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   EuG, 11.07.2002 - T-205/99   

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EuG, 11.07.2002 - T-205/99 (https://dejure.org/2002,5298)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2002 - T-205/99 (https://dejure.org/2002,5298)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - T-205/99 (https://dejure.org/2002,5298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zölle - Einfuhr von Fernsehgeräten aus Indien - Ungültige Ursprungszeugnisse - Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Verteidigungsrechte - Besondere Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Hyper / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Hyper Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905
    1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Recht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers auf Anhörung - Umfang

  • EU-Kommission

    Hyper Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zölle - Einfuhr von Fernsehgeräten aus Indien - Ungültige Ursprungszeugnisse - Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Verteidigungsrechte - Besondere Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Erlass von Zöllen; Einfuhr von Fernsehgeräten aus Indien; Ungültige Ursprungszeugnisse; Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben; Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung; Verteidigungsrechte; Voraussetzungen an die besonderen Umstände

  • Judicialis

    Verordnung 1430/79/EWG Art. 13 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1999, REM 14/98, mit der festgestellt wird, daß bei der Klägerin nicht erhobene Einfuhrabgaben für Fernsehgeräte aus Indien nachzuerheben sind

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlange dieser Grundsatz nämlich, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert sei, zumindest zu den Gesichtspunkten Stellung nehmen können müsse, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stütze (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 78).

    Die Klägerin verweist hierzu auf das in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnrn. 78 bis 80), aus dem sich ergebe, dass das Recht auf Akteneinsicht mit der Wahrung der Verfahrensrechte eng verknüpft und insbesondere dann zu beachten sei, wenn der Betroffene der Kommission schwerwiegende Versäumnisse vorwerfe.

    Außerdem ergebe sich aus dem Urteil, dass die Kommission auf Antrag Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere geben müsse, die die angefochtene Entscheidung beträfen, und dass sie nicht befugt sei, eine Vorauswahl der vorzulegenden Unterlagen zu treffen, da nicht auszuschließen sei, dass Papiere, die sie für unerheblich halte, für denjenigen, der den Erlass beantragt habe, von Interesse seien (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 81; vgl. auch in Wettbewerbssachen Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491).

    Die Klägerin trägt vor, aus dem oben in Randnummer 41 zitierten Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnr. 132) ergebe sich, dass es sich bei Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel handele, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle erfassen solle.

    Nach der Rechtsprechung sei es Sache der Kommission, nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen, sondern auch das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran zu berücksichtigen, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgingen (vgl. das oben in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133).

    Im Übrigen werde die Auffassung der Klägerin, dass der Schutz des Vertrauens auf die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen und der gute Glaube des Importeurs unter bestimmten Voraussetzungen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sein könnten, sowohl von der Rechtsprechung (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, oben in Randnr. 41 zitiert, Randnr. 157) als auch durch den Beschluss des Rates vom 28. Mai 1996 betreffend die Nacherhebung der Zollschuld (ABl. 1996, C 170, S. 1) bestätigt.

    Wie sich aus dem oben in Randnummer 41 zitierten Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnr. 133) ergibt, muss die Kommission überdies, auch wenn sie bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über einen Beurteilungsspielraum verfügt (Urteil France-Aviation/Kommission, oben in Randnr. 49 zitiert, Randnr. 34), bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen.

    Auch das oben in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission bietet keine Stütze für die Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schutz ihres Vertrauens in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse.

    Nach der Rechtsprechung können Verletzungen der Pflichten von Drittstaaten und/oder der Kommission zur Überwachung der Durchführung besonderer Einfuhrregelungen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, angeführt in Randnr. 41, Randnrn. 162 ff.; Urteil Primex Produkte Import Export/Kommission, oben in Randnr. 65 zitiert, Randnrn. 140 ff.; Urteil "Türkische Fernsehgeräte", Randnrn. 237 ff.).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer vom 13. September 2000 ist das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission) ausgesetzt worden.

    Dieses Urteil, mit dem die in diesen Rechtssachen angefochtenen Entscheidungen für nichtig erklärt wurden, wurde in der öffentlichen Sitzung vom 10. Mai 2001 verkündet (Slg. 2001, II-1337; im Folgenden: Urteil "Türkische Fernsehgeräte").

    Mit Schreiben vom 13. September 2001 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, ihrer Auffassung nach ergäben sich aus dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" keine besonderen verfahrensrechtlichen Folgen für das vorliegende Verfahren, da Sachverhalt und Verfahrensgestaltung in diesen Rechtssachen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.

    Anders als in dem Fall, der dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" zugrunde lag (Randnrn. 182 und 183), ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung auch nicht, dass die Beklagte diese auf andere als die in der von den nationalen Behörden übermittelten Akte enthaltenen Unterlagen gestützt hätte.

    Im Urteil "Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 223) hat das Gericht ferner ausgeführt, dass aus dieser Verpflichtung in Fällen, in denen die Abgabenpflichtigen zur Begründung ihrer Erlassanträge schwerwiegende Fehler der Vertragsparteien bei der Anwendung eines die Gemeinschaft bindenden Abkommens geltend gemacht haben, folgt, dass die Kommission in ihre Beurteilung, ob diese Anträge begründet sind, sämtliche tatsächlichen Umstände der streitigen Einfuhren einbeziehen muss, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und zu kontrollieren, bekannt geworden sind.

    Aus dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 224) ergibt sich weiter, dass die Kommission angesichts ihrer oben in Randnummer 93 genannten Verpflichtung und des Grundsatzes der Billigkeit, der Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zugrunde liegt, relevante Informationen nicht unbeachtet lassen darf, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind und die, obgleich sie in der Phase des nationalen Verfahrens nicht in den Verwaltungsakten enthalten waren, möglicherweise einen Erlass zugunsten der Betroffenen hätten rechtfertigen können.

    Zu den angeblichen Verletzungen der Überwachungs- und Kontrollpflicht ist zunächst festzustellen, dass - anders als in dem Fall, über den im Urteil "Türkische Fernsehgeräte" entschieden wurde, aus dem sich ergibt, dass der Beklagten eine wesentliche Funktion bei der Überwachung der Durchführung des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei zukam (siehe insbesondere die Randnrn. 257 bis 259 des Urteils) - die Befugnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Anwendung der Präferenzregelung mit Indien relativ beschränkt waren.

    In dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 268) wurde zwar bestätigt, dass eine solche Verpflichtung der Kommission sich in bestimmten Sonderfällen aus ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern ableiten lässt.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Diese Argumentation laufe darauf hinaus, dem Importeur jeden wirksamen Rechtsschutz in der Gemeinschaft zu verweigern, und stehe im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsprechung, da es, wie sich u. a. aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnrn.

    Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil De Haan (oben in Randnr. 76 zitiert) bestätigt, dass ein unterlassener Hinweis ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sein könne.

    21 und 22, und das oben in Randnr. 76 zitierte Urteil De Haan, Randnrn.

    Zu den angeblichen Verletzungen der Pflicht, die Klägerin über die Zweifel der Beklagten an der Gültigkeit der von den indischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse zu informieren, ist festzustellen, dass keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Beklagte ausdrücklich verpflichtet, die Importeure zu informieren, wenn sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der von diesen im Rahmen einer Präferenzregelung vorgenommenen Zollhandlungen hat (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem externen Versandverfahren das oben in Randnr. 76 zitierte Urteil De Haan, Randnr. 36).

    Die Klägerin macht allerdings geltend, auch wenn die Kommission nicht verpflichtet gewesen sein sollte, sie über ihre Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse zu informieren, könne das absichtliche Unterlassen einer Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen, wie sich aus dem oben in Randnummer 76 zitierten Urteil De Haan ergebe.

    Es genügt nämlich die Feststellung, dass in dem Fall, um den es in dem oben in Randnummer 76 zitierten Urteil De Haan ging, die niederländischen Behörden vom Vorliegen eines Betrugs bereits Kenntnis oder zumindest einen dahin gehenden ernsthaften Verdacht hatten, bevor die Zollhandlungen, die zur Entstehung der Zollschuld führten, überhaupt vorgenommen worden waren.

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Die entgegengesetzte Lösung könnte den Wirtschaftsteilnehmern den Anreiz für sorgfältiges Vorgehen nehmen und dem öffentlichen Haushalt ein Risiko aufbürden, das in erster Linie die in der Wirtschaft Tätigen zu tragen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 45).

    Wie der Gerichtshof in seinem oben in Randnummer 102 zitierten Urteil SEIM (Randnrn. 46 f.) ausgeführt hat, wird nämlich, wenn "die Begründung eines Antrags, der darauf gestützt ist, dass der Beteiligte nicht wusste, dass die vorgelegten Papiere falsch, gefälscht oder ungültig waren, auf besondere Umstände schließen [lässt], aus denen sich ergibt, dass der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ... dieser Antrag ... gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 3799/86 der Kommission zur Entscheidung vorgelegt.

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Die Beklagte habe in der angefochtenen Entscheidung - gestützt auf die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos/Kommission, Slg. 1984, 3763) und auf Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 - zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen regelmäßig nicht geschützt sei.

    Aus dem oben in Randnummer 79 zitierten Urteil Van Gend & Loos/Kommission (Randnr. 11) ergibt sich nämlich, dass die beiden in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellten Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen und dass diese beiden Voraussetzungen unabhängig voneinander sind.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Die indischen Behörden hätten gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie erstens die streitigen Zeugnisse ohne objektive Gründe und ohne die Exporteurin hierzu vorher gehört zu haben, zurückgenommen hätten, zweitens die streitigen Zeugnisse erteilt hätten, obwohl sie alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen gekannt hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 95), und drittens in geheimer Absprache mit den Exporteuren gehandelt hätten.

    Die Klägerin macht geltend, die indischen Behörden hätten gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie erstens die streitigen Zeugnisse ohne objektive Gründe und ohne die Exporteurin hierzu vorher gehört zu haben, zurückgenommen hätten, zweitens die streitigen Zeugnisse erteilt hätten, obwohl sie alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen gekannt hätten (Urteil Faroe Seafood u. a., oben in Randnr. 86 zitiert, Randnr. 95), und drittens in geheimer Absprache mit den Exporteuren gehandelt hätten.

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    52 und 53) und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Des Weiteren muss die Kommission bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, die weder auf offensichtliche Fahrlässigkeit noch auf eine betrügerische Absicht des Betroffenen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zurückgehen, nach der Rechtsprechung sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 160/84, Oryzomyli Kavallas u. a./Kommission, Slg. 1986, 1633, Randnr. 16, und Urteil France-Aviation/Kommission, oben in Randnr. 49 zitiert, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Nach der Rechtsprechung bietet Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 jedoch lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaubt es nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43).
  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-205/99
    Dieses Formerfordernis wurde eingeführt, um entsprechend den vom Gericht in dem oben in Randnummer 49 zitierten Urteil France-Aviation/Kommission (Randnrn. 30 bis 36) anerkannten Grundsätzen zu gewährleisten, dass der Abgabenpflichtige Einsicht in die Akte der nationalen Behörden nehmen kann, bevor diese der Kommission übermittelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 44).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

  • EuG, 09.06.1998 - T-10/97

    Unifrigo / Kommission

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    33 Nach ständiger Rechtsprechung bietet Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter besonderer Umstände und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaubt es nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 98).

    Deren Entscheidungen können vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Artikel 234 EG anrufen können (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36, und Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 es nicht erlauben, das Bestehen einer Zollschuld in Zweifel zu ziehen (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 11, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 43, und Hyper/Kommission, Randnr. 98), da für die Feststellung des Bestehens der Schuld die nationalen Behörden zuständig sind.

    101 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 es nach ständiger Rechtsprechung nicht erlaubt, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 11, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 43, und Hyper/Kommission, Randnr. 98).

  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

    40 Bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 93).

    Verfügt die Kommission bei der Anwendung einer Billigkeitsklausel über einen Beurteilungsspielraum, so muss sie gleichwohl bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen (vgl. entsprechend Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 95).

    Es wäre deshalb unbillig, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteile Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Randnr. 22, und British American Tobacco, Randnr. 63) und der nicht mehr unter das normale Geschäftsrisiko fiele, das mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist (Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 95).

    83 Was den zweiten Vorwurf angeht, dem zufolge die Klägerin nicht die geeigneten Versicherungen abgeschlossen habe, so ist es zwar Sache der Wirtschaftsteilnehmer, sich gegen die normalen Geschäftsrisiken abzusichern, so dass der bloße Eintritt eines finanziellen Schadens keinen besonderen Fall im Sinne des Zollrechts der Gemeinschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hyper/Kommission, Randnrn. 113 et 114).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    23 - Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission (T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63), und vom 27. Februar 2003, Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission (T-329/00, Slg. 2003, II-287, Randnr. 46).

    57 - Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 1999, De Haan Beheer (C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 36), Urteil Hyper/Kommission (in Fn. 23 angeführt, Randnr. 126).

    58 - Vgl. Urteil Hyper/Kommission (in Fn. 23 angeführt, Randnr. 128).

  • BFH, 02.03.2006 - V R 7/03

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben stellt das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen, als solches keinen besonderen Umstand (im Sinne der einschlägigen Regelung, vgl. folgend) dar, weil nachträgliche Kontrollen zu einem großen Teil nutzlos wären, wenn die Verwendung solcher Zeugnisse allein einen Erlass rechtfertigen könnten (Urteil des EuGH vom 13. November 1984 in den verbundenen Rs. 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos/Kommission, Slg. 1984, 3763; s. zuletzt auch Gericht erster Instanz --Dritte Kammer--, Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. T-205/99, Hyper Srl, Slg. 2002, II-3141, m.N.).
  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnrn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.10.2006 - T-313/04

    Hewlett-Packard / Kommission - Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben -

    60 Die Kommission muss bei der Prüfung, ob nach den jeweiligen Umständen ein besonderer Fall vorliegt, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 93).

    Auch wenn die Kommission bei der Anwendung einer Billigkeitsklausel über einen Beurteilungsspielraum verfügt, muss sie bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen (Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 95).

    Zwar trägt die Klägerin zu Recht vor, dass die Kommission sich, auch wenn die Verordnung Nr. 1335/2003 zum Zeitpunkt des vorliegenden Sachverhalts noch nicht in Kraft war, nicht darauf beschränken durfte, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkungen ihres eigenen, gegebenenfalls fehlerhaften Verhaltens auf die entstandene Lage würdigen musste (Urteil Hyper/Kommission, oben Randnr. 60, Randnr. 95), jedoch ist weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, dass im vorliegenden Fall eine Zollabgabe nach einer Vorschrift erhoben wurde, die in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stattfand, nicht verfügbar war.

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

    Es obliege somit dem Betroffenen, Zugang zu den von ihm für notwendig gehaltenen Unterlagen zu beantragen; die Gemeinschaftsorgane seien nicht verpflichtet, von sich aus Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, die einen Bezug zu einem Vorgang aufwiesen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnrn. 63 und 64).

    165 Nach ständiger Rechtsprechung bieten Artikel 239 des Zollkodex und Artikel 905 der Durchführungsverordnung lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; sie erlauben es aber nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43; Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98).

    Deren Entscheidungen können bei den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Artikel 234 EG den Gerichtshof anrufen können (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36, und Hyper/Kommission, Randnr. 98).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-294/00

    Gräbner

    Als derartige Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. für die Niederlassungsfreiheit Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-168/91, Konstantinidis, Slg. 1993, I-1191, Randnr. 15, und für den freien Dienstleistungsverkehr Urteil vom 2. Februar 2001 in der Rechtssache T-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).
  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Im Übrigen muss die Kommission bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, die weder auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit noch auf eine betrügerische Absicht des Betroffenen zurückgehen, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (vgl. entsprechend zur Auslegung des Art. 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben [ABl. L 175, S. 1] Urteil vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg, EU:T:2002:189, Rn. 93).

    Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Zölle nacherheben, wenn Ursprungszeugnisse sich aufgrund einer nachträglichen Kontrolle durch die Behörden dieses Staates als ungültig erwiesen haben, der Rechtsprechung zufolge ein normales Geschäftsrisiko dar, dem jeder umsichtige und mit der Rechtslage vertraute Wirtschaftsteilnehmer Rechnung tragen muss (vgl. entsprechend Urteil Hyper/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2002:189, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die der Kommission insoweit auferlegten Verpflichtungen weder die Pflicht umfassen, den Einführern oder Zollagenten die ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen, noch diese zu benachrichtigen, wenn sie hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Geschäfte Zweifel hat, wie dies von der Rechtsprechung anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Hyper/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2002:189, Rn. 126).

  • EuG, 06.02.2007 - T-23/03

    CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei

    Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Art. 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).

    Aus gefestigter Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Prüfung, ob Pflichtverletzungen der Behörden von Drittstaaten und/oder der Kommission vorliegen, die besondere Fälle im Sinne von Art. 239 ZK darstellen könnten, in jedem Einzelfall die tatsächliche Natur der diesen Behörden und der Kommission jeweils durch die anwendbare Regelung auferlegten Pflichten zu untersuchen ist (Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 117).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 28.02.2012 - T-153/10

    Schneider España de Informática / Kommission

  • EuGH, 22.03.2012 - C-506/09

    Mangelnde Sorgfalt der nationalen Zollbehörden kann zu einer den Erlass einer

  • EuG, 10.10.2017 - T-435/15

    Kolachi Raj Industrial / Kommission - Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha,

  • EuG, 19.07.2017 - T-752/14

    Combaro / Kommission - Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • EuG, 12.11.2013 - T-147/12

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Zollunion - Einfuhr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Abs. 2 -

  • EuG, 12.12.2011 - T-402/11

    Preparados Alimenticios del Sur / Kommission

  • EuG, 27.02.2003 - T-329/00

    Bonn Fleisch Ex- und Import / Kommission

  • EuG, 08.05.2003 - T-82/01

    Josanne u.a. / Kommission

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