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   EuG, 22.10.1997 - T-213/95 und T-18/96   

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EuG, 22.10.1997 - T-213/95 und T-18/96 (https://dejure.org/1997,231)
EuG, Entscheidung vom 22.10.1997 - T-213/95 und T-18/96 (https://dejure.org/1997,231)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - T-213/95 und T-18/96 (https://dejure.org/1997,231)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Mobile Kräne - Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Wahrung eines angemessenen Zeitraums - Zertifizierungsregelung - Zumietverbot - Richtpreise - Verrechnungstarife - Geldbußen

  • Europäischer Gerichtshof

    SCK und FNK / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    SCK und FNK / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (SCK) und Federatie van Nederlandse Kraanbedrijven (FNK) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2
    1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast

  • EU-Kommission

    Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (SCK) und Federatie van Nederlandse Kraanbedrijven (FNK)

    Wettbewerb - Mobile Kräne - Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Wahrung eines angemessenen Zeitraums - Zertifizierungsregelung - Zumietverbot - Richtpreise - Verrechnungstarife - Geldbußen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermietung mobiler Kräne in den Niederlanden; "Overnight contracting"; Ausschluss von nicht zertifizierten Unternehmen von der Vermietung mobiler Kräne und Vortschreiben von Preisen für die Vermietung der Kräne durch die Kommission; Voraussetzungen für die ...

  • Wolters Kluwer

    Vermietung mobiler Kräne in den Niederlanden; "Overnight contracting"; Ausschluss von nicht zertifizierten Unternehmen von der Vermietung mobiler Kräne und Vortschreiben von Preisen für die Vermietung der Kräne durch die Kommission; Voraussetzungen für die ...

  • Judicialis

    EGV Art. 178; ; EGV Art. 215; ; EGV Art. 85; ; EGV Art. 190; ; Entscheidung 95/551/EG; ; Verordnung Nr. 17; ; EMRK Art. 6

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Kommission wegen angeblichen Verstoßes gegen Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag ...

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 410
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (76)

  • EuGH, 28.01.1986 - 161/84

    Pronuptia

    Auszug aus EuG, 22.10.1997 - T-213/95
    In bezug auf die FNK berufen sich die Klägerinnen, soweit es um die Richtpreisegeht, auf Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag aufGruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. L 359, S. 46) und auf Artikel 1Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 überdie Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen vonVereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen imBereich der Versicherungswirtschaft (ABl. L 143, S. 1) sowie auf das Urteil desGerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia, Slg. 1986, 353), wonach die bloße Anwendung von Richtpreisen, die nicht verbindlich seien,nicht als Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet werden dürfe.Soweit die Ausarbeitung der Verrechnungstarife der FNK zugerechnet werdenkönne, habe diese annehmen dürfen, daß diese Verhaltensweise keinen Verstoßgegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, da die Kommission bereitszweimal vergleichbare Verrechnungsregelungen im Bankenwesen gebilligt habe(Entscheidung 87/103 und Entscheidung 89/512/EWG der Kommission vom 19. Juli1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.499 —Niederländische Banken]; ABl. L 253, S. 1).

    Insbesondere die FNK könnesich nicht auf das Urteil Pronuptia, die Verordnungen Nrn. 4087/88 und 1534/91oder die Entscheidungspraxis der Kommission im Bankwesen berufen, diefreiwillige Tarifregelungen betroffen hätten, während im vorliegenden Fall dieRichtpreise und die Verrechnungstarife verbindlich und auf die Kunden anwendbargewesen seien.

    Damit unterscheidet sich dievorliegende Rechtssache grundlegend von den Fällen, die im Urteil Pronuptia,a. a. O., in der Verordnung Nr. 4087/88 und der Verordnung Nr. 1534/91 in ihrerAusgestaltung durch die Verordnung Nr. 3932/92 sowie in der Entscheidungspraxisder Kommission im Bankwesen, auf die sich die Klägerinnen berufen (Randnr. 234), untersucht werden.

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1997 - T-213/95
    DerUmfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und denUmständen ab, unter denen er erlassen wurde (siehe insbesondere Urteil desGerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacreu.

    a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, Urteil des Gerichts vom 12. Juni1997 in der Rechtssache T-504/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, II-923,Randnr. 149).

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1997 - T-213/95
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, Vereinbarungen oderVerhaltensweisen nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zubeeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicherUmstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sieunmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischenMitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten läßt, daß sie dieVerwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern(vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 209/78bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125,Randnr. 170, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, FerriereNord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 20).

    Somit haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Beurteilung der Kommission,daß das Zertifizierungssystem der SCK und das damit verbundene Zumietverbotnicht die erste der vier von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag aufgestelltenBedingungen erfülle, mit einem offensichtlichen Fehler behaftet wäre (vgl. z. B.Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 185).

  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).

    Unter diesen Umständen gebe es keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und dem Handeln der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II-4121, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559).

    43 Bei einer Unternehmensvereinigung ist der heranzuziehende Umsatz gegebenenfalls anhand des Umsatzes aller ihr angehörenden Unternehmen zu berechnen; dies gilt zumindest dann, wenn die Vereinigung kraft ihrer internen Regeln ihre Mitglieder verpflichten kann (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 270, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66).

    53 Im Urteil SCK und FNK/Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass der fragliche Verband nach seiner Satzung Entscheidungen mit bindender Wirkung für seine Mitglieder treffen und diejenigen Mitglieder, die diese Entscheidungen nicht befolgten, ausschließen konnte.

    Bei seiner Analyse vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Kommission berechtigt war, die Umsätze der Mitglieder zu berücksichtigen, und hob hervor, dass die Satzung des Verbandes ihm ausdrücklich gestattete, seine Mitglieder zu verpflichten (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 253).

    Im Hinblick auf das Urteil SCK und FNK/Kommission kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Möglichkeit ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Antragstellerin ihre Mitglieder verpflichten kann und dass die Heranziehung der von diesen erzielten Umsätze gerechtfertigt ist.

    In der Rechtssache, die zum Urteil SCK und FNK/Kommission führte, gestattete die Satzung dem Verband dagegen, Mitglieder auszuschließen, die die "Entscheidungen" des Vorstands nicht befolgten.

    66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, da der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, abhängt (siehe oben, Randnr. 60), ihre Erwägungen ausführlich darlegen muss, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Fabricants de papiers peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31, und Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 226).

    77 Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Mitglieder zu beurteilen, wenn die objektiven Interessen der Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angeschlossenen Unternehmen sind (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnrn. 35 bis 38, und Beschluss vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 63).

    Nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 37) kann, um zu klären, inwieweit die objektiven Interessen eines Verbandes von den Interessen seiner Mitglieder unabhängig sind, berücksichtigt werden, dass es interne Regeln gibt, die es dem Verband erlauben, seine Mitglieder zu verpflichten.

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Sie führen erstens das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 254) an; danach sei es ausgeschlossen, den Spitzeninstituten die Wirtschaftskraft der Sektoren zuzurechnen, weil sie keine Unternehmensvereinigungen, sondern Unternehmen seien.

    Drittens sind die Rügen der Klägerinnen zu analysieren, die auf die Nichteinhaltung der Leitlinien, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Unvereinbarkeit des Vorgehens der Kommission mit dem oben in Randnummer 345 angeführten Urteil SCK und FNK/Kommission gestützt sind.

    - Zum Urteil SCK und FNK/Kommission.

    Zu dem Argument, es verstoße gegen das oben in Randnummer 345 angeführte Urteil SCK und FNK/Kommission, dass die Marktanteile den Zentralinstituten zugerechnet worden seien, ist festzustellen, dass nach dieser Entscheidung des Gerichts die Verhältnismäßigkeit einer gegen ein Unternehmen (unter Beachtung der Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17) verhängten Geldbuße anhand des Umsatzes dieses Unternehmens zu beurteilen ist, wobei der Umsatz anderer, wirtschaftlich mit ihm verbundener Unternehmen nicht zu berücksichtigen ist, wenn ihr Verhältnis nicht als Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann.

    Da die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die gegen sie verhängte Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu ihrem eigenen Umsatz steht, geht ihre auf das Urteil SCK und FNK/Kommission gestützte Rüge ins Leere.

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    90 Die Kommission hat die oben in den Randnummern 84 bis 88 untersuchten Bestimmungen des geänderten Reglements nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt, indem sie der Auffassung war, dass das Prüfungsgespräch hinreichende Garantien der Objektivität und Transparenz biete und dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufsversicherung kein unzumutbares Erfordernis sei, und indem sie in den Bestimmungen des Reglements über die Vergütung der Spielervermittler implizit keine Festsetzung gebundener Preise aus dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts gesehen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnrn.
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