Weitere Entscheidung unten: EuG, 29.11.2000

Rechtsprechung
   EuG, 02.10.1997 - T-213/97 R   

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EuG, 02.10.1997 - T-213/97 R (https://dejure.org/1997,2663)
EuG, Entscheidung vom 02.10.1997 - T-213/97 R (https://dejure.org/1997,2663)
EuG, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - T-213/97 R (https://dejure.org/1997,2663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antidumping - Unterbleiben endgültiger Maßnahmen - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EU-Kommission

    Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton), Ettlin Ges

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antidumping - Nichterlaß endgültiger Maßnahmen - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einstweiliger Anordnungen in Zusammenhang mit der Entscheidung des Rates, den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik ...

  • Judicialis

    EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242); ; EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243); ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 2208/96

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 08.10.1993 - T-507/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Beförderungsfähigkeit eines Beamten

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Die beantragte Aussetzung des Vollzugs betrifft eine negative Handlung, und diese würde insbesondere den Rat nicht verpflichten, die begehrten Maßnahmen zu erlassen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1993 in der Rechtssache T-507/93 R, Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21).
  • EuG, 10.05.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Die Behauptung, daß sie "ernsthaft überlegten", ihre Betriebe zu verlagern, sei auf jeden Fall kein Beweis für den sofortigen Eintritt eines vorhersehbaren Schadens (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société Commerciale des Potasses et de l'Azote und Entreprise Minière et Chimique/Kommision, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.03.1994 - C-6/94

    Descom Scales Manufacturing / Rat

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Um die Notwendigkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen zur Vermeidung schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens der Antragsteller zu belegen, sei mehr erforderlich als die Behauptung der Antragsteller, ohne den Erlaß von Antidumpingmaßnahmen könnten sie weder ihre Preise erhöhen noch ihre Marktanteile vergrößern (vgl. analog die Rechtsprechung zu Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs solcher Maßnahmen: Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Rat, Slg. 1994, I-867).
  • EuG, 15.12.1992 - T-96/92

    Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Unter diesen Umständen müßten die Antragsteller glaubhaft machen, daß sie sich ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen einer Situation gegenübersähen, die ihre Existenz bedrohe (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 40).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß er den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 33).
  • EuGH, 04.05.1964 - 12/64

    Ley / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Um die Dringlichkeit ihres Antrags glaubhaft zu machen, können sich die Antragsteller indessen als einzelne - Unternehmen des Textilsektors oder Verband zum Schutz von deren kollektiven Interessen - nicht auf andere als ihre eigenen Interessen berufen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1964 in der Rechtssache 12/64 R, Ley/Kommission, Slg. 1965, 182, 183) oder, soweit es insbesondere den Verband angeht, nicht auf Interessen, die nicht zumindest im Einzelfall den von ihm zu vertretenden Interessen entsprechen (vgl. Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1978, 2111, Randnrn.
  • EuGH, 30.10.1978 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Um die Dringlichkeit ihres Antrags glaubhaft zu machen, können sich die Antragsteller indessen als einzelne - Unternehmen des Textilsektors oder Verband zum Schutz von deren kollektiven Interessen - nicht auf andere als ihre eigenen Interessen berufen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1964 in der Rechtssache 12/64 R, Ley/Kommission, Slg. 1965, 182, 183) oder, soweit es insbesondere den Verband angeht, nicht auf Interessen, die nicht zumindest im Einzelfall den von ihm zu vertretenden Interessen entsprechen (vgl. Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1978, 2111, Randnrn.
  • EuG, 08.10.1996 - T-84/96

    Cipeke - Comércio e Indústria de Papel Ldª gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Sie haben keine wirtschaftlichen oder betrieblichen Daten für die Unternehmen der betroffenen Industrie beigebracht, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen, selbst für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache eine hinreichend abgesicherte Prognose über die Überlebensmöglichkeiten eines oder mehrerer dieser Unternehmen aufzustellen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 809/79 R, Pardini/Kommission, Slg. 1980, 139, Randnr. 9, Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in der Rechtssache T-84/96 R, Cipeke/Kommission, Slg. 1996, II-1313, Randnr. 45).
  • EuGH, 23.05.1990 - C-51/90

    Comos Tank u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    All diese Erwägungen legen die Annahme nahe, daß jedes betroffene Gemeinschaftsunternehmen mit hinlänglicher Genauigkeit feststellen könnte, in welcher Lage es sich befände, wenn der Rat den Vorschlag der Kommission angenommen hätte, und demgemäß den ihm während eines bestimmten Zeitraums infolge der Entscheidung des Rates entstandenen Schaden beziffern könnte, so daß, falls erforderlich, ein angemessener finanzieller Ausgleich zugesprochen werden könnte (vgl. für gleichartige Fälle Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Cosmos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 31, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts in den Rechtssachen Industries des poudres sphériques/Rat, a. a. O., Randnr. 32, und Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnrn.
  • EuG, 03.06.1996 - T-41/96

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 02.10.1997 - T-213/97
    Nur der Richter der einstweiligen Anordnung kann bei der Entscheidung, ob dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist, andere Interessen, etwa das Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschäftigung, berücksichtigen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnrn.
  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

  • EuG, 06.12.1989 - T-131/89

    Cosimex GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Einstweilige

  • EuGH, 23.05.1990 - C-59/90

    Schadenersatzklage wegen Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;

  • EuG, 05.06.1996 - T-162/94

    NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission

  • EuGH, 17.01.1980 - 809/79

    Pardini / Kommission

  • EuG, 24.02.1995 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping -

  • EuGH, 08.04.1965 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

  • EuGH, 14.08.1990 - C-106/90

    Emerald Meats / Kommission

  • EuGH, 08.03.1991 - C-66/91

    Emerald Meats / Kommission

  • EuGH, 13.12.1988 - 321/88

    Sparr / Kommission

  • EuG, 15.07.1997 - T-179/97

    Nederlandse Antillen / Rat

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

  • EuG, 17.12.1996 - T-164/96

    Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS -

  • EuGH, 17.03.1986 - 23/86

    Vereinigtes Königreich / Parlament

  • EuGH, 25.06.1987 - 133/87

    Nashua Corporation / Kommission

  • EuG, 05.09.2001 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

    Artikel 107 § 4 lautet: "Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor." Überdies müssen die beantragten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung in dem Sinn vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 11).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Insoweit legen die Antragstellerinnen, die sich auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609) berufen, Daten darüber vor, wie sich die finanzielleSituation der drei antragstellenden Unternehmen, die Ferrosiliciumherstellerinnen sind, aufgrund von Senkungen des Verkaufspreises des Ferrosiliciums in der Gemeinschaft um 10 und 15 %, die durch die Aufrechterhaltung der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ausgelöst würden, jeweils entwickeln würde.
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Was die anderen Schäden anbelangt, macht die Kommission geltend, der Personalabbau sei ein möglicher Schaden Dritter, nämlich der Angestellten, der daher nicht berücksichtigt werden könne (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton/Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 46).
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Drittens ist zu dem Antrag, der Kommission aufzugeben, von Ryanair zu verlangen, ihre Stimm- oder sonstigen Rechte aus ihrer Beteiligung an Aer Lingus nicht auszuüben, die betreffenden Anteile einem Treuhänder zu überlassen und über sie nicht anders als durch Übertragung an einen Käufer zu verfügen sowie ihre Beteiligung an Aer Lingus nicht zu erweitern, darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Erlass einstweiliger Maßnahmen, die einen mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Organen in der von den Verfassern des EG-Vertrags beabsichtigten Weise unvereinbaren Eingriff in die Ausübung einer der Kommission zukommenden Befugnis darstellen würden, nicht in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997, Eurocoton u. a./Rat, T-213/97 R, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 40, und vom 11. Juli 2002, Sacilor Lormines/Kommission , T-107/01 R, Slg. 2002, II-3193, Randnrn.
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Hierzu ist erstens festzustellen, daß dieser drohende Schaden ihre eigenen Interessen oder, was speziell die antragstellende Arbeitsgemeinschaft angeht, zumindest Interessen beeinträchtigen muß, die sie zu vertreten hat (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 46).
  • EuG, 11.07.2002 - T-107/01

    Lormines / Kommission

    Sie kann also nicht in Betracht gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 40).
  • EuG, 27.03.2003 - T-398/02

    Linea GIG / Kommission

    Der einem Dritten zugefügte Schaden könne jedoch im Hinblick auf die Gewährung einstweiliger Anordnungen nicht berücksichtigt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Rn. 46).
  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

    Zweitens sei die Aussetzung der Durchführung für die Klägerinnen insofern, als sie eine negative Handlung betreffe und insbesondere das betroffene Gemeinschaftsorgan nicht verpflichten würde, die von ihnen letztlich begehrten Maßnahmen zu erlassen, ohne Interesse und könne somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41).
  • EuG, 20.12.2001 - T-214/01

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

    Die beantragte Maßnahme könne somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41).
  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

    Hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung macht die Kommission unter Berufung auf die Beschlüsse in denRechtssachen T-507/93 R (Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21) und T-213/97 R (Eurocoton/Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41) ebenfalls Unzulässigkeit geltend, da das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht befugt sei, eine negative Handlung, nämlich die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 10. August 1993, aufzuheben.
  • EuG, 14.04.2000 - T-144/99

    Institut des mandataires agréés / Kommission

  • EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung

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Rechtsprechung
   EuG, 29.11.2000 - T-213/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9258
EuG, 29.11.2000 - T-213/97 (https://dejure.org/2000,9258)
EuG, Entscheidung vom 29.11.2000 - T-213/97 (https://dejure.org/2000,9258)
EuG, Entscheidung vom 29. November 2000 - T-213/97 (https://dejure.org/2000,9258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dumping - Nichteinführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Nichtigkeitsklage - Anfechtbarer Rechtsakt - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton), Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei AG, Textil Hof Weberei GmbH & Co. KG, H. Hecking Söhne GmbH & Co, Spinnweberei Uhingen GmbH, F.A. Kümpers GmbH & Co, Te

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung des Rates, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingszölle anzunehmen - Keine anfechtbare Handlung

  • EU-Kommission

    Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton), Ettlin Ges

    Dumping - Nichteinführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Nichtigkeitsklage - Anfechtbarer Rechtsakt - Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer

    Dumping; Nichteinführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat; Anfechtbarer Rechtsakt

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 173 (nach Änderung jetzt EG Art. 230)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    a./Kommission, Slg. 1986, 391, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203; zu Ausgleichszöllen: Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913; zu institutionellen Fragen: Urteile vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88, Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041) als auch dem Zweck der Grundverordnung zuwider.

    Zweitens stehen den Beschwerdeführern nach der Systematik der Grundverordnung im Rahmen eines von der Kommission geführten Antidumping-Untersuchungsverfahrens zwar genau umschriebene Rechte zu (vgl. u. a. Urteil Fediol/Kommission, Randnr. 25, zur Einführung eines Ausgleichszolls).

    Soweit die Kläger geltend machen, bei Unzulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage gäbe es für sie keinen gerichtlichen Rechtsschutz, ist daran zu erinnern, dass die gerichtliche Kontrolle, auf die sie Anspruch haben, der Natur der den Gemeinschaftsorganen auf dem Gebiet des Antidumping vorbehaltenen Befugnisse Rechnung tragen muss (Urteil Fediol/Kommission, Randnr. 29).

    Die Grundverordnung verleihe dem Beschwerdeführer in einer Antidumpinguntersuchung bestimmte Rechte (Urteil Fediol/Kommission, Randnr. 28).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Dies liefe aber sowohl allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. zum Wettbewerbsrecht: Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, und vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045; zu staatlichen Beihilfen: Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofazu.

    a./Kommission, Slg. 1986, 391, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203; zu Ausgleichszöllen: Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913; zu institutionellen Fragen: Urteile vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88, Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041) als auch dem Zweck der Grundverordnung zuwider.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Er macht erstens geltend, die Beendigung des schriftlichen Verfahrens am 16. Mai 1997 sei keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen diedie Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (vgl. u. a. Urteil IBM/Kommission).

  • EuG, 10.07.1996 - T-208/95

    Miwon Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Das dem Rat früher zuerkannte Ermessen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719; Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95, Miwon/Kommission, Slg. 1996, II-635) finde eine zwingende Grenze in dem Versuch, vor Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten eine für die einfache Mehrheit der Ratsmitglieder akzeptable Lösung zu finden, die im Einklang mit den endgültigen Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Dumpings, eines dadurch verursachten Schadenssowie zum Gemeinschaftsinteresse stehe.
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Sie ermangele der für die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage erforderlichen Bestimmtheit (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 73 und 74).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Diese Rechte würden zunichte gemacht, wenn der Rat einen Vorschlag der Kommission schlicht ablehnen könnte, ohne deren Feststellungen am Ende ihrer Untersuchung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Schlußanträge von Generalanwalt M. Verloren van Themaat in der Rechtssache Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 392, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223).
  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Das dem Rat früher zuerkannte Ermessen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719; Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95, Miwon/Kommission, Slg. 1996, II-635) finde eine zwingende Grenze in dem Versuch, vor Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten eine für die einfache Mehrheit der Ratsmitglieder akzeptable Lösung zu finden, die im Einklang mit den endgültigen Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Dumpings, eines dadurch verursachten Schadenssowie zum Gemeinschaftsinteresse stehe.
  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Das dem Rat früher zuerkannte Ermessen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719; Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95, Miwon/Kommission, Slg. 1996, II-635) finde eine zwingende Grenze in dem Versuch, vor Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten eine für die einfache Mehrheit der Ratsmitglieder akzeptable Lösung zu finden, die im Einklang mit den endgültigen Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Dumpings, eines dadurch verursachten Schadenssowie zum Gemeinschaftsinteresse stehe.
  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Diese Verpflichtung habe ein Gemeinschaftsorgan auch bei Fehlen einer besonderen Rechtsnorm (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185).
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuG, 29.11.2000 - T-213/97
    Bei der Ausübung seiner Befugnisse aus der Grundverordnung treffe der Rat nämlich keine wirtschaftspolitischen Entscheidungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975).
  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96

    Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission

  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

  • EuGH, 27.11.1991 - C-315/90

    Gimelec u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 05.12.1963 - 23/63

    Société anonyme Usines Emile Henricot und andere gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von G. M. Berrisch und H. P. Nehl, Rechtsanwälte, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Das Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (im Folgenden: Eurocoton) und die anderen Kläger des ersten Rechtszugs mit Ausnahme der Tessival SpA (zusammen im Folgenden: Rechtsmittelführer) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage der Kläger des ersten Rechtszugs auf Nichtigerklärung der "Entscheidung" des Rates der Europäischen Union, den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. April 1997 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (KOM[97] 160 endg.) nicht anzunehmen, und auf Ersatz des durch diese "Entscheidung" verursachten Schadens abgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat) wird aufgehoben, soweit es die Rechtsmittelführer betrifft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    2: - Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727; im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • EuG, 30.11.2005 - T-250/02

    Autosalone Ispra / Kommission - EAG-Vertrag - Außervertragliche Haftung -

    Das Gericht habe insoweit bereits entschieden, dass die außervertragliche Haftung eines Gemeinschaftsorgans nicht ausgelöst werden könne, wenn es an einem rechtswidrigen Verhalten fehle (Urteil des Gerichts vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727).
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