Rechtsprechung
   EuG, 27.11.1991 - T-21/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,15826
EuG, 27.11.1991 - T-21/90 (https://dejure.org/1991,15826)
EuG, Entscheidung vom 27.11.1991 - T-21/90 (https://dejure.org/1991,15826)
EuG, Entscheidung vom 27. November 1991 - T-21/90 (https://dejure.org/1991,15826)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,15826) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Günter Generlich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst - Vergütungszeitraum - Ruhegehalt - Grundgehalt für die Berechnung der Versorgung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung von Ruhegehaltsansprüchen ; Einstufung in eine Besoldungsgruppe ; Berechnung eines Ruhegehalts

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 77; ; VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.1991 - T-21/90
    Zur Begründung ihres Antrags zitiert die Beklagte die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1962, 837) und vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533).

    Überdies hatte der Kläger das Recht, in der Erwiderung diesen Klagegrund auszuführen und alle sachdienlichen Ergänzungen vorzunehmen; genau das hat er getan (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, a. a. O., Randnr. 4).

  • EuGH, 14.12.1962 - 46/59

    Meroni & Co., Erba und Meroni e C., Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 27.11.1991 - T-21/90
    Zur Begründung ihres Antrags zitiert die Beklagte die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1962, 837) und vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533).
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    19 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 27. November 1991 in der Rechtssache T-21/90, Generlich/Kommission, Slg. 1991, II-1322, Randnr. 32 und 33) ist der Kläger der Auffassung, daß er berechtigt gewesen sei, in seiner Erwiderung einen Klagegrund darzulegen, die Bedeutung der Anlagen zu erläutern und jede Art von sachdienlicher Klarstellung vorzunehmen.
  • EuGH, 07.03.1994 - C-338/93

    De Hoe / Kommission

    12 Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, daß er gemäß dem Urteil des Gerichts vom 27. November 1991 in der Rechtssache T-21/90 (Generlich/Kommission, Slg. 1991, II-1323) berechtigt sei, seine Klagegründe in der Erwiderung auszuführen, erklärt das Gericht (Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses), daß "dieses Recht nur unter der Voraussetzung besteht, daß der betreffende Klagegrund in der Klageschrift zumindest angegeben worden ist (siehe insbesondere Randnr. 23 des angeführten Urteils).
  • EuGöD, 12.07.2012 - F-22/11

    Conticchio / Kommission

    Les conclusions indemnitaires tendant, en substance, à ce que la Commission verse les arriérés résultant de l'annulation d'une décision portant liquidation des droits à pension d'ancienneté sont recevables (arrêt du Tribunal de première instance du 27 novembre 1991, Generlich/Commission, T-21/90, point 43).
  • EuG, 17.06.1993 - T-65/92

    Monique Arauxo-Dumay gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    13 Die Klägerin macht einleitend geltend, ihr Ehemann habe einen Beitrag zum Versorgungssystem leisten müssen, und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 erlaube den Erwerb weiterer Ruhegehaltsansprüche, so daß die Beamten dadurch veranlasst würden, eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 38 bis 40 und 43, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache T-21/90, Generlich/Kommission, Slg. 1991, II-1323, Randnrn. 37 und 40).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht