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   EuG, 06.10.2005 - T-22/02, T-23/02   

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EuG, 06.10.2005 - T-22/02, T-23/02 (https://dejure.org/2005,2853)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2005 - T-22/02, T-23/02 (https://dejure.org/2005,2853)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - T-22/02, T-23/02 (https://dejure.org/2005,2853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sumitomo Chemical / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu ...

  • EU-Kommission PDF

    Sumitomo Chemical / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu ...

  • EU-Kommission

    Sumitomo Chemical / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstöße auf den Märkten der Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, von Beta-Carotin und den Carotinoiden; Verjährung der Befugnis der Kommission zur Feststellung von Verstößen; Reichweite des Begriffs Sanktionen in Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 und deren ...

  • Wolters Kluwer

    Verstöße auf den Märkten der Vitamine A, E, B 2, B 5, C und D 3, von Beta-Carotin und den Carotinoiden; Verjährung der Befugnis der Kommission zur Feststellung von Verstößen; Zweck der Einführung von Verjährungsfristen; Befugnis der Kommission zur Auferlegung ...

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 83; ; EG Art. 85; ; EG Art. 211; ; EG Art. 82; ; EWR Art. 53; ; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 48 Abs. 1; ; EMRK Art. 6 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sumitomo Chemical / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Sumitomo Chemical / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)3695 endg. der Kommission vom 21. November 2001 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamine) betreffend den Markt der Vitaminerzeugnisse

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    28 In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, wenn die Kommission in Anwendung der Verordnung Nr. 2988/74 nicht mehr die Befugnis habe, den Unternehmen aufzugeben, den festgestellten Verstoß abzustellen und ihnen Geldbußen und Zwangsgelder im Fall eines Verstoßes aufzuerlegen, dann folge daraus zwangsläufig, dass sie auch nicht mehr über die implizite Befugnis verfüge, den Verstoß festzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnr. 23).

    33 In ihrer Gegenerwiderung wendet sich die Beklagte gegen das Vorbringen, das die Klägerinnen auf das Urteil GVL/Kommission stützten.

    Die Befugnis, derartige Entscheidungen zu erlassen, impliziert zwangsläufig die Befugnis, den Verstoß festzustellen (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 23).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zum einen die Befugnis der Kommission, Sanktionen zu verhängen, nicht dadurch berührt wird, dass der Verstoß und seine schädlichen Wirkungen bereits aufgehört haben (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 175), und zum anderen, dass die Kommission durch Entscheidung einen Verstoß feststellen kann, den das Unternehmen bereits abgestellt hat, falls sie daran ein legitimes Interesse hat (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 24).

    63 Zwar ist die Befugnis zur Feststellung eines Verstoßes der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 17 nur stillschweigend in dem Sinne verliehen, dass ihre ausdrücklichen Befugnisse, die Abstellung eines Verstoßes aufzugeben und Geldbußen zu verhängen, sie zwangsläufig voraussetzt (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat diese stillschweigende Befugnis in einem Urteil - dem Urteil GVL/Kommission - anerkannt, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission ging, mit der ein Verstoß festgestellt wurde, der bereits abgestellt war, und mit der keine Geldbuße auferlegt wurde.

    115 Die Klägerinnen erkennen, dass der Gerichtshof im Urteil GVL/Kommission entschieden hat, dass die Befugnis der Kommission, eine Entscheidung zu treffen, durch die die Unternehmen verpflichtet werden sollen, einen von ihr festgestellten Verstoß abzustellen, und Geldbußen und im Falle einer Zuwiderhandlung Zwangsgelder zu verhängen, notwendig die Befugnis umfasse, einen Verstoß festzustellen.

    Nichts deute insbesondere darauf hin, das der Gerichtshof im Urteil GVL/Kommission die Befugnis der Kommission zum Erlass von Entscheidungen zur Feststellung eines Verstoßes auf Fälle rechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gerügten Verhaltens hätte beschränken wollen.

    Die ausdrücklichen Befugnisse der Kommission beruhten auf der insbesondere in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d EG und Artikel 85 EG formulierten Überlegung, dass es Sache der Kommission sei, über die Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die Unternehmen zu wachen und gegebenenfalls einen Verstoß gegen diese Regel festzustellen (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 22).

    130 Was das oben in den Randnummern 113 und 114 wiedergegebene Vorbringung der Klägerin betrifft, so wurde bereits in Randnummer 37 dieses Urteils ausgeführt, dass die Abstellung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln vor Erlass einer Entscheidung der Kommission in sich keinen Umstand darstelle, der die Kommission an der Ausübung ihrer Befugnis zur Feststellung dieses Verstoßes hinderte, da der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kommission einen Verstoß feststellen könne, den das betroffene Unternehmen bereits abgestellt habe, sofern die Kommission daran ein legitimes Interesse habe (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 24).

    131 Ferner wurde oben in Randnummer 63 festgestellt, dass die Befugnis der Kommission zur Feststellung eines Verstoßes im Rahmen der Regelung der Verordnung Nr. 17 sich nur stillschweigend ergebe, da die ausdrücklichen Befugnisse, die Abstellung eines Verstoßes aufzugeben und Geldbußen zu verhängen, sie zwangsläufig voraussetzten (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 23), dass aber diese stillschweigende Befugnis nicht nur zum Zwecke der Ausübung der ausdrücklichen Befugnisse der Kommission eingeräumt sei.

    132 Das oben in den Randnummern 115 bis 118 wiedergegebene Vorbringen der Klägerinnen wirft in Wirklichkeit nicht die Frage auf, ob die Kommission befugt war, die den Klägerinnen vorgeworfenen Verstöße durch Entscheidung festzustellen, sondern die Frage, ob die Kommission im vorliegenden Fall ein legitimes Interesse an der Feststellung dieser Verstöße hatte (vgl. Urteile GVL/Kommission, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    der Kommission vom 23. Dezember 1971 ergibt, den die Beklagte zu den Akten gereicht hat, die Antwort des Gemeinschaftsgesetzgebers auf Hinweise in Urteilen des Gerichtshofes von 1970 in den Rechtssachen betreffend das Chinin-Kartell (vgl. u. a. Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnrn. 18 bis 20), wiederholt 1972 in Rechtssachen betreffend das Farbstoffkartell (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 21) darstellt, in denen der Gerichtshof zunächst ausführt, dass die Vorschriften über die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln keine Verjährung vorsähen, und dann ergänzt, eine Verjährungsfrist könne ihrer Funktion nur gerecht werden, wenn sie im Voraus festgelegt sei; die Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung falle in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers.

    81 Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes kann eine Verjährungsfrist ihrer Funktion, die Rechtssicherheit zu wahren, nur gerecht werden, wenn sie im Voraus festgelegt ist; dabei fällt die Festlegung der Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache ACF Chemiefarma/Kommission, Randnrn. 19 und 20; Geigy/Kommission, Randnr. 21; vom 24. September 2002 in der Rechtssache Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 139; und vom 2. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P, International Power u. a./NALOO, Slg. 2003, I-11421, Randnr. 106).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteile des Gerichtshofs Geigy/Kommission, Randnr. 21; Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 140; International Power u. a./NALOO, Randnr. 107; vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 116, und in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 90).

    Im Gegenteil lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass das Vorgehen der Kommission nicht als übermäßig spät anzusehen ist, wenn es an einer Verzögerung oder an einer anderen der Kommission vorwerfbaren Nachlässigkeit fehlt; insbesondere sind der Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, und die angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (siehe u. a. Urteil Geigy/Kommission, Randnr. 21, wo der Gerichtshof überprüft hat, ob das Verhalten der Kommission im konkreten Fall diese daran hindere, von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch zu machen; Urteil Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 144, gelesen im Licht von Randnr. 132; Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    Im Übrigen ergebe sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Reischl in der Rechtssache GVL/Kommission (S. 510 und 516), dass die Beklagte seinerzeit bereits zugestanden habe, dass die Feststellung eines Verstoßes wegen ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt ebenfalls Sanktionswirkung habe; auch habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 104) der Veröffentlichung einer Entscheidung die Wirkung einer zusätzlichen Sanktion zugesprochen.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zum einen die Befugnis der Kommission, Sanktionen zu verhängen, nicht dadurch berührt wird, dass der Verstoß und seine schädlichen Wirkungen bereits aufgehört haben (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 175), und zum anderen, dass die Kommission durch Entscheidung einen Verstoß feststellen kann, den das Unternehmen bereits abgestellt hat, falls sie daran ein legitimes Interesse hat (Urteil GVL/Kommission, Randnr. 24).

    der Kommission vom 23. Dezember 1971 ergibt, den die Beklagte zu den Akten gereicht hat, die Antwort des Gemeinschaftsgesetzgebers auf Hinweise in Urteilen des Gerichtshofes von 1970 in den Rechtssachen betreffend das Chinin-Kartell (vgl. u. a. Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnrn. 18 bis 20), wiederholt 1972 in Rechtssachen betreffend das Farbstoffkartell (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 21) darstellt, in denen der Gerichtshof zunächst ausführt, dass die Vorschriften über die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln keine Verjährung vorsähen, und dann ergänzt, eine Verjährungsfrist könne ihrer Funktion nur gerecht werden, wenn sie im Voraus festgelegt sei; die Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung falle in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers.

    81 Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes kann eine Verjährungsfrist ihrer Funktion, die Rechtssicherheit zu wahren, nur gerecht werden, wenn sie im Voraus festgelegt ist; dabei fällt die Festlegung der Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache ACF Chemiefarma/Kommission, Randnrn. 19 und 20; Geigy/Kommission, Randnr. 21; vom 24. September 2002 in der Rechtssache Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 139; und vom 2. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P, International Power u. a./NALOO, Slg. 2003, I-11421, Randnr. 106).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteile des Gerichtshofs Geigy/Kommission, Randnr. 21; Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 140; International Power u. a./NALOO, Randnr. 107; vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 116, und in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 90).

    Im Gegenteil lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass das Vorgehen der Kommission nicht als übermäßig spät anzusehen ist, wenn es an einer Verzögerung oder an einer anderen der Kommission vorwerfbaren Nachlässigkeit fehlt; insbesondere sind der Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, und die angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (siehe u. a. Urteil Geigy/Kommission, Randnr. 21, wo der Gerichtshof überprüft hat, ob das Verhalten der Kommission im konkreten Fall diese daran hindere, von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch zu machen; Urteil Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 144, gelesen im Licht von Randnr. 132; Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Randnrn.

    118 und 119, und in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteile des Gerichtshofs Geigy/Kommission, Randnr. 21; Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 140; International Power u. a./NALOO, Randnr. 107; vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 116, und in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 90).

    118 und 119, und in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    Sie zitieren hierzu Gerichtsentscheidungen aus Australien, den Vereinigten Staaten und aus Kanada sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-344/98 (Masterfoods und HB, Slg. 2000, I-11369, Randnrn.

    Artikel 85 Absatz 1 EG ist auf diesem Gebiet spezifischer Ausdruck der allgemeinen Überwachungsaufgabe, die der Kommission nach Artikel 211 EG zukommt; er hat der Kommission aufgegeben, auf die Verwirklichung der in den Artikeln 81 EG und 82 EG niedergelegten Grundsätze zu achten; deshalb haben die auf der Grundlage des Artikels 83 EG erlassenen Rechtsvorschriften der Kommission umfangreiche Befugnisse übertragen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 44, und Masterfoods und HB, Randnr. 46; Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnrn.

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    Die Unschuldsvermutung finde nur vor dem Erlass einer Entscheidung Anwendung (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 281) und sage nichts über den Erlass oder Nichterlass einer Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit und der Vorschriften über die Verjährung aus.

    105 Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass die Unschuldsvermutung auf Verfahren wegen des Verstoßes gegen die auf Unternehmen anwendbaren Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (vgl. Urteile Hüls/Kommission, Randnr. 150; Montecatini/Kommission, Randnr. 176, und Volkswagen/Kommission, Randnr. 281).

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    35 Die der Kommission in der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), die hier ratione temporis anwendbar ist, übertragenen Befugnisse haben somit zum Ziel, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 85 EG zu ermöglichen, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Gemeinsamen Markt zu überwachen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 54; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn.

    69 Diese Vermutung habe die Kommission einerseits wegen Artikel 51 Absatz 1 der Charta, die u. a. die Organe der Union verpflichte, die Rechte zu achten und sich an die Grundsätze zu halten, die die Charta vorsehe, und zum anderen deswegen zu beachten, weil es sich um ein in der EMRK garantiertes Grundrecht und damit um einen gemäß Artikel 6 Absatz 2 EU zugleich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte handle (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 713, und Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 60).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    42 Im Rahmen einer wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass Gemeinschaftsrechtstexte in mehreren Sprachen abgefasst werden und dass die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind; die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts setzt daher einen Vergleich der Sprachfassungen voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, CILFIT, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18).

    47 Ganz allgemein sind zudem bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12), sowie sämtliche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Urteil CILFIT, Randnr. 20) zu berücksichtigen.

  • EuG, 03.06.1997 - T-102/96

    Gencor Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 06.10.2005 - T-22/02
    Die Materialien könnten nicht selbst als klarer Ausdruck der Absicht der Verfasser einer Verordnung angesehen werden (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn.

    144 Diese Informationen gelangten somit nach der Erhebung der vorliegenden Klagen in den öffentlichen Bereich; sie können daher nicht Gegenstand einer vertraulichen Behandlung sein (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 11; des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1997, Gencor/Kommission, Rechtssache T-102/96, Slg. II-879, Randnr. 29; und des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 1998 in der Rechtssache T-143/96, Volkswagen und Volkswagen Sachsen/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

  • EuG, 31.01.2002 - T-206/00

    Hult / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 10.07.1991 - C-90/90

    Neu u.a. / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

  • EuG, 10.04.2003 - T-369/00

    Département du Loiret / Kommission

  • EGMR, 26.03.1982 - 8269/78

    Adolf ./. Österreich

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

  • EuGH, 20.11.2003 - C-152/01

    Kyocera

  • EuG, 15.12.1999 - T-143/96

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 18.12.1992 - T-85/91

    Lilian R. Khouri gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 10.06.2004 - T-307/01

    François / Kommission

  • EuGH, 04.10.2001 - C-133/00

    Bowden u.a.

  • EuG, 08.03.1990 - T-41/89

    Georg Schwedler gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Steuerfreibetrag -

  • EuGH, 12.07.1979 - 9/79

    Koschniske / Raad van Arbeid

  • EuGH, 02.10.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 28.03.1985 - 100/84

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EGMR, 25.03.1983 - 8660/79

    Minelli ./. Schweiz

  • EuG, 26.09.2000 - T-80/97

    Starway / Rat

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Da die Kommission unter der Voraussetzung, dass sie ein legitimes Interesse an einer solchen Feststellung hat, befugt ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, ohne zugleich eine Geldbuße zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 31, und vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, EU:T:2006:350, Rn. 18), kann die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem die Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht von der Rechtmäßigkeit der gegen dieses Unternehmen verhängten Geldbuße abhängen.
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    72 ff. und vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnrn.
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Er verbietet damit jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (Urteile vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 106, vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 76, und vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria/Kommission, T-373/10 und T-374/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 158).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-172/12

    EI du Pont de Nemours / Kommission

    EI DuPont fait grief au Tribunal d'avoir méconnu la jurisprudence résultant de l'arrêt du Tribunal du 6 octobre 2005, Sumitomo Chemical et Sumika Fine Chemicals/Commission (T-22/02 et T-23/02, Rec. p. II-4065).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Schließlich steht die Tatsache, dass die Kommission Verstoßenden keine Geldbußen auferlegen kann, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, der Feststellung dieses Verstoßes in sich nicht entgegen, vorausgesetzt, die Kommission weist in einem derartigen Fall ein legitimes Interesse an der Feststellung eines solchen Verstoßes nach (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 131 und 132).

    Selbst wenn unterstellt wird, dass der Klägerin, wie die Kommission in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten schriftlichen Frage scheinbar angedeutet hat, die Geldbuße nicht wegen der rechtswidrigen Verhaltensweisen betreffend die EWR-internen Strecken und die Strecken Union-Schweiz auferlegt wurde, ist außerdem zu bemerken, dass die Kommission weder im angefochtenen Beschluss noch vor dem Gericht vorträgt, sie verfüge ungeachtet der Verjährung der Befugnis zur Festsetzung einer Geldbuße wegen dieser rechtswidrigen Verhaltensweisen über ein berechtigtes Interesse an deren Feststellung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 136, sowie vom 16. November 2011, Stempher und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher/Kommission, T-68/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:670, Rn. 44).

    Zum einen ist die Verjährung - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission (T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349), ergangen ist, auf die sich die Klägerin zu berufen versucht - im vorliegenden Fall nur in Bezug auf einen Teil der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellungen einer Zuwiderhandlung, nämlich die Feststellungen zu den EWR-internen Strecken und den Strecken Union-Schweiz, eingetreten.

  • EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13

    Lopez Cejudo / Kommission - Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen

    Aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit ergibt sich nämlich bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann sich der Unionsrichter bei der Prüfung der Rüge, dass die Kommission zu spät gehandelt habe, nicht auf die Feststellung beschränken, dass es keine Verjährungsfrist gebe, sondern er muss überprüfen, ob die Kommission nicht übermäßig spät gehandelt hat (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 88, sowie entsprechend Urteil François/Kommission, T-307/01, EU:T:2004:180, Rn. 46).

    Vielmehr kann das Vorgehen der Kommission nicht als übermäßig spät angesehen werden, wenn es an einer Verzögerung oder an einer anderen der Kommission vorwerfbaren Nachlässigkeit fehlt, und insoweit sind insbesondere der Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, und die angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteile Ronsse/Kommission, EU:T:2002:269, Rn. 53, sowie Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 89; ferner in diesem Sinne Urteil Nencini/Parlament, T-431/10 und T-560/10, EU:T:2013:290, Rn. 48 bis 50, Rechtsmittel anhängig beim Gerichtshof, Rechtssache C-447/13 P).

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Diese Beurteilung gilt entsprechend für Entscheidungen, in denen eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens festgestellt wird, die wegen Verjährung nach Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 nicht mehr verfolgt werden kann; zum Erlass einer solchen Entscheidung ist die Kommission implizit auf der Grundlage der mit der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Regelung ermächtigt, wenn sie insoweit ein legitimes Interesse nachweist (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnrn. 60 bis 63).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Nach der Unschuldsvermutung gilt jede angeklagte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnr. 106).
  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Nach der Rechtsprechung steht die Tatsache, dass die Kommission Verstoßenden keine Geldbußen auferlegen kann, weil die Verjährungsfrist von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 bereits abgelaufen ist, für sich der Feststellung dieses Verstoßes nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnr. 131).
  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

    Zum anderen wird dieser Schluss dadurch gerechtfertigt, dass die Unverjährtheit der Verfolgung durch die Kommission nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 ein sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebendes objektives rechtliches Kriterium bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnrn. 80 bis 82) und daher eine Gültigkeitsvoraussetzung jeder eine Sanktion enthaltenden Entscheidung ist.
  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 05.10.2022 - T-761/20

    European Dynamics Luxembourg / EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06

    Groupe Danone / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15

  • EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07

    Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des

  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 02.10.2009 - T-324/05

    Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage

  • EuG, 09.09.2008 - T-349/06

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Änderung

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07

    O / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB -

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 19.04.2013 - T-99/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, Italien Zuschüsse des

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

  • EuG, 22.04.2010 - T-274/08

    Italien / Kommission - EGFL - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der

  • EuG, 26.10.2010 - T-236/07

    Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss -

  • EuG, 12.12.2014 - T-342/14

    CR / Parlament und Rat

  • EuG, 07.05.2019 - T-239/17

    Deutschland/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • EuG, 15.08.2009 - T-274/08

    EGFL - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EGFL

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