Weitere Entscheidung unten: EuG, 24.10.1997

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   EuG, 24.10.1997 - T-243/94   

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https://dejure.org/1997,1348
EuG, 24.10.1997 - T-243/94 (https://dejure.org/1997,1348)
EuG, Entscheidung vom 24.10.1997 - T-243/94 (https://dejure.org/1997,1348)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - T-243/94 (https://dejure.org/1997,1348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unzuständigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British Steel / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3
    1 Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit - Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

  • EU-Kommission

    British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unzuständigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des Vertrages ...

  • Judicialis

    Entscheidung 94/258/EGKS; ; Entscheidung 94/259/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europä... ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 15; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/258/EGKS der Kommission über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) und Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission über ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Diese ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 230).

    Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Daraus folgt, daß die Streithelferin ILVA, da die Beklagte im schriftlichen Verfahren den Einwand der Unzulässigkeit nicht erhoben hat, die Zulässigkeit der Klage nicht bestreiten kann und daß das Gericht somit nicht verpflichtet ist, auf die von ihr vorgebrachten Gründe einzugehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, und vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309, sowie Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).

  • EuGH, 04.04.1960 - 31/59

    1. AUSKUNFT - NACHPRÜFUNG - FEHLEN EINER VORSCHRIFT IM VERTRAG ÜBER EINE VOR

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Die letztgenannte Vorschrift ist als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Roemer zum Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59, Acciaieria e Tubificio di Brescia/Hohe Behörde, Slg. 1960, 161, 197 f.).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, bei dem es um eine komplexe wirtschaftliche und fachliche Beurteilung geht, muß sich die Nachprüfung durch das Gericht daher nach ständiger Rechtsprechung auf die sachliche Richtigkeit der Tatsachen sowie darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 140, und vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 170).
  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Für das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes ist nämlich zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich, und die Wirtschaftsteilnehmer können sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechtslage berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 52).
  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Im Bereich staatlicher Beihilfen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß "die Kommission ... über ein Ermessen [verfügt], das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Matra/Kommission, a. a. O.; vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265).
  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, bei dem es um eine komplexe wirtschaftliche und fachliche Beurteilung geht, muß sich die Nachprüfung durch das Gericht daher nach ständiger Rechtsprechung auf die sachliche Richtigkeit der Tatsachen sowie darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 140, und vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 170).
  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, bei dem es um eine komplexe wirtschaftliche und fachliche Beurteilung geht, muß sich die Nachprüfung durch das Gericht daher nach ständiger Rechtsprechung auf die sachliche Richtigkeit der Tatsachen sowie darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 140, und vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 170).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-243/94
    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß, "wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft gehört, ... die Marktbürger doch ... nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können" (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33).
  • EuGH, 07.02.1990 - 213/87

    Gemeente Amsterdam und VIA / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

  • EuGH, 01.07.1986 - 185/85

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 12.06.1958 - 15/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89
  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
  • EuGH, 14.07.1988 - 33/86

    Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

  • EuGH, 29.03.1979 - 120/77

    Koyo Seiko / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.03.1979 - 121/77

    Nachi Fujikoshi / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 119/77

    Nippon Seiko / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 24.10.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes, Fédération

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 12.07.1962 - 9/61

    Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Die vorliegenden Schlußanträge betreffen eigenständige Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission)(2) und in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission)(3).

    Die Wirtschaftsvereinigung und British Steel haben gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-244/94 und der Rechtssache T-243/94 gemäß Artikel 49 des Protokolls über die Satzungdes Gerichtshofes der EGKS Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieser beiden Urteile und die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259 bzw. der Entscheidungen 94/259 und 94/258 sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten der Verfahren beantragen.

    2: - Urteil vom 24. Oktober 1997 (Slg. 1997, II-1887; im folgenden: Urteil British Steel).

    Die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und die Rechtsmittelverfahren werden als Rechtssache British Steel (Rechtssache T-243/94 und Rechtssache C-1/98 P) und als Rechtssache Wirtschaftsvereinigung (Rechtssache T-244/94 und C-441/97 P) in Bezug genommen.

    14: - Urteil British Steel (Randnr. 39).

    16: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 34 bis 36); Urteil British Steel (Randnrn. 42 bis 44).

    17: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 38); Urteil British Steel (Randnr. 46).

    18: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 41); Urteil British Steel (Randnr. 49).

    19: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).

    20: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 43); Urteil British Steel (Randnr. 51).

    21: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 46); Urteil British Steel (Randnr. 54).

    22: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 44 und 45); Urteil British Steel (Randnrn. 52 und 53).

    24: - Urteil British Steel (Randnrn. 56, 57 und 59).

    25: - Urteil British Steel (Randnr. 62).

    26: - Urteil British Steel (Randnr. 75).

    27: - Urteil British Steel (Randnr. 76).

    29: - Urteil British Steel (Randnr. 77), worin das Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77 (Lührs, Slg. 1978, 169) zitiert wird.

    30: - Urteil British Steel (Randnr. 78), worin die Entscheidung 92/411/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1992 betreffend die Gewährung von Beihilfen an Eisen- und Stahlunternehmen durch die dänische und die niederländische Regierung (ABl. L 223, S. 28) angeführt wird.

    63: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Nach diesem Kodex waren Betriebs- oder Investitionshilfen - mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen - untersagt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 3; im folgenden: Urteil British Steel).

    Ispat hat außerdem zweimal, mit am 26. August 1997 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben und in ihrem Streithilfeschriftsatz, beantragt, Zugang zu bestimmten Verfahrensunterlagen in der Rechtssache, die zum Urteil British Steel geführt hat, zu erhalten.

    Nach Auffassung der Klägerin sind die hier geltend gemachten Argumente im wesentlichen die gleichen, wie sie sie in der Klageschrift in der Rechtssache vorgebracht habe, die zum Urteil British Steel geführt habe.

    In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen und zum Urteil British Steel trägt die Klägerin zwei weitere Argumente zur Stützung dieses Klagegrundes vor.

    Sie macht erstens geltend, daß der Fünfte Kodex im Zusammenhang mit den vorangegangenen Beihilfenkodizes auszulegen sei (Urteil British Steel, Randnr. 47).

    Wie das Gericht u. a. bereits im Urteil British Steel entschieden hat, führte der Beihilfenkodexallgemein bestimmte Kategorien von Beihilfen auf, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen wurden (Randnrn. 47 und 49).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Die Kommission kann im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen (Urteil British Steel, Randnr. 136).

    Nach der Systematik des Vertrages steht es somit nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. die Urteile Niederlande/Hohe Behörde, und British Steel, Randnr. 42).

    Unter diesen Umständen hätten Entscheidungen über Stillegungen und den Abbau von Arbeitsplätzen ohne unterstützende staatliche Maßnahmen sehr ernste Schwierigkeiten für die öffentliche Ordnung hervorrufen können, insbesondere durch eine Verschärfung des Problems der Arbeitslosigkeit und die Gefahr der Schaffung einer größeren wirtschaftlichen und sozialen Krisensituation (Urteil British Steel, Randnr. 107).

    Außerdem verfolgt die Entscheidung die in Artikel 3 verankerten Ziele insbesondere in bezug darauf, "Voraussetzungen [zu] erhalten, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern" (Buchstabe d), und "die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt" (Buchstabe g) (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 108).

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 30 seines Urteils Deutschland/Kommission ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Urteil British Steel, Randnr. 110).

    Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "über ein Ermessen, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Matra/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82, und British Steel, Randnr. 112).

    Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 36, und British Steel, Randnr. 142).

    In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen" (Urteil British Steel, Randnr. 143).

    Außerdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand "des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können" (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, und Urteil British Steel, Randnr. 160).

    Darüber hinaus ist diese Rüge nach gefestigter Rechtsprechung um so weniger begründet, als die Klägerin im Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung unstreitig durch ihren Vertreter im Ausschuß, Herrn Evans, eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt hat, die die Kommission veranlaßt haben, die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu halten und keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung zu verlangen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72, Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27, Randnr. 12, und Urteil British Steel, Randnr. 168).

    So wurde in der 324. Sitzung dieses Ausschusses am 24. November 1995 die Genehmigung der Beihilfen für Irish Steel erörtert, und der Vertreter der Klägerin hatte Gelegenheit, zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 176).

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

    Nach diesem Kodex waren Betriebs- oder Investitionshilfen - mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen - untersagt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 3; im folgenden: Urteil British Steel).

    Wie das Gericht u. a. bereits im Urteil British Steel entschieden hat, führte der Beihilfenkodex allgemein bestimmte Kategorien von Beihilfen auf, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen wurden (Randnrn. 47 und 49).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Diese Feststellung wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 47) und das Urteil British Steel (Randnr. 41) bestätigt: So wie bestimmte nichtstaatliche finanzielle Zuwendungen an Montanunternehmen, die nach den Artikeln 55 § 2 und 58 § 2 des Vertrages zulässig sind, nur durch die Kommission oder mit deren ausdrücklicher Genehmigung gewährt werden können, ist auch Artikel 4 Buchstabe c dahin auszulegen, daß er den Gemeinschaftsorganen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen eine ausschließliche Zuständigkeit einräumt.

    Nach der Systematik des Vertrages steht es somit nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. die Urteile Niederlande/Hohe Behörde, und British Steel, Randnr. 42).

    Unter diesen Umständen hätten Entscheidungen über Stillegungen und den Abbau von Arbeitsplätzen ohne unterstützende staatliche Maßnahmen sehr ernste Schwierigkeiten für die öffentliche Ordnung hervorrufen können, insbesonderedurch eine Verschärfung des Problems der Arbeitslosigkeit und die Gefahr der Schaffung einer größeren wirtschaftlichen und sozialen Krisensituation (Urteil British Steel, Randnr. 107).

    Außerdem verfolgt die Entscheidung die in Artikel 3 verankerten Ziele insbesondere in bezug darauf, "Voraussetzungen [zu] erhalten, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern" (Buchstabe d), und "die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt" (Buchstabe g) (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 108).

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 30 seines Urteils Deutschland/Kommission ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Urteil British Steel, Randnr. 110).

    Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "über ein Ermessen, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Matra/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82, und British Steel, Randnr. 112).

    Dieser Kodex konnte daher keinesfalls berechtigte Erwartungen in bezug auf die Frage entstehen lassen, ob in einer unvorhergesehenen Situation, wie sie zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt hat, die Gewährung individueller Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages möglich sein würde (Urteil British Steel, Randnr. 75).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß zwar "der Grundsatz des Vertrauensschutzes ... zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft gehört, [daß aber] die Marktbürger ... nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33, und Urteil British Steel, Randnr. 76).

    Zudem hat der Gerichtshof unter Verwendung des Begriffes des "umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers" darauf hingewiesen, daß es in bestimmten Fällen möglich ist, den Erlaß spezifischer Maßnahmen, die offensichtlichen Krisensituationen entgegenwirken sollen, vorherzusehen, so daß eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil British Steel, Randnr. 77, und die angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Die Kommission kann im Rahmender Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen (Urteil British Steel, Randnr. 136).

    So wurde in der 324. Sitzung dieses Ausschusses am 24. November 1995 die Genehmigung der Beihilfen für Irish Steel erörtert, und der Vertreter der Klägerin hatte Gelegenheit, zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 176).

    Außerdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand "des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können" (Urteil desGerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, und Urteil British Steel, Randnr. 160).

    Schließlich ist diese Rüge nach gefestigter Rechtsprechung um so weniger begründet, als die Klägerin im Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung unstreitig durch ihren Vertreter im Ausschuß eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt hat, die die Kommission veranlaßt haben, die Beihilfen für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu halten und keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung zu verlangen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72, Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27, Randnr. 12, und Urteil British Steel, Randnr. 168).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Gemäß Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung müssten die Streithelfer aber den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit ihres Beitritts befinde, so dass sie den Rahmen des Rechtsstreits (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997, British Steel/Kommission, T-243/94, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 70), wie er sich aus den Schriftsätzen der Klägerinnen und der Beklagten ergebe, nicht verändern könnten.
  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

    Doch heisst es dort weiter (vgl. Randnr. 33 sowie Urteile EISA/Kommission, Randnr. 62, und British Steel/Kommission, Randnr. 41), daß das Vorhandensein eines solchen Verbotes nicht bedeutet, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre.

    87 Diese Ausführungen sollten indessen lediglich Grundlage für die Feststellung des Gerichts sein, daß Artikel 4 Buchstaben c EGKS-Vertrag nicht verhindern soll, daß die Gemeinschaftsorgane, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen ausschließlich zuständig sind, aufgrund des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigen können, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (Randnrn. 33 f. sowie Urteile EISA/Kommission, Randnrn. 62 f., und British Steel/Kommission, Randnrn. 41 f.).

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag wird nur dadurch gemildert,daß die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag Beihilfengenehmigen kann, die für die Erreichung eines der in den Artikeln 2 bis 4 diesesVertrages näher bezeichneten Ziele erforderlich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997,II-1887, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.2000 - C-1/98

    British Steel / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung 94/258/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) und die Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 58 und 64) abgewiesen worden ist, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch N. Khan und P. F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die British Steel plc, nunmehr Corus UK Ltd (Rechtsmittelführerin), hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/258/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) und der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 58 und 64; im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Da der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung der Kommission setzen kann, muss sich die Nachprüfung durch das Gericht demnach auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung, die Richtigkeit der Tatsachen und darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 25, Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 140, und Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, oben, Randnr. 48, Randnr. 170, und vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 113).
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    53 Da im vorliegenden Fall einerseits die zusätzlichen Argumente, falls sie stichhaltig wären, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglichen würden und da andererseits der Antrag der Kommission auf Abweisung der Nichtigkeitsklage gerichtet ist und nicht durch Angriffsmittel gestützt wird, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung abzielen, ist ersichtlich, dass die Prüfung der zusätzlichen Argumente zu einer Änderung des durch die Klageschrift und die Klagebeantwortung festgelegten Rahmens des Rechtsstreits führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 122, und vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

    55: - Vgl. dazu unten, Nr. 138.56: - Urteil in der Rechtssache C-441/97 P (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 53.57: - Vgl. das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-37/97 (zitiert in Fußnote 48), Randnr. 79.58: - Urteile in der Rechtssache C-441/97 P (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 52, sowie vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 9/61, (Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1962, 435,); vgl. auch die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (zitiert in Fußnote 52), Randnr. 150, sowie vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 50).

    59: - Urteil vom 7. Juli 1999 (British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 138).

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-154/96

    Chvatal u.a. / Gerichtshof

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1999 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuG, 25.07.2000 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1352
EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
EuG, Entscheidung vom 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EISA / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3
    1 Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit - Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

  • EU-Kommission

    Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinsc

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...

  • Wolters Kluwer

    Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des Vertrages ...

  • Judicialis

    Entscheidungen 94/256/EGKS bis 94/261/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gem... einschaft für Kohle und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/256/EGKS, 94/257/EGKS, 94/258/EGKS, 94/259/EGKS, 94/260/EGKS und 94/261/EGKS der Kommission über Beihilfevorhaben von Deutschland, Portugal, Spanien und Italien zugunsten von Stahlunternehmen - Entscheidungen, die die Beihilfen für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) anerkannt, daß eine Krisensituation eine im Vertrag nicht vorgesehene Situation sei, die ein Eingreifen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages rechtfertigen könne.

    Die Situation der Unternehmen, die die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Beihilfen erhielten, unterscheide sich hinreichend von der ihrer Konkurrenten im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen, was nach gefestigter Rechtsprechung jede Diskriminierung ausschließe (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O.).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht" (Randnr. 30).

    Was zunächst den Kapazitätsabbau betrifft, so muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen" (vgl. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27).

    Außerdem gehe eine solche Diskriminierung jedenfalls nicht auf die Kommission zurück, sondern auf die Mitgliedstaaten, die die Kommission um Genehmigung der Beihilfen ersucht hätten (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O.).

    Was sodann die Auswirkung der fraglichen Beihilfen auf den Wettbewerb betrifft, so kann zwar jede Beihilfe ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen, doch darf die Kommission Beihilfen nicht genehmigen, die "in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen" führen (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    Für die Zulässigkeit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309 und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    37 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26).
  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Die Klägerin macht demgegenüber, gestützt auf die Urteile EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl, geltend, daß die Bareinlage von bis zu 2, 36 Mio. IRL zur Deckung besonderer Sanierungsarbeiten im Umweltbereich zu den im Beihilfenkodex aufgeführten Kategorien gezählt habe und die Kommission sie folglich nicht außerhalb des dort vorgesehenen Verfahrens hätte genehmigen dürfen.

    Da der EGKS-Vertrag anders als der EG-Vertrag der Kommission oder dem Rat keine spezifische Befugnis zur Genehmigung staatlicher Beihilfen verleiht, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen (vgl. u. a. Urteil EISA, Randnrn. 61 bis 64 und die angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind (Urteil EISA, Randnrn. 77 f.).

    Was die Frage angeht, ob die Sanierung des begünstigten Unternehmens der Erreichung der Vertragsziele dient, so trägt, wie das Gericht in seinen Urteilen EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl ausgeführt hat, die Privatisierung eines Unternehmens, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und der Abbau von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei einer Verschärfung der Krise die Gefahr außergewöhnlich schwerer und anhaltender Störungen im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats bestanden hätte.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Im Übrigen habe das Gericht anerkannt, dass Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nicht absoluten Charakters sei; insoweit sei zu verweisen auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 62).

    Die Kommission macht geltend, die im angefochtenen Urteil gewählte Auslegung werde gestützt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), der veranschauliche, wie streng die Beihilfenregelung im Rahmen des EGKS-Vertrags sei, und durch das Urteil EISA/Kommission.

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    79 Genehmigt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag ausnahmsweise staatliche Beihilfen, die nicht zu den vom Beihilfenkodex erfassten Kategorien gehören, so steht dies nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der Région wallonne und der SWS handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung der Kommission, sondern um ein Ermessen, das die Kommission ausübt, wenn sie der Auffassung ist, daß die angemeldete Beihilfe zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist, um so vor allem unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. Urteil EISA/Kommission).

    Artikel 95 Absätze 1 und 2 enthält keine näheren Angaben zur Tragweite der Entscheidungen, zu deren Erlaß sie ermächtigt ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 64 und 65).

    Der Erlaß eines Beihilfenkodex fällt genau unter die Befugnis, die der Kommission durch Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag verliehen worden ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 66 und 72).

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

    Doch heisst es dort weiter (vgl. Randnr. 33 sowie Urteile EISA/Kommission, Randnr. 62, und British Steel/Kommission, Randnr. 41), daß das Vorhandensein eines solchen Verbotes nicht bedeutet, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre.

    87 Diese Ausführungen sollten indessen lediglich Grundlage für die Feststellung des Gerichts sein, daß Artikel 4 Buchstaben c EGKS-Vertrag nicht verhindern soll, daß die Gemeinschaftsorgane, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen ausschließlich zuständig sind, aufgrund des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigen können, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (Randnrn. 33 f. sowie Urteile EISA/Kommission, Randnrn. 62 f., und British Steel/Kommission, Randnrn. 41 f.).

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

    Die Bestimmungen des Artikels 95 ermächtigen die Kommission nämlich, in allen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24.Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.

    Die Kommission hat auf diesem Wege zum einen die Stahlbeihilfenkodizes, die für bestimmte Kategorien von Beihilfen eine allgemeine Ausnahme vorsehen, zum anderen aber auch Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt wurden (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 65 und 66).

    Bei Beihilfen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht zu den speziell von den Vorschriften des Fünften Stahlbeihilfenkodex erfaßten Kategorien gehören, kann eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 EGKS-Vertrag der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich sind (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnr. 72).

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    129 Nach der Systematik des Vertrages steht es nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c KS, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 63), um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen.

    131 Artikel 4 Buchstabe c KS untersagt es der Kommission somit nicht, staatliche Beihilfen zu genehmigen, sei es für die speziell von den Stahlbeihilfenkodizes erfassten Kategorien oder, für diejenigen staatlichen Beihilfen, die nicht in diese Kategorien fallen, unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS (in diesem Sinne Urteile EISA/Kommission, zitiert in Randnr. 129, Randnrn. 70 bis 72, Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 79, und DSG/Kommission, zitiert in Randnr. 28, Randnr. 204).

  • EuG, 14.04.2005 - T-88/01

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    52 Das Gericht kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern angesprochenen fehlen (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 40, vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 18, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 13).

    53 Hier betrifft die von den Streithelfern geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit eine Prozessvoraussetzung, nämlich die Klagebefugnis (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnr. 32, und Urteil EISA/Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    79 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26).
  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

    Beihilfen, die nicht zu diesen im anwendbaren Kodex vom Verbot ausgenommenen Kategorien gehören, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-176/99

    Arbed / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-219/09

    Albertini u.a. / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches

  • EuG, 07.07.2004 - T-107/01

    Lormines / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-326/09

    Donnelly / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches Altersversorgungssystem

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

  • EuG, 19.10.2007 - T-69/05

    Evropaïki Dynamiki / EFSA

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