Rechtsprechung
   EuG, 14.12.2005 - T-209/01 u. T-210/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Unschlüssigkeit der Teilbeanstandung der Entscheidung - Luftfahrtmärkte - Klage, die nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen kann

  • Europäischer Gerichtshof

    Honeywell / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Unschlüssigkeit der Teilbeanstandung der Entscheidung - Luftfahrtmärkte - Klage, die nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen kann

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH GENERAL ELECTRIC

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    EU-Kommission darf Fusion amerikanischer Unternehmen bei Schaffung eines weltweiten Monopols untersagen

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Gericht erster Instanz bestätigt Übernahmeverbot von Honeywell durch General Electric

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Fusionswert alleine wegen vergangener Verhaltensweisen/"GE/Honeywell"

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das GE/Honeywell-Urteil des EuG - Spannende Rechtsfragen im Überfluss" von Dr. Georg Weidenbach, M.Jur. und Dr. Henning Leupold, LL.M., original erschienen in: EWS 2006, 154 - 163.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, II-5527



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)  

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04  

    Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und

    - Honeywell/Kommission, T-209/01, und General Electric/Kommission, T-210/01;.

    Hingegen wurde der Zugang zu den Dokumenten der Rechtssachen T-209/01 und T-210/01, T-342/99 und C-203/03 sowie der "Open skies"-Rechtssachen verweigert.

    Erstens führte die Kommission zur Weigerung, Zugang zu ihren Schriftsätzen in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, und General Electric/Kommission, T-210/01, zu gewähren, in der angefochtenen Entscheidung aus, die Freigabe ihrer Schriftsätze beeinträchtige ihre Position als Beklagte in diesen Verfahren, da diese Rechtssachen noch anhängig seien.

    Daher gelte die für die Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, und General Electric/Kommission, T-210/01, gegebene Begründung auch für diese Rechtssache.

    In dieser Weise habe sie sich geweigert, ihre Schriftsätze in den Rechtssachen General Electric/Kommission, T-210/01, und Honeywell/Kommission, T-209/01, die vor dem Gericht anhängig gewesen seien, freizugeben.

    51 bis 63 entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie angenommen hat, dass die Verweigerung der Freigabe der von ihr in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, Kommission/Österreich, C-203/03, und Airtours/Kommission, T-342/99, eingereichten Schriftsätze von der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren gedeckt wird, im vorliegenden Fall einen Fehler begangen hat.

    - Zur Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in den Rechtssachen T-209/01, T-210/01 und C-203/03.

    Als Zweites ist zu untersuchen, ob die Kommission aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls von einer konkreten Prüfung des Inhalts der in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, eingereichten Schriftsätze absehen durfte.

    Zum anderen hat die Kommission die Verweigerung des Zugangs zu den in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, eingereichten Schriftsätzen im Wesentlichen auf die Notwendigkeit gestützt, ihre Position als Partei zu schützen, unabhängig davon, ob sie als Beklagte oder Klägerin auftrete, und sie hat geltend gemacht, dass deren Freigabe ein Ungleichgewicht zwischen ihr und den anderen Verfahrensbeteiligten schaffen könne, der Ausgewogenheit der Gerichtsverhandlungen schade und der Vorgehensweise des Gemeinschaftsrichters zuwiderlaufe.

    Aus alledem folgt, dass die Kommission nicht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, als sie die Schriftsätze betreffend die Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, nicht konkret geprüft hat, und dass sie keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ein öffentliches Interesse am Schutz dieser Schriftsätze bejaht hat.

    Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, zurückzuweisen.

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07  

    Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe -Verordnung (EG) Nr.

    - Honeywell/Kommission (T-209/01) und General Electric/Kommission (T-210/01),.

    Die Kommission verweigerte den Zugang zu den in den Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01) und General Electric/Kommission (T-210/01) eingereichten Schriftsätzen im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich um zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung anhängige Rechtssachen handele, so dass die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung gelte.

    Sie vertrat die Auffassung, dass für diese ebenso wie für die in den Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01) und General Electric/Kommission (T-210/01) eingereichten Dokumente die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren gelte.

    In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht erstens den Teil der streitigen Entscheidung geprüft, der die in den anhängigen Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01), General Electric/Kommission (T-210/01) und Kommission/Österreich (C-203/03) eingereichten Schriftsätze betrifft.

    Das Gericht hat daher in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als sie die Schriftsätze betreffend die Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01), General Electric/Kommission (T-210/01) und Kommission/Österreich (C-203/03) nicht konkret geprüft habe, und dass sie keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie ein öffentliches Interesse am Schutz dieser Schriftsätze bejaht habe.

    Aus Randnr. 75 des Urteils ergebe sich nämlich, dass die API dem Gericht mit ihrer Nichtigkeitsklage nicht die Frage von im Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung gestellten Anträgen auf Zugang zu Schriftsätzen unterbreitet habe, weil sie den Antrag auf Zugang zu den Schriftsätzen der Kommission in allen drei in Rede stehenden Rechtssachen, d. h. Honeywell/Kommission (T-209/01), General Electric/Kommission (T-201/01) und Kommission/Österreich (C-203/03), vor der mündlichen Verhandlung gestellt habe.

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01  

    Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines

          Nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Klageschrift, die entsprechend für Streithilfeschriftsätze gilt (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autónoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 186), muss die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

          Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es im Übrigen für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile des Gerichts Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 57, und vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.

          Außerdem sind die Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 zwar am 13. Juli 2006 verbunden worden, d. h. nach dem Streitbeitritt von Confebask, sie behalten aber gleichwohl ihre Eigenständigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 66, und Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 71).

    Die Identität der Parteien ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit von Klagegründen, die durch Verweisung auf die in einer anderen Rechtssache eingereichten Schriftsätze geltend gemacht sein sollen (Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 67).

mehr
  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01  

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission zur Erklärung der

    Honeywell hat am selben Tag ebenfalls eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben (Rechtssache T-209/01).

    Mit Schreiben vom 17. März 2004 hat die Klägerin die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-209/01 beantragt.

    Eine Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-209/01 ist insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen Tragweite der beiden Klagen nicht vorzunehmen.

  • EuG, 09.12.2010 - T-303/08  

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Golden

    Aus diesen Bestimmungen folgt, dass Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen sind (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08  

    Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in

    Insoweit kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, jedoch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift ausgleichen (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 57, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 94).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T-84/96, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 34, vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T-231/99, Slg. 2002, II-2085, Randnr. 154, und Honeywell/Kommission, Randnr. 57).

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05  

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf lebender Schlachtschweine

    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 93 bis 100, vgl. auch, auf dem Gebiet der Fusionskontrolle, Urteile des Gerichts vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, Slg. 2005, II-3745, Randnr. 155, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 97, und Honeywell/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Leitlinien für das

    Sollte sich dagegen bei der materiell-rechtlichen Prüfung (siehe unten, Randnrn. 123 bis 150) herausstellen, dass die Kommission Bolloré zu Recht für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Copigraph am Kartell haftbar gemacht hat, so würde der von der Kommission begangene Rechtsfehler nicht genügen, um die Nichtigerklärung der Entscheidung zu rechtfertigen, da er den verfügenden Teil der Entscheidung nicht maßgeblich hätte beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 49, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 49).
  • EuG, 06.12.2012 - T-630/11  
    Eine solche Bezugnahme auf ein von der Kommission übermitteltes Schriftstück, das nicht als Anlage beigefügt worden ist und der von der Kommission am 27. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klagebeantwortung nicht mit Sicherheit in allen Punkten entspricht, kann nicht die Einbeziehung der Anträge und des rechtlichen Vorbringens des letztgenannten Schriftsatzes in die Klagebeantwortung des Rates bewirken und erst recht nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile ausgleichen, die die Rechtsmittelbeantwortung nach Art. 141 § 2 Buchst. c und d der Verfahrensordnung enthalten muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnrn. 57 und 63 bis 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03  

    Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der

    Dazu ist zu bemerken, dass die Klageschrift in einzelnen Punkten durch die Bezugnahme auf Teile der als Anlage beigefügten Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden kann, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift selbst enthalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-87/05, EDP/Kommission, Slg. 2005, II-3745, Randnr. 155, und vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-209/01, Honeywell/Kommission, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 57).
  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00  

    Zugang zu Dokumenten Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare

  • EuG, 17.06.2008 - T-420/03  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke

  • EuG, 02.03.2010 - T-70/05  

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07  

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09  

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-403/04  

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-553/10  

    Commission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zusammenschlüsse

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-405/04  

    Sumitomo Metal Industries Ltd - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03  

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08  

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke INSULATE FOR LIFE -

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04  

    Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte Maßnahmen der

  • HABM, 17.06.2008 - T420/03  
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-514/07  

    Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe - Von der Kommission in

  • EuG, 12.05.2010 - T-432/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Entscheidung über die

  • EuG, 21.09.2011 - T-34/08  

    Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Programms Daphne II - Festsetzung des an

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht