.
  • EuG, 20.08.2014 - T-217/14

    Gmina Kosakowo / Kommission

    À cet égard, il suffit de rappeler que la partie qui envisage d'assortir son recours principal d'une demande de mesures provisoires peut le faire à tout moment pendant la durée de la procédure principale, comme le démontrent, par exemple, les affaires ayant donné lieu aux ordonnances du 15 mai 2013, Allemagne/Commission (T-198/12 R, Rec, EU:T:2013:245, points 16 et 17), et du 5 juillet 2013, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Commission (T-309/12 R, EU:T:2013:347, points 14 et 17), dans lesquelles des demandes en référé ont été déposées, respectivement, neuf et dix mois après l'introduction des recours en annulation (voir, en ce sens, ordonnance du 16 octobre 2013, Comunidad Autónoma del País Vasco et Itelazpi/Commission, T-462/13 R, EU:T:2013:546, point 32).
  • EuG, 13.06.2014 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Or, il s'agit là d'une circonstance exceptionnelle de nature procédurale que le juge des référés peut prendre en considération dans le cadre de la balance des intérêts (voir, en ce sens, ordonnances, du 28 avril 2009, United Phosphorus/Commission, T-95/09 R, EU:T:2009:124, points 75 à 77, et du 15 mai 2013, Allemagne/Commission, T-198/12 R, Rec, EU:T:2013:245, point 83).
  • EuG, 20.08.2014 - T-215/14

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission

    À cet égard, il suffit de rappeler que la partie qui envisage d'assortir son recours principal d'une demande de mesures provisoires peut le faire à tout moment pendant la durée de la procédure principale, comme le démontrent, par exemple, les affaires ayant donné lieu aux ordonnances du 15 mai 2013, Allemagne/Commission (T-198/12 R, Rec, EU:T:2013:245, points 16 et 17), et du 5 juillet 2013, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Commission (T-309/12 R, EU:T:2013:347, points 14 et 17), dans lesquelles des demandes en référé ont été déposées, respectivement, neuf et dix mois après l'introduction des recours en annulation (voir, en ce sens, ordonnance du 16 octobre 2013, Comunidad Autónoma del País Vasco et Itelazpi/Commission, T-462/13 R, EU:T:2013:546, point 32).
  • EuG, 08.01.2014 - T-505/13

    Stichting Sona und Nao / Kommission

    La mesure provisoire sollicitée demeurerait ainsi dans la limite des mesures que la Commission serait, selon toute vraisemblance, tenue d'adopter en exécution d'un tel arrêt (voir, en ce sens, ordonnance du Président du Tribunal du 15 mai 2013, Allemagne/Commission, T-198/12 R, non encore publiée au Recueil, points 36 et 37).
  • EuG, 13.04.2021 - T-12/21

    PJ/ EIT

    En effet, en matière de mesures provisoires, le juge des référés dispose de compétences dont l'impact à l'égard des institutions de l'Union concernées va au-delà des effets qui s'attachent à un arrêt d'annulation, à condition que ces mesures provisoires ne s'appliquent que pour la durée de la procédure principale, ne préjugent pas la décision au fond et n'entravent pas l'effet utile de celle-ci (ordonnance du 15 mai 2013, Allemagne/Commission, T-198/12 R, EU:T:2013:245, point 33).
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