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   EuG, 16.03.1998 - T-235/95   

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EuG, 16.03.1998 - T-235/95 (https://dejure.org/1998,4016)
EuG, Entscheidung vom 16.03.1998 - T-235/95 (https://dejure.org/1998,4016)
EuG, Entscheidung vom 16. März 1998 - T-235/95 (https://dejure.org/1998,4016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Bei der Kommission beantragte einstweilige Maßnahmen - Befugnisse der Kommission - Bestätigende Entscheidung - Fehlendes Klageinteresse - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Goldstein / Kommission

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung des Erlasses einstweiliger Maßnahmen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung von Verstößen des General Medical Council gegen Art. 85 und 86 EGV durch die Kommission; Fehlende Veröffentlichung einer Liste der Personen im Ärzteverzeichnis, die Inhaber eines ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62; ; Richtlinie 93/16/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, ihre Entscheidung, den Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag durch den General Medical ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 15.10.1997 - T-331/94

    IPK / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage, die gegen eine Entscheidung gerichtet ist, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt wurde, unzulässig (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14, und des Gerichts vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665, Randnr. 24; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/90, Infortec/Kommission, Slg. 1990, I-4265, Randnr. 10).

    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung dann, wenn sie im Vergleich zu der früheren Entscheidung nichts Neues enthält und sie nicht auf einer erneuten Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung beruht (Urteil IPK/Kommission, a. a. O., Randnr. 24).

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141) zu den Voraussetzungen, unter denen eine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs angenommen werden könne, habe eine solche Tatsache dargestellt, die die Kommission zur Abänderung ihrer Entscheidungen hätte bewegen müssen, das wettbewerbs- und rechtswidrige Verhalten des GMC zu verbieten.

    Unter diesen Umständen stelle die Weigerung der Kommission, ihre Entscheidung vom 20. Januar 1994 zurückzunehmen, eine stillschweigende Entscheidung dar, der zufolge zum einen das vorgenannte Urteil Alpine Investments nicht die Einnahme eines anderen Standpunkts erforderlich mache und zum anderen die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil nicht für den Markt medizinischer Dienstleistungen zu gelten hätten.

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist das Vorliegen eines Rechtsakts, gegen den gemäß Artikel 173 des Vertrages Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.11.1990 - C-12/90

    Infortec/ Commission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage, die gegen eine Entscheidung gerichtet ist, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt wurde, unzulässig (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14, und des Gerichts vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665, Randnr. 24; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/90, Infortec/Kommission, Slg. 1990, I-4265, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.01.1996 - C-480/93

    Zunis Holding u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage, die gegen eine Entscheidung gerichtet ist, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt wurde, unzulässig (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14, und des Gerichts vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665, Randnr. 24; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/90, Infortec/Kommission, Slg. 1990, I-4265, Randnr. 10).
  • EuGH, 17.10.1984 - 83/84

    N. M. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    16 bis 18, und Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1984 in den Rechtssachen 83/84 und 84/84, N. M./Kommission und Rat, Slg. 1984, 3571, Randnrn.
  • EuGH, 04.03.1982 - 182/80

    Gauff / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen abgelehnt wird, stellt zunächst nur dann einen anfechtbaren Rechtsakt dar, wenn die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen befugt ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1982 in der Rechtssache 182/80, Gauff/Kommission, Slg. 1982, 799, Randnrn.
  • EuGH, 10.06.1982 - 246/81

    Lord Bethell / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Unter diesen Umständen befand er sich weder in der bestimmten Rechtsstellung des tatsächlichen Adressaten eines gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anfechtbaren Rechtsakts noch in der des potentiellen Adressaten eines Rechtsakts, den die Kommission wie im Fall des Artikels 175 Absatz 3 ihm gegenüber hätte erlassen müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81, Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Anläßlich eines solchen Verfahrens kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119).
  • EuG, 18.12.1997 - T-178/94

    ATM / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.1998 - T-235/95
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsakte oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages sein können, solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94, ATM, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 53).
  • EuG, 18.05.1994 - T-37/92

    Bureau européen des unions des consommateurs und National Consumer Council gegen

  • EuGH, 11.07.1996 - C-148/96

    Goldstein / Kommission

  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

  • EuGH - C-78/97 (anhängig)

    Goldstein / Kommission

  • EuG, 27.11.2019 - T-31/18

    Izuzquiza und Semsrott/ Frontex

    Dagegen ist eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt wurde, unzulässig (vgl. Urteil vom 11. Januar 1996, Zunis Holding u. a./Kommission, C-480/93 P, EU:C:1996:1, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 16. März 1998, Goldstein/Kommission, T-235/95, EU:T:1998:56, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament -

    Urteile des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission (T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 48), vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission (T-224/95, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 49), und vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnrn. 88 bis 141), sowie Beschluss des Gerichts vom 16. März 1998, Goldstein/Kommission (T-235/95, Slg. 1998, II-523, Randnr. 41).
  • EuG, 05.09.2001 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

    Im Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-235/95 R II (Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. März 1997 in der Rechtssache C-78/97 P[R], Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) stellt der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 27 unter Bezugnahme auf den Beschluss Buttner u. a./Kommission fest, dass ermittelt werden muss, ob neue "Tatsachen" eingetreten sind, die die beantragten Anordnungen rechtfertigen können, und, wenn dies der Fall ist, dass eine solche "Änderung der Umstände" die Gründe, auf denen der den ersten Antrag zurückweisende Beschluss beruht, nicht in Frage stellen kann.
  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Denn der Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung, mit der nur eine frühere Entscheidung bestätigt wird, nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 48, vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 49, und Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 41), liegt der Gedanke zugrunde, daß einmal abgelaufene Klagefristen nicht wieder in Gang gesetzt werden dürfen.
  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

    Damit liege dieser Antrag nicht im Rahmen der endgültigen Entscheidung über die Klage (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Februar 1996 in der Rechtssache T-235/95 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38), denn diese ziele auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ab.
  • EuG, 25.10.2001 - T-354/00

    M6 / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eine natürliche oder juristische Person nur solche Rechtsakte anfechten, die zwingendeRechtswirkungen erzeugen, die ihre Interessen dadurch beeinträchtigen können, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37).
  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 11.07.2000 - T-35/00

    Goldstein / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsakte oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können, solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94, ATM/Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 53, Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37).
  • EuG, 29.03.2001 - T-302/00

    Goldstein / Kommission

    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 14.05.1998 - T-262/97

    Goldstein / Kommission

    Der Kläger beantragte mit seiner ersten, unter dem Aktenzeichen T-235/95 in das Register des Gerichts eingetragenen Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995, mit der sich diese insbesondere weigerte, ihre Entscheidung vom 20. Januar 1994 über die Ablehnung der bei Einreichung der Beschwerde beantragten einstweiligen Maßnahmen sowie sonstiger einstweiliger Maßnahmen zu überdenken.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-148/96

    Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 13.04.2010 - T-530/08

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 13.04.2010 - T-531/08

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

  • EuG, 22.04.1996 - T-23/96
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