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Rechtsprechung
   EuG, 08.07.2004 - T-198/01   

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https://dejure.org/2004,1828
EuG, 08.07.2004 - T-198/01 (https://dejure.org/2004,1828)
EuG, Entscheidung vom 08.07.2004 - T-198/01 (https://dejure.org/2004,1828)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - T-198/01 (https://dejure.org/2004,1828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage - Kriterium des privaten Gläubigers - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Verteidigungsrechte - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage - Kriterium des privaten Gläubigers - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Verteidigungsrechte - Begründung

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH; Kaufpreisverringerung im Rahmen eines Privatisierungsvertrages als eine mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. c; ; Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukt... urierung von Unternehmen in Schwierigkeiten; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags Art. 20 Abs. 1; ; Die Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage - Kriterium des privaten Gläubigers - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Verteidigungsrechte - Begründung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.7.2004)

    Glaswerke Ilmenau müssen Bund zwei Millionen zahlen // Entscheidung der EU-Kommission bestätigt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2001) 1549 der Kommission vom 12. Juni 2001 betreffend die Beihilfe, die die deutschen Behörden den Technischen Glaswerken Ilmenau im Rahmen des Kaufes eines Teils der Fließbänder eines Unternehmens der ehemaligen DDR gewährt haben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    61 Bei der Prüfung des Begründungserfordernisses im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ein Verfahren ist, das gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird, und dass die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, zu denen der Beihilfeempfänger gehört, nicht selbst einen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 29, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.

    132 Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung das Ziel, das die Kommission verfolgt, wenn sie die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnet, darin besteht, dass der Empfänger den Vorteil verliert, der ihm auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern zugute kam, und dass die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27).

    Infolgedessen kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66).

    148 Es ist daran zu erinnnern, dass die Kommission im Bereich des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 56, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36).

    167 Soweit sich die Klägerin auf das Gutachten Pfizenmayer vom 10. Dezember 2001 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügen konnte (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Randnr. 16).

    191 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren, das gegenüber dem kraft seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Randnr. 29, und Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 81).

    29 bis 31, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 19. September 2002 in den Rechtssachen C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

    47 und 48, und C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.

    Die BvS musste vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 24, sowie Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 167).

    149 Die Kommission ist jedoch durch die von ihr im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassenen Rahmenbedingungen oder Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil Deufil/Kommission, Randnr. 22, Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36, vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53).

    Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zu Lasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnrn.

    Die BvS musste vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 24, sowie Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 167).

    Der Gemeinschaftsrichter darf die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56, und HAMSA/Kommission, Randnr. 48).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    Die Kommission müsse prüfen, ob die Gewährung der Beihilfe nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften wie Artikel 82 EG und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13) verstoße (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnrn.

    189 Diese Rechtsverletzungen rechtfertigten die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, denn ohne sie hätte das förmliche Prüfverfahren zu einem anderen Ergebnis führen können (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 101).

    46 bis 48, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    Diese Garantie folge aus der Rechtsprechung zum Schutz der Verteidigungsrechte aller Personen, die durch eine Maßnahme beschwert werden könnten (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 153).

    13 ff., Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 129, und Urteil Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152).

    184 Darüber hinaus wäre das Erfordernis, die Verteidigungsrechte der Klägerin zu beachten, umso wichtiger gewesen, als die Kommission die These des betroffenen Mitgliedstaats, dass keine staatliche Beihilfe vorliege, habe ablehnen wollen (Urteil Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152 a. E.).

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnrn.

    12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    141 Die Klägerin weist erstens darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG die Struktur des Marktes berücksichtigen müsse (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 79, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II-261, Randnr. 88).

    Im Urteil Keller und Keller Meccanica/Kommission (Randnr. 88) hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, dass der relevante Markt, auf dem die Klägerinnen tätig waren, keine Oligopolstruktur aufwies.

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    133 Ferner ist entschieden worden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901), dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist.

    149 Die Kommission ist jedoch durch die von ihr im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassenen Rahmenbedingungen oder Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil Deufil/Kommission, Randnr. 22, Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36, vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    Sie haben daher im Wesentlichen die Rolle einer Informationsquelle für die Kommission (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 256, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 59).

    Sie hätte aber diesen Markt zumindest in seinen Grundzügen definieren, die wesentlichen Wettbewerber der Klägerin in den anderen Mitgliedstaaten bezeichnen sowie die wesentlichen Handelsströme in der Gemeinschaft charakterisieren und die Folgen bei einem Verschwinden der Klägerin vom Markt angeben müssen, da der Konzern Schott Glas in einigen Bereichen ihr einziger Wettbewerber sei (vgl. Urteil British Airways u. a./Kommission, Randnr. 273).

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2004 - T-198/01
    Dieser Plan stimme nicht mit dem Umstrukturierungsvorhaben der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am 12. Juni 2001 überein, auf den es im vorliegenden Fall ankomme (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T-6/99, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 93).

    Die Kommission müsse daher aus eigener Initiative alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und insbesondere von den Beihilfeempfängern Informationen einholen, um in voller Kenntnis der am Tag des Erlasses ihrer Entscheidung relevanten Tatsachen zu entscheiden (Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn. 93, 126, 128 und 130).

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuG, 17.10.2002 - T-98/00

    Linde / Kommission

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Bereich des Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 148).

    Der Gemeinschaftsrichter darf die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beteiligten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats eingeleitet wird, und sie können so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte nicht als solche geltend machen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 83, und Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnrn.

    Die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie der von Confebask geltend gemachte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung erlauben es dem Gemeinschaftsrichter nicht, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 194).

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Selbst wenn die Wahrung der Verteidigungsrechte es gebietet, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, sachgerecht zu den Aspekten Stellung zu nehmen, auf die die Kommission ihre Beurteilung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 47), führt jedenfalls eine Verletzung dieser Rechte in der Vorprüfungsphase nur dann zu einer Nichtigerklärung der Endentscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs Belgien/Kommission, soeben angeführt, Randnr. 48, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 101, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beweislast hierfür trägt der betroffene Mitgliedstaat, da eine Verletzung der Verteidigungsrechte einen Formfehler darstellt, der es erfordert, dass der Betroffene die spezielle negative Auswirkung des Verstoßes auf seine subjektiven Rechte geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 203).

    Im Übrigen ist die Kommission weder nach einer Vorschrift über die Kontrolle staatlicher Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet, den betroffenen Mitgliedstaat vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn, was hier der Fall war, dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 198).

    Es reichte aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der angefochtenen Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Erfordernis würde nämlich darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnrn. 100 bis 103, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 215).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, EU:T:2004:222, Rn. 61 (das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen).

    11 Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 und 82, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 180 und 181. Vgl. auch Urteile vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, EU:T:1996:153, Rn. 256 (kein Rechtsmittel eingelegt), vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, EU:T:2004:222, Rn. 192 (das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen), und vom 2. Juli 2015, Französische Republik und Orange/Kommission, T-425/04 RENV und T-444/04 RENV, EU:T:2015:450, Rn. 161 (Rechtsmittel zurückgewiesen).

    14 Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 82, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 181. Vgl. auch Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, EU:T:2004:222, Rn. 61 und 192 (das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen), und Beschluss vom 6. November 2012, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:580, Rn. 115 (kein Rechtsmittel eingelegt).

    16 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, EU:T:2004:222, Rn. 194 (das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen).

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 168 (kein Rechtsmittel eingelegt), vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 43, und vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, EU:T:2004:222, Rn. 61 (das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen).

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist auch kein Verfahren "gegen" den Beihilfeempfänger, das zur Folge hätte, dass dieser so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche geltend machen könnte (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 193).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die des Rechts, gehört zu werden, und der ordnungsgemäßen Verwaltung es dem Gemeinschaftsrichter nicht erlauben können, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, Randnr. 194).

    Schließlich ist entschieden worden, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat - oder gar den Beihilfeempfänger - vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, Randnr. 198).

    Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist nämlich ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 425 und die dort angeführte Rechtsprechung), die daher von dem betroffenen Mitgliedstaat selbst geltend gemacht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, Randnr. 203).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Gegen diese Entscheidung erhob TGI am 28. August 2001 beim Gericht Nichtigkeitsklage, die mit Urteil vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-198/01, Slg. 2004, II-2717), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 (C-404/04 P), abgewiesen wurde.
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Dies gilt auch für Belastungen des Staates, die sich aus der Entlassung von Arbeitnehmern, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und anderen Sozialleistungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119), sowie für Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur, staatliche Darlehen zu ungewöhnlichen Bedingungen oder die Kosten der Sanierung eines Standorts zwecks Errichtung eines Technologieparks (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 140; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 108).

    Insbesondere ergibt sich aus den Urteilen, in denen dieses Kriterium angewandt worden ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 227 angeführt), dass es sich in den fraglichen Rechtssachen um Verpflichtungen handelte, die dem Staat in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt oblagen, und es daher nicht möglich war, das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf die damit verbundenen Belastungen anzuwenden.

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Sie muss daher von dem betroffenen Mitgliedstaat selbst geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 203).

    Hinsichtlich der Begründetheit dieses Klagegrundes ist daran zu erinnern, dass andere Beteiligte als der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten dieses Staates eingeleitet wird (vgl. Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 238 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T-176/01, Slg. 2004, II-3931, Randnr. 74).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

    Keine Vorschrift des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen weist namentlich dem Beihilfeempfänger eine besondere Rolle unter den Beteiligten zu (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2002 - Rs. C-74/00 P, C-75/00 P [Falck u.a.] -, Rn. 83; EuG, Urteil vom 8. Juli 2004 - Rs. T-198/01 [Technische Glaswerke Ilmenau] -, Rn. 193).

    Auch die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie die des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts, gehört zu werden, sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung erlauben es nicht, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden (EuG, Urteil vom 8. Juli 2004 - Rs. T-198/01 [Technische Glaswerke Ilmenau] -, Rn. 194).

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnrn.

    Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 215).

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

    Im Lauf des Verfahrens erließ der Präsident des Gerichts mehrmals einstweilige Anordnungen, mit denen im Wesentlichen die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht mit der Maßgabe ausgesetzt wurde, dass die Antragstellerin einen Teil dieses Betrages zurückzahlt, was sie auch getan hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, vom 1. August 2003 in der Rechtssache T-198/01 R [II], Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II-2895, und vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T-198/01 R III, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000).

    4 Gegen die Abweisung der Klage mit Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01 (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil) legte die Antragstellerin am 22. September 2004 Rechtsmittel ein.

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

  • EuGH, 11.01.2007 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 19.05.2015 - T-397/12

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 04.04.2002 - T-198/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3033
EuG, 04.04.2002 - T-198/01 R (https://dejure.org/2002,3033)
EuG, Entscheidung vom 04.04.2002 - T-198/01 R (https://dejure.org/2002,3033)
EuG, Entscheidung vom 04. April 2002 - T-198/01 R (https://dejure.org/2002,3033)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Illmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Entscheidung 2002/185/EG vom 12. Juni 2001 Art. 2; ; EG Art. 87 Abs. 1; ; Verfahrensordnung ... Art. 104 § 1 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 107 § 3; ; Verordnung Nr. 659/1999 Art. 14 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 659/1999 Art. 20 Abs. 1; ; InsO § 17

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    52 Die Kommission wendet gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ein, die Antragstellerin hätte warten müssen, bis die BvS vor den deutschen Gerichten ein Verfahren zur Rückforderung der streitigen Beihilfe einleite, um dann alle ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26, im Folgenden: Beschluss Tubemeuse; Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-276/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-8055).

    56 Hinzu kommt, dass zumindest auf den ersten Blick weder die Beschlüsse Deufil/Kommission und Tubemeuse noch das Urteil Deutschland/Kommission, auf das sich die Kommission speziell in der ersten Anhörung berufen hat, ihren Einwand stützen.

    57 Die von der Kommission vertretene Auslegung scheint auch durch das Urteil Deutschland/Kommission nicht bestätigt zu werden.

    Aus der bloßen Tatsache, dass in dieser Rechtssache ein deutsches Gericht ein von den nationalen Behörden eingeleitetes innerstaatliches Verfahren zur Erlangung eines Mahnbescheids in Bezug auf Beihilfen ausgesetzt hatte, die durch eine Entscheidung, deren von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragte Aussetzung der Präsident des Gerichtshofes zuvor abgelehnt hatte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden waren, kann nicht abgeleitet werden, dass der Empfänger einer solchen Beihilfe - wie im vorliegenden Fall - nicht berechtigt ist, beim Gemeinschaftsrichter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Pflicht zu ihrer Rückerstattung zu beantragen, sofern er die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung rechtzeitig vor dem Gericht angefochten hat.

    In Anbetracht der Natur der Fragen, die die Kommission der Firma Schott gestellt habe, und von deren Antworten sei es möglich, dass die Kommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie der deutschen Regierung und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben hätte, sich zu diesen Antworten zu äußern (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, im Folgenden: Urteil Jadekost, und Schlussanträge von Generalanwalt M. Cosmas in dieser Rechtssache, Slg. 2000, I-8241, Nr. 63, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, im Folgenden: Urteil Boussac).

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    73 Der dritte von der Antragstellerin vorgebrachte Klagegrund beruhe auf einem völlig falschen Verständnis des förmlichen Prüfverfahrens und verkenne die einschlägige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, nach der beteiligte Dritte weder über Verteidigungsrechte noch über das Recht verfügten, sich zum Entwurf einer Entscheidung zu äußern oder Einsicht in die Akten zu nehmen, sondern nur über das Recht, nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens angehört zu werden (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil Rendo u. a./Kommission, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile Jadekost, Randnr. 99, Boussac, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnrn.

    59 und 60, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnr. 89).

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung müsse die Kommission einen Fall sorgfältig und unparteiisch anhand des Sachstands zu dem Zeitpunkt prüfen, zu dem sie ihre Entscheidung erlasse (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T-6/99, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 93).

    75 ff., und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 153, sowie Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn.

    75 ff., Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 153, und ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    In Anbetracht der Natur der Fragen, die die Kommission der Firma Schott gestellt habe, und von deren Antworten sei es möglich, dass die Kommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie der deutschen Regierung und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben hätte, sich zu diesen Antworten zu äußern (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, im Folgenden: Urteil Jadekost, und Schlussanträge von Generalanwalt M. Cosmas in dieser Rechtssache, Slg. 2000, I-8241, Nr. 63, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, im Folgenden: Urteil Boussac).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile Jadekost, Randnr. 99, Boussac, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnrn.

    86 Ein solcher Rechtsverstoß kann jedoch nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, wenn das förmliche Prüfverfahren ohne ihn zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil Jadekost, Randnr. 101).

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    Das Fehlen unmittelbarer Kontakte sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu würdigen, d. h. im vorliegenden Fall der Bitte der Antragstellerin an die Kommission, ihr die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu erläutern und ihr Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn.

    Unter Hinweis auf die Ungeklärtheit der Frage des genauen Umfangs der Rechte eines solchen Beihilfeempfängers im Verhältnis zu den Rechten der übrigen Verfahrensbeteiligten stützt sich die Antragstellerin im Wege eines Analogieschlusses auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichts zu den Verteidigungsrechten (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    75 ff., und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 153, sowie Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn.

    75 ff., Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 153, und ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    52 Die Kommission wendet gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ein, die Antragstellerin hätte warten müssen, bis die BvS vor den deutschen Gerichten ein Verfahren zur Rückforderung der streitigen Beihilfe einleite, um dann alle ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26, im Folgenden: Beschluss Tubemeuse; Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-276/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-8055).

    30 und 31, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, im Folgenden: Urteil Tubemeuse, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    Die angebliche Zusage hätte jedenfalls nur vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission gegeben werden können, und mangels einer solchen Genehmigung könne die Antragstellerin aus ihr kein berechtigtes Vertrauen ableiten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnrn.

    Überdies dient nach ständiger Rechtsprechung die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen" (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    13 und 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

    Die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, dient nämlich zur Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 26, und Urteil Alcan Deutschland, Randnr. 23).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    In der ersten Anhörung hat die Antragstellerin unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651) und auf Artikel 52 der Grundrechte-Charta geltend gemacht, es müsse stets möglich sein, gegen Entscheidungen, mit denen die Rückerstattung staatlicher Beihilfen angeordnet werde, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

    Ein solcher Schutz stellt aber einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt (Urteil Johnston, Randnr. 18, und Beschluss des Gerichts vom 11. Februar 2002 in der Rechtssache T-77/01, Diputación Foral de Alava u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

  • EuG, 03.06.1996 - T-41/96

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1996 - T-16/91

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 25.05.2000 - T-77/95

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission

  • EuG, 11.01.2002 - T-77/01

    Diputación Foral de Álava u.a. / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 22.05.1992 - C-40/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 16.07.1984 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 06.02.1986 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • FG Berlin, 16.02.1995 - I 157/94

    Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes in voller Höher zur

  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • FG Hamburg, 04.07.1997 - V 74/95

    Gewillkürtes Betriebsvermögen bei bilanzierenden Freiberuflern

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Wie sich aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Léger vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-310/93 P (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Nrn. 119 und 120) und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Illmenau/Kommission, Slg. 2002 II-2153, Randnrn. 85 ff.) ergebe, seien an den Nachweis, dass die Unvollständigkeit der Akteneinsicht die Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens beeinträchtigt habe, keine hohen Anforderungen zu stellen.
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    So ist sie in einem förmlichen Prüfverfahren nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, verpflichtet, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten zu beachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 85).
  • EuG, 15.05.2018 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

    Par conséquent, dans le cadre d'une demande en référé visant le sursis à l'exécution de l'obligation imposée par la Commission de rembourser une aide qu'elle a déclarée incompatible avec le marché intérieur, l'intérêt de l'Union doit normalement primer sur celui du bénéficiaire de l'aide d'éviter l'exécution de l'obligation de la rembourser avant le prononcé de l'arrêt devant intervenir au principal (voir, en ce sens, ordonnance du 4 avril 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R, EU:T:2002:90, point 114).

    Un tel principe a également été consacré par les articles 6 et 13 de la convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales, signée à Rome le 4 novembre 1950, et par l'article 47 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne (voir, en ce sens, ordonnance du 4 avril 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R, EU:T:2002:90, point 115).

    Il ressort de la jurisprudence que, par « changement de circonstances ", le juge des référés entend, en particulier, des circonstances de nature factuelle susceptibles de modifier l'appréciation en l'espèce du critère de l'urgence (voir, en ce sens, ordonnance du 4 avril 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R, EU:T:2002:90, point 123).

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schohe, Antragstellerin im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt; sie beantragt, - diesen Beschluss aufzuheben, - den Antrag der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. L 62, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen und - der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Insbesondere kann es nicht bis zu einem allgemeinen Recht gehen, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    97 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P[R], Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977).
  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Zugleich sind, soweit erforderlich, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    137 Zu den Auswirkungen eines Verschwindens der Antragstellerin auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes ist zu sagen, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nicht dazu da ist, Unternehmen zu schützen, die sich nicht am Markt halten können, aber gleichwohl das Ziel einstweiliger Anordnungen darin besteht, zu verhindern, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 96).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuG, 13.10.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

  • EuG, 18.03.2011 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.04.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 22.12.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 15.09.2011 - T-381/11

    Eurofer / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung

  • EuG, 29.07.2011 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

  • EuG, 18.01.2016 - T-746/15

    Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel -

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 15.09.2011 - T-379/11

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 06.12.2002 - T-275/02

    D / EIB

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

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Rechtsprechung
   EuG, 12.05.2004 - T-198/01 R [III]   

Zitiervorschläge
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EuG, 12.05.2004 - T-198/01 R [III] (https://dejure.org/2004,22422)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2004 - T-198/01 R [III] (https://dejure.org/2004,22422)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - T-198/01 R [III] (https://dejure.org/2004,22422)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Verlängerung der Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache; Kumulative Voraussetzungen eines ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Entscheidung 2002/185/EG vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH Art. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Soweit dieser Umsatz dahin ausgelegt werden sollte, dass die Streithelferin von ihrer Muttergesellschaft beinahe unbegrenzte Mittel zum Ausgleich etwaiger Verluste erhalten könne, stehe der Standpunkt des Richters der einstweiligen Anordnung in Widerspruch zur Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in den Rechtssachen C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21, und C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 23).
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Soweit dieser Umsatz dahin ausgelegt werden sollte, dass die Streithelferin von ihrer Muttergesellschaft beinahe unbegrenzte Mittel zum Ausgleich etwaiger Verluste erhalten könne, stehe der Standpunkt des Richters der einstweiligen Anordnung in Widerspruch zur Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in den Rechtssachen C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21, und C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Der ursprüngliche Beschluss wurde im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P(R) (Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977) bestätigt.
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34).
  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus EuG, 12.05.2004 - T-198/01
    10 Am 2. Oktober 2002 erließ die Kommission nach Abschluss eines anderen förmlichen Prüfverfahrens, das mit Schreiben vom 5. Juli 2001 gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eröffnet worden war, die Entscheidung 2003/383/EG über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (ABl. 2003, L 140, S. 30, im Folgenden: zweite Entscheidung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06

    Missachtung einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen

    Gegen die Entscheidung erhob die Antragstellerin am 28. August 2001 Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), dessen Präsident durch Beschlüsse vom 4. April 2002 und 1. August 2003 den Vollzug von Art. 2 der Kommissionsentscheidung unter bestimmten Bedingungen, namentlich jeweils einer Zahlung der Antragstellerin i.H.v. 256 000 Euro an die Antragsgegnerin, zuletzt bis zum 17. Februar 2004 aussetzte (T-198/01 R [II]; ABl. EG Nr. C 289 vom 29. November 2003, S. 23); mit Beschluss vom 12. Mai 2004 (T-198/01 R [III], ABl. EG Nr. C 239 vom 25. September 2004, S. 22) verlängerte er die Aussetzung bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache.

    Ihre Klage wies das EuG mit Urteil vom 8. Juli 2004 (T-198/01) ab.

    Hinzu tritt das Gemeinschaftsinteresse an einem unverzerrten Wettbewerb, das im Falle eines von der Kommission festgestellten Beihilfeverstoßes nahezu immer Vorrang vor dem Interesse des Beihilfeempfängers hat, den Vollzug der Rückerstattung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. Beschluss des Präsidenten des EuG vom 3. Dezember 2002, a.a.O., Rdn. 113 unter Hinweis auf den im Verfahren der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 4. April 2002, Rs. T-198/01 R).

  • EuG, 13.06.2014 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    En effet, la procédure écrite dans le litige principal est clôturée depuis quatre mois (voir point 11 ci-dessus), si bien qu'une date relativement proche du prononcé de l'arrêt dans ce litige peut raisonnablement être attendue (voir, en ce sens, ordonnance du 12 mai 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R III, Rec, EU:T:2004:147, point 66).
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Rechtsprechung
   EuG, 01.08.2003 - T-198/01 R II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24001
EuG, 01.08.2003 - T-198/01 R II (https://dejure.org/2003,24001)
EuG, Entscheidung vom 01.08.2003 - T-198/01 R II (https://dejure.org/2003,24001)
EuG, Entscheidung vom 01. August 2003 - T-198/01 R II (https://dejure.org/2003,24001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuGH, 16.07.1984 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Nach Artikel 107 § 3 der Verfahrensordnung bleibt eine einstweilige Anordnung bis zur Verkündung des Urteils im Hauptsacheverfahren in Kraft; sie kann jedoch befristet werden (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Juli 1984 in der Rechtssache 160/84 R, Oryzomyli Kavallas und Oryzomyli Agiou Konstantinou/Kommission, Slg. 1984, 3217, Randnr. 9, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 51).
  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Da die Beurteilung dieser Voraussetzung durch den Richter der einstweiligen Anordnung, aufgrund deren ihr Vorliegen im ursprünglichen Beschluss bejaht wurde, inzwischen durch den Beschluss Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau bestätigt wurde (vgl. Randnrn. 54 bis 79 dieses Beschlusses) und da in der Folge keine Veränderung der Umstände eingetreten ist, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. dazu Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 2002 in der Rechtssache C-440/01 P[R], Kommission/Artegodan, Slg. 2002, I-1489, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Der ursprüngliche Beschluss wurde im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P(R) (Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977) bestätigt.
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    16 Mit Klageschrift, die am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung (Rechtssache T-198/01).

    18 Mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Antragstellerin gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG, den Vollzug von Artikel 2 der ersten Entscheidung auszusetzen (Rechtssache T-198/01 R).

    21 Mit Beschluss vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, im Folgenden: Beschluss TGI) setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug von Artikel 2 der ersten Entscheidung unter bestimmten Bedingungen bis zum 17. Februar 2003 aus.

    Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung der Dringlichkeit in diesem Beschluss wurden insbesondere das Gutachten Pfizenmayer 1 sowie aktualisierte Vorausschätzungen im Rahmen eines zweiten, am 10. Dezember 2001 vom Richter der einstweiligen Anordnung im ursprünglichen Verfahren in der Rechtssache T-198/01 R angeforderten Gutachtens (Gutachten Pfizenmayer 2) herangezogen.

    Am folgenden Tag beschloss der Präsident des Gerichts gemäß Artikel 105 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, die ursprüngliche Aussetzung vorläufig bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag in der Rechtssache T-198/01 R [II] zu verlängern.

    Der Richter der einstweiligen Anordnung hält es im Gegenteil für angebracht, der Gesamtsituation Rechnung zu tragen, die sich aus der vorliegenden Rechtssache und dem Antrag auf Verlängerung der in der Rechtssache T-198/01 R durch den Beschluss TGI angeordneten Aussetzung des Vollzugs ergibt.

    93 Die Antragstellerin beruft sich auf die gleichen Interessen wie in der Rechtssache T-198/01 R (vgl. Randnrn. 110 und 111 des Beschlusses TGI).

    Überdies hat die Streithelferin offenbar erst kürzlich eine von der Kommission genehmigte Beihilfe des Freistaats Thüringen in beträchtlicher Höhe erhalten, während die Beihilfen, um die es in diesem Verfahren und in der Rechtssache T-198/01 R geht, auf das Jahr 1998 zurückgehen.

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

    Im Lauf des Verfahrens erließ der Präsident des Gerichts mehrmals einstweilige Anordnungen, mit denen im Wesentlichen die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht mit der Maßgabe ausgesetzt wurde, dass die Antragstellerin einen Teil dieses Betrages zurückzahlt, was sie auch getan hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, vom 1. August 2003 in der Rechtssache T-198/01 R [II], Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II-2895, und vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T-198/01 R III, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000).
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