Weitere Entscheidungen unten: EuG, 11.07.1995 | EuG, 21.05.1990

Rechtsprechung
   EuG, 12.07.1991 - T-23/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8580
EuG, 12.07.1991 - T-23/90 (https://dejure.org/1991,8580)
EuG, Entscheidung vom 12.07.1991 - T-23/90 (https://dejure.org/1991,8580)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 1991 - T-23/90 (https://dejure.org/1991,8580)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,8580) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Gruppenfreistellungsverordnung - Einstweilige Maßnahmen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einstweiliger Maßnahmen durch die Europäische Kommission; Anordnung des Verbots eines Verkaufs an einen ordnungsgemäß beauftragten gewerbsmäßigen Zwischenhändler ; Ablehnung der Entgegennahme von Bestellungen von Fahrzeugen durch einen Vermittler sowie dessen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1; ; Verordnung Nr. 123/85 Art. 3 Nr. 11

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.02.1984 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    20 Wie der Gerichtshof ausserdem in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) entschieden hat, müssen sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission treffen darf, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die die Kommission endgültig erlassen kann.

    50 In dritter Linie machen die Klägerinnen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford, a. a. O., Randnrn. 19 und 22) müssten sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission zu treffen berechtigt sei, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die endgültig erlassen werden könne, so daß die Kommission nicht befugt sei, eine Bedingung, von der die Gewährung oder die Aufrechterhaltung einer Freistellung abhängig sei, im Wege einer vorläufigen Entscheidung in eine davon gesonderte vollstreckbare Aufforderung umzuwandeln, die dem betroffenen Unternehmen keine Wahl lasse.

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.02.1984 - 229/82
    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    20 Wie der Gerichtshof ausserdem in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129) entschieden hat, müssen sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission treffen darf, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die die Kommission endgültig erlassen kann.

    50 In dritter Linie machen die Klägerinnen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford, a. a. O., Randnrn. 19 und 22) müssten sich die einstweiligen Maßnahmen, die die Kommission zu treffen berechtigt sei, in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die endgültig erlassen werden könne, so daß die Kommission nicht befugt sei, eine Bedingung, von der die Gewährung oder die Aufrechterhaltung einer Freistellung abhängig sei, im Wege einer vorläufigen Entscheidung in eine davon gesonderte vollstreckbare Aufforderung umzuwandeln, die dem betroffenen Unternehmen keine Wahl lasse.

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).

  • EuGH, 21.08.1981 - 232/81

    Agricola Commerciale Olio / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    59 Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, die Ausführungen im Beschluß des Präsidenten des Gerichts aus ihrem Zusammenhang zu reissen, und erwidert ausserdem, die Auffassung der Klägerinnen laufe darauf hinaus, das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung im Rahmen einer einstweilige Maßnahmen treffenden Entscheidung völlig dem Erfordernis der Gewißheit gleichzusetzen, die der endgültigen Entscheidung innewohnen müsse, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Beschlüsse vom 16. Januar 1975 in der Rechtssache 3/75 R, Johnson und Firth Brown/Kommission, Slg. 1975, 6, vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio/Kommission, Slg. 1981, 2199, vom 4. März 1982 in der Rechtssache 42/82 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 856, und vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot, a. a. O.).
  • EuGH, 18.12.1986 - 10/86

    VAG France / Magne

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    26 Die Kommission tritt diesen Ausführungen zunächst mit dem Hinweis darauf entgegen, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86 (VAG France, Slg. 1986, 4071) in bezug auf die Verordnung Nr. 123/85 festgestellt, daß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten seien, ausser wenn die Kommission die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gemäß Absatz 3 dieses Artikels für unanwendbar erklärt habe.
  • EuGH, 04.03.1982 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    59 Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, die Ausführungen im Beschluß des Präsidenten des Gerichts aus ihrem Zusammenhang zu reissen, und erwidert ausserdem, die Auffassung der Klägerinnen laufe darauf hinaus, das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung im Rahmen einer einstweilige Maßnahmen treffenden Entscheidung völlig dem Erfordernis der Gewißheit gleichzusetzen, die der endgültigen Entscheidung innewohnen müsse, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Beschlüsse vom 16. Januar 1975 in der Rechtssache 3/75 R, Johnson und Firth Brown/Kommission, Slg. 1975, 6, vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio/Kommission, Slg. 1981, 2199, vom 4. März 1982 in der Rechtssache 42/82 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 856, und vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot, a. a. O.).
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    19 Vor der Untersuchung der verschiedenen Argumente, auf die die Klägerinnen ihre auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zielenden Klagegründe stützen, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) entschieden hat, bei der Ausübung der ihr vom Vertrag und von der Verordnung Nr. 17 auf dem Gebiet des Wettbewerbs übertragenen Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 entscheiden kann, ob einstweilige Maßnahmen zu treffen sind, wenn sie mit einem entsprechenden Antrag befasst ist.
  • EuGH, 16.01.1975 - 3/75

    Johnson & Firth Brown / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    59 Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, die Ausführungen im Beschluß des Präsidenten des Gerichts aus ihrem Zusammenhang zu reissen, und erwidert ausserdem, die Auffassung der Klägerinnen laufe darauf hinaus, das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung im Rahmen einer einstweilige Maßnahmen treffenden Entscheidung völlig dem Erfordernis der Gewißheit gleichzusetzen, die der endgültigen Entscheidung innewohnen müsse, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Beschlüsse vom 16. Januar 1975 in der Rechtssache 3/75 R, Johnson und Firth Brown/Kommission, Slg. 1975, 6, vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio/Kommission, Slg. 1981, 2199, vom 4. März 1982 in der Rechtssache 42/82 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 856, und vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot, a. a. O.).
  • EuGH, 29.09.1982 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1991 - T-23/90
    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Sie ist auf die Verordnung Nr. 17 und insbesondere auf die Befugnis der Kommission nach Artikel 3 dieser Verordnung zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gestützt, die der Gerichtshof erstmals im Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, im Folgenden: Beschluss Camera Care) anerkannt und in einer Reihe von späteren Urteilen bestätigt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, im Folgenden: Urteil Ford; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, im Folgenden: Urteil Peugeot, und vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, im Folgenden: Urteil La Cinq).

    Diese Auffassung wird durch die frühere Rechtsprechung zu Anträgen auf einstweilige Anordnung bestätigt, die in Bezug auf die ersten beiden Entscheidungen der Kommission gestellt worden sind, mit denen einstweiligeMaßnahmen erlassen wurden (vgl. Beschluss Ford und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, im Folgenden: Beschluss Peugeot).

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Damit habe die Kommission den Klägerinnen nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Zurückweisung ihrer Änderungsvorschläge genommen, da sie diese Änderungen nur in die Regelungen hätten aufnehmen oder die Anmeldung hätten ändern müssen, um die Kommission zu zwingen, eine Entscheidung hierüber zu treffen, weil sie andernfalls dazu durch eine Untätigkeitsklage gezwungen würde (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653).
  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    6 Mit Klageschrift, die am 24. April 1990 in das Register der Kanzlei des Gericht eingetragen wurde, erhoben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache T-23/90).

    Mit Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90 (Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, nachstehend: Peugeot I) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage ab.

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Wie das Gericht im Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90 (Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653) entschieden hat, wobei es der Argumentation der Kommission in diesem Verfahren (vgl. Randnr. 59 des Urteils) gefolgt ist, kann jedoch im Rahmen einer die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission einstweilige Maßnahmen getroffen hat, betreffenden Klage das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung nicht dem Erfordernis der Gewißheit gleichgestellt werden, dem eine endgültige Entscheidung genügen muß.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 11.07.1995 - T-23/90, T-9/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,24006
EuG, 11.07.1995 - T-23/90, T-9/92 (https://dejure.org/1995,24006)
EuG, Entscheidung vom 11.07.1995 - T-23/90, T-9/92 (https://dejure.org/1995,24006)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - T-23/90, T-9/92 (https://dejure.org/1995,24006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,24006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kostenfestsetzung.

  • Wolters Kluwer

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 08.03.1995 - T-2/93

    Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Unter Hinweis auf den Beschluß des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem die der Streithelferin TAT SA zu erstattenden Kosten auf 220 000 FF festgesetzt wurden, vertreten die Klägerinnen schließlich die Auffassung, daß die von Eco System beantragte Kostenfestsetzung sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der Rechtsprechung des Gerichts unrealistisch sei.

    Jedenfalls ist festzustellen, daß es sich im vorliegenden Fall im Unterschied zur erwähnten Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission), auf die sich die Klägerinnen für die Beanstandung des von Eco System geforderten Betrages ausdrücklich berufen, um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung sowie um zwei Hauptsacheverfahren gehandelt hat.

  • EuGH - C-229/91 (anhängig)

    Eco System / Peugeot

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Mit am 12. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Rechtsmittelschrift haben die Klägerinnen gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt (Rechtssache C-229/91 P).

    Mit Beschluß vom 6. April 1992 hat der Präsident des Gerichtshofes die Streichung der Rechtssache C-229/91 P im Register angeordnet.

  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände der Sache frei würdigen muß, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die beteiligten Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen hat, und daß er dazu weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, und zuletzt Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/92 DEP, S.F.E.I. u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände der Sache frei würdigen muß, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die beteiligten Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen hat, und daß er dazu weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, und zuletzt Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/92 DEP, S.F.E.I. u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 16.06.1994 - C-322/93

    Peugeot / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1995 - T-23/90
    Mit am 22. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Rechtsmittelschrift haben die Klägerinnen gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt (Rechtssache C-322/93 P).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 21.05.1990 - T-23/90 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,9018
EuG, 21.05.1990 - T-23/90 R (https://dejure.org/1990,9018)
EuG, Entscheidung vom 21.05.1990 - T-23/90 R (https://dejure.org/1990,9018)
EuG, Entscheidung vom 21. Mai 1990 - T-23/90 R (https://dejure.org/1990,9018)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,9018) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Wettbewerb.

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ; Zulassung eines Streithelfers ; Vermittlung von Kaufverträgen

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 186; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.1990 - T-23/90
    17 Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R ( Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119 ) ausgeführt hat, ist es Sache der Kommission, bei der Ausübung der ihr im EWG-Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages - ( ABl. 1962, S. 204 ), verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, ob einstweilige Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn dies bei ihr beantragt wurde.
  • EuGH, 29.09.1982 - 229/82

    1. VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN

    Auszug aus EuG, 21.05.1990 - T-23/90
    24 Es ist nämlich auch zu prüfen - unter Berücksichtigung dessen, daß die Entscheidung der Kommission selbst nur eine vorläufige Maßnahme darstellt -, ob die ernsthafte Gefahr besteht, daß die nachteiligen Wirkungen dieser Entscheidung, wenn sie sofort durchgeführt wird, über diejenigen einer sichernden Maßnahme hinausgehen und in der Zwischenzeit zu Schäden führen, die erheblich grösser sind als die unvermeidlichen, aber vorübergehenden negativen Begleiterscheinungen einer solchen Maßnahme ( Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, Randnrn. 11 und 14 ).
  • EuGH, 18.12.1986 - 10/86

    VAG France / Magne

    Auszug aus EuG, 21.05.1990 - T-23/90
    20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France/Magne, Slg. 1986, 4071, Randnr. 12 ) beschränkt sich die Verordnung Nr. 123/85 "als Durchführungsverordnung zu Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag... darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten an die Hand zu geben, ihre Vertriebs - und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs - und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten ".
  • EuGH, 29.09.1982 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.1990 - T-23/90
    24 Es ist nämlich auch zu prüfen - unter Berücksichtigung dessen, daß die Entscheidung der Kommission selbst nur eine vorläufige Maßnahme darstellt -, ob die ernsthafte Gefahr besteht, daß die nachteiligen Wirkungen dieser Entscheidung, wenn sie sofort durchgeführt wird, über diejenigen einer sichernden Maßnahme hinausgehen und in der Zwischenzeit zu Schäden führen, die erheblich grösser sind als die unvermeidlichen, aber vorübergehenden negativen Begleiterscheinungen einer solchen Maßnahme ( Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, Randnrn. 11 und 14 ).
  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts untersucht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in derRechtssache 109/75 R, National Carbonising Company/Kommission, Slg. 1975, 1193, vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, und vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595), angesichts deren er folgende Ausführungen gemacht hat: "65 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergeben sich keine Grundsätze, die das Vorbringen, das die Kommission, unterstützt durch [NDC], geltend gemacht hat, untermauern würden, das sich auf die besondere Natur des Fumus boni iuris bezieht, der bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vorläufige Entscheidung der Kommission, mit der Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, vorliegen muss.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht