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   EuG, 12.07.2001 - T-204/99   

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https://dejure.org/2001,6784
EuG, 12.07.2001 - T-204/99 (https://dejure.org/2001,6784)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2001 - T-204/99 (https://dejure.org/2001,6784)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - T-204/99 (https://dejure.org/2001,6784)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Beschlüsse 93/731/EG und 94/90/EGKS, EG, Euratom - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang

  • Europäischer Gerichtshof

    Mattila / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Olli Mattila gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c und Artikel 48 § 2
    1. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Neues Vorbringen - Begriff

  • EU-Kommission

    Olli Mattila gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zugang zu Dokumenten - Beschlüsse 93/731/EG und 94/90/EGKS, EG, Euratom - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen; COREU-System; Teilweiser Zugang zu Dokumenten; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Ermessensmissbrauch ; Beachtung der den Gemeinschaftsorganen obliegenden Pflicht zur ...

  • Judicialis

    Beschluss 93/731/EWG; ; Beschluss 94/90/EGKS

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Aussonderungen, Internationale Beziehungen

  • fragdenstaat.de

    Aussonderungen - Ablehnungsbegründung - Internationale Beziehungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Aussonderungen, Internationale Beziehungen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen des Rates und der Kommission über die Ablehnung des vom Kläger aufgrund des Beschlusses 93/731/EWG des Rates vom 20. Dezember 1993 gestellten Antrags auf Zugang zu bestimmten Dokumenten über die Zusammenarbeit der Europäischen Union ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Das Gericht habe in seinem Urteil vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98 (Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489; dieses Urteil ist Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittels, Rechtssache C-353/99 P) die Verpflichtung des Rates, möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, besonders betont.

    Der Kläger macht abschließend geltend, die Gemeinschaftsorgane seien nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil Hautala/Rat) verpflichtet, möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten in ihrem Besitz zu gewähren, weshalb sie hätten untersuchen müssen, ob es möglich wäre, wenigstens teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren; dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

    Der Rat weist unter Bezugnahme auf das Urteil Hautala/Rat (Randnrn. 71 und 72) darauf hin, dass sein Ermessen im vorliegenden Fall aus den politischen Aufgaben folge, die ihm die Bestimmungen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union übertrügen.

    Hinsichtlich des teilweisen Zugangs zu den in Rede stehenden Dokumenten macht der Rat geltend, dass das am 19. Juli 1999 verkündete Urteil Hautala/Rat nicht zu berücksichtigen sei, da es nach Erlass seiner Entscheidung vom 12. Juli 1999 ergangen sei.

    Insoweit weist der Rat darauf hin, dass das Urteil Hautala/Rat Gegenstand eines derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittels sei.

    Der Kläger macht ferner geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten die Möglichkeit prüfen müssen, ihm gemäß den Ausführungen im Urteil Hautala/Rat zumindest teilweisen Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten zu gewähren.

    Der Rat müsse daher prüfen, ob ein teilweiser Zugang zu den beantragten Dokumenten, d. h. zu den nicht von den Ausnahmen gedeckten Informationen zu gewähren sei (Urteil Hautala/Rat, Randnr. 87).

    Das Vorbringen des Rates, das Urteil Hautala/Rat sei nicht zu berücksichtigen, ist zurückzuweisen.

    Nach dem Urteil Hautala/Rat erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Rat und der Kommission, in besonderen Fällen, in denen der Umfang des Dokuments oder der unkenntlich zu machenden Teile für sie zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen würde, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen gekürzten Teilen und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen (Randnr. 86).

    Auch wenn der Rat und die Kommission nach dem Urteil Hautala/Rat prüfen müssen, ob ein teilweiser Zugang zu den nicht unter die Ausnahme fallenden Informationen zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßenVerwaltung das Gebot der teilweisen Zugangsgewährung nicht zu einem im Verhältnis zum Interesse des Antragstellers am Erhalt dieser Informationen unangemessenen Verwaltungsaufwand führen darf.

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Außerdem muss die Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts, WWF UK/Kommission, Randnr. 66, und vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 53).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass jedermann die Einsicht in ein unveröffentlichtes Rats- oder Kommissionsdokument beantragen kann, ohne seinen Antrag begründen zu müssen (Urteile des Gerichts Interporc/Kommission, Randnr. 48, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnrn.

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Die Tatsache, dass die beklagten Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, nicht geprüft haben, hatte somit unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf das Ergebnis der von den beiden Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55, und vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 199).
  • EuG, 12.01.1995 - T-85/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Was die Begründungspflicht anbelangt, ist daran zu erinnern, das sie es zum einen den Betroffenen ermöglichen soll, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die ergriffene Maßnahme zu erfahren, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen soll, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu kontrollieren (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32).
  • EuG, 19.10.1995 - T-194/94

    John Carvel und Guardian Newspapers Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Hierfür beruft er sich auf die Urteile des Gerichts vom 19.Oktober 1995 in der Rechtssache T-194/94 (Carvel und Guardian Newspapers/Rat, Slg. 1995, II-2765) und WWF UK/Kommission, aus denen sich ergebe, dass ein Gemeinschaftsorgan dann, wenn es von seinem Ermessen Gebrauch mache, um zu entscheiden, ob Dokumente zu übermitteln seien, die Interessen der Bürger am Zugang zu den Dokumenten tatsächlich gegen die Notwendigkeit der Geheimhaltung seiner Beratungen abwägen müsse.
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Die Tatsache, dass die beklagten Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, nicht geprüft haben, hatte somit unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf das Ergebnis der von den beiden Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55, und vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 199).
  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Folglich sind die Organe verpflichtet, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter diese Ausnahme fallen (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnr. 58).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Was die Begründungspflicht anbelangt, ist daran zu erinnern, das sie es zum einen den Betroffenen ermöglichen soll, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die ergriffene Maßnahme zu erfahren, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen soll, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu kontrollieren (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Außerdem muss die Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts, WWF UK/Kommission, Randnr. 66, und vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 53).
  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-204/99
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass jedermann die Einsicht in ein unveröffentlichtes Rats- oder Kommissionsdokument beantragen kann, ohne seinen Antrag begründen zu müssen (Urteile des Gerichts Interporc/Kommission, Randnr. 48, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnrn.
  • EuG, 17.12.1997 - T-217/95

    Lucia Passera gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 05.02.1997 - T-207/95

    Maria de los Angeles Ibarra Gil gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 27.10.1999 - T-106/99

    Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit

  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99 (Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2265) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Herr Mattila hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99 (Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2265, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, die in erster Linie auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission und des Rates vom 5. bzw. 12. Juli 1999 gerichtet war, mit denen ihm der Zugang zu bestimmten Dokumenten verwehrt worden war (im Folgenden: streitige Entscheidungen).

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99 (Mattila/Rat und Kommission) wird aufgehoben, soweit darin der Antrag des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Union vom 5. bzw. 12. Juli 1999, mit denen dem Rechtsmittelführer der Zugang zu bestimmten Dokumenten verwehrt wird, zurückgewiesen wird.

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Diese Behauptung, die vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) mittelbar, jedoch eindeutig zurückgewiesen worden sei, könne keine zulässige Begründung der Entscheidung des Rates darstellen, da dieser ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder des Widerspruchsverfahrens zu widerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 97, und vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 92).

    Er verweist hierzu auf das Urteil Mattila/Rat und Kommission (oben, Randnr. 99), in dem das Gericht die Auflassung vertreten habe, dass derjenige, der den Zugang beantragt habe, und nur er, darüber entschieden habe, welche Dokumente er benötigt habe, da die Verwaltungseinrichtung über keinerlei Befugnis verfüge, auf die Beurteilung Einfluss zu nehmen, was für den Antragsteller erforderlich oder von Nutzen sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05

    Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe -

    19 - Vgl. insbesondere Urteil vom 11. Januar 2000, Niederlande und Van der Wal/Kommission (C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27), sowie Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998, 1nterporc/Kommission (T-124/96, Slg. 1998, II-231, Randnrn. 49 bis 52), vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat (T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnrn. 110 bis 112), vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission (T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 87), und vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat (T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnrn. 55 und 56).

    47 - Vgl. Urteile Mattila/Rat und Kommission, Randnr. 18, Kuijer/Rat, Randnr. 21, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 36.

  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES

    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist, einschließlich solcher über den Zugang zu Dokumenten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-353/01

    Mattila / Rat und Kommission

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99 (Mattila/Rat und Kommission) aufzuheben;.

    2 - Rechtssache T-204/99, Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2265, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 30.09.2015 - T-450/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die europäische Bürgerinitiative, die darauf

    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg, EU:T:2001:190, Rn. 26, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg, EU:T:2008:420, Rn. 27 und 28), und somit auch im Bereich der europäischen Bürgerinitiative.
  • EuG, 03.06.2010 - T-173/09

    Z / Kommission - Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung

    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, auf ein Rechtsmittel hin bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg. 2008, II-2825, Randnrn.

    Daher ist die Klage insoweit unzulässig, als der Kläger beantragt, die Kommission zum einen zu verurteilen, ihm Einsicht in die Verfahrensakten in der Sache COMP/39.406 (Marineschläuche) zu gewähren und ihm eine Kopie ihrer Entscheidung in dieser Sache zur Verfügung zu stellen, und zum anderen, ihm mitzuteilen, ob er in dieser Entscheidung namentlich bezeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

    In Bezug auf das Vorbringen, dass der Kommission kein Ermessen zustehe, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten gilt, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15).
  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist, einschließlich solcher über den Zugang zu Dokumenten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26).
  • EuG, 01.02.2018 - T-919/16

    Collins / Parlament

    Cette limitation du contrôle de légalité s'applique dans tous les domaines contentieux que le Tribunal est susceptible de connaître (voir, en ce sens, arrêts du 12 juillet 2001, Mattila/Conseil et Commission, T-204/99, EU:T:2001:190, point 26 ; du 8 octobre 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Commission, T-51/07, EU:T:2008:420, points 27 et 28, et du 17 décembre 2010, EWRIA e.a./Commission, T-369/08, EU:T:2010:549, point 45), et donc également dans le domaine de l'immunité et des privilèges reconnus aux députés (voir, par analogie, arrêt du 15 juin 2017, Bay/Parlement, T-302/16, EU:T:2017:390, point 45).
  • EuG, 11.12.2006 - T-290/05

    Weber / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane - Verweigerung

  • EuG, 19.10.2006 - T-503/04

    Pessoa e Costa / Kommission

  • EuG, 05.12.2018 - T-875/16

    Falcon Technologies International / Kommission

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