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   EuG, 13.09.1995 - T-244/93, T-486/93   

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EuG, 13.09.1995 - T-244/93, T-486/93 (https://dejure.org/1995,2863)
EuG, Entscheidung vom 13.09.1995 - T-244/93, T-486/93 (https://dejure.org/1995,2863)
EuG, Entscheidung vom 13. September 1995 - T-244/93, T-486/93 (https://dejure.org/1995,2863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ; Anforderungen an die Geltendmachung von auf ein Fehlen eines Wettbewerbsvorteils gestützten ...

  • Judicialis

    EWG Art. 93; ; EWG Art. 169; ; EWG Art. 184; ; EG Art. 226; ; VwVfG Art. 48; ; VerfO EuG Art. 87 § 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission, mit denen die Zahlung bestimmter Beihilfen bis zur Rückzahlung früherer rechtswidriger Beihilfen ausgesetzt wird.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    29 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelte zwar nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437) nicht für Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt worden seien, doch gebe es auch Fälle, in denen sich das Unternehmen auf die Rechtmässigkeit der Beihilfen verlassen dürfe und letztlich der Gerichtshof zu entscheiden habe, ob der Vertrauensschutz durchgreife.

    Zudem ergebe sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland (a. a. O., Randnr. 14), daß ein Gewerbetreibender nicht auf Beihilfen vertrauen dürfe, die ohne Beachtung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt worden seien.

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn. 12 bis 16).

    Entsprechend dem Urteil Kommission/Deutschland (a. a. O., Randnr. 16) kann der Klägerin folglich der Vertrauensschutz, auf den sie sich im nationalen Verfahren beruft, nur unter aussergewöhnlichen Umständen zuerkannt werden.

    Wie nämlich der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Deutschland (a. a. O., Randnr. 19) entschieden hat, muß eine Bestimmung, die die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur binnen einer bestimmten Frist zulässt, dergestalt angewandt werden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird.

  • EuGH - C-110/92 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    6 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 6. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine unter der Nummer C-110/92 eingetragene Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 der Entscheidung TWD III beantragt.

    8 Mit Beschluß vom 12. März 1993 sind die Rechtssachen C-161/91 (betreffend die Entscheidung TWD II) und C-110/92 und C-220/92 (betreffend die Entscheidung TWD III) zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    9 In Anwendung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 15. September 1993 die Verbindung der Rechtssache C-110/92 (Deutschland/Kommission) mit den Rechtssachen C-161/91 und C-220/92 (TWD/Kommission) aufgehoben und mit Beschluß vom 27. September 1993 die verbundenen Rechtssachen C-161/91 und C-220/92 an das Gericht verwiesen.

    10 Mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Verfahren in der Rechtssache C-110/92 bis zum Erlaß der Entscheidung des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 ausgesetzt.

  • EuGH, 04.02.1992 - C-294/90

    British Aerospace und Rover / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    Wenn die Kommission beabsichtigt habe, die Bundesrepublik Deutschland mit Zwangsmitteln zur Rückforderung der Beihilfen TWD I zu veranlassen, so hätte sie das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag oder nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages wählen müssen, und nicht das im Vertrag nicht vorgesehene Verfahren der bedingten Genehmigung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90, British Ärospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493, Randnrn. 11 ff.).

    35 Das Urteil British Ärospace und Rover/Kommission (a. a. O.) verweise die Kommission zwar auf die durch Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages eröffnete Möglichkeit einer Klage beim Gerichtshof, aber auch, in Randnummer 10, auf die Möglichkeit des Artikels 93 Absatz 1, die Beihilfe umzugestalten.

    58 Anders als in der dem Urteil British Ärospace und Rover/Kommission (a. a. O.) zugrunde liegenden Situation, hat die Kommission im vorliegenden Fall das Aufforderungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführt, bevor sie die angefochtenen Entscheidungen erließ.

  • EuGH - C-161/91 (anhängig)

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    4 Die Bundesrepublik Deutschland griff die Entscheidung TWD II nicht an; wohl aber hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 19. Juni 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die unter der Nummer C-161/91 eingetragene Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung des Artikels 2 dieser Entscheidung beantragt.

    8 Mit Beschluß vom 12. März 1993 sind die Rechtssachen C-161/91 (betreffend die Entscheidung TWD II) und C-110/92 und C-220/92 (betreffend die Entscheidung TWD III) zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    9 In Anwendung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 15. September 1993 die Verbindung der Rechtssache C-110/92 (Deutschland/Kommission) mit den Rechtssachen C-161/91 und C-220/92 (TWD/Kommission) aufgehoben und mit Beschluß vom 27. September 1993 die verbundenen Rechtssachen C-161/91 und C-220/92 an das Gericht verwiesen.

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    101 Die Klägerin könne sich auch jetzt noch auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung TWD I berufen, da Artikel 184 EWG-Vertrag analog anwendbar sei (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777).

    Eine natürliche oder juristische Person kann nämlich die in Artikel 184 des Vertrages vorgesehene Einrede der Rechtswidrigkeit nicht erheben, wenn sie gemäß Artikel 173 Absatz 2 eine Klage hätte einreichen können, dies aber nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist getan hat (vgl. das Urteil Simmenthal/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    77 Die Beklagte weist darauf hin, daß es ihre Sache sei, über die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe von auf die Gemeinschaft als Ganzes bezogenen Daten zu entscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901) und sämtliche bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.

    82 Nach ständiger Rechtsprechung räumt Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. Urteil Deufil/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    33 Die Beklagte macht geltend, daß die Beihilfen TWD II und TWD III für sich allein mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, daß es aber erforderlich gewesen sei, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Auswirkungen der Beihilfe beeinflussen könnten, darunter insbesondere den Umstand, daß die Klägerin immer noch im Besitz der Beihilfen TWD I sei, die in einer bestandskräftigen Entscheidung von 1986 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20).

    56 Ausserdem muß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Italien/Kommission (a. a. O., Randnr. 20) entschieden hat, die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    25 Ausserdem sei die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen Sache der Mitgliedstaaten, und die Klägerin sei berechtigt, die Rückforderung der Beihilfen TWD I vor den nationalen Gerichten anzufechten und sich hierzu auf den Vertrauensschutz zu berufen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633).

    In der vorliegenden Rechtssache lägen die in den Urteilen Deutsche Milchkontor u. a. (a. a. O., S. 2665 f.) und Kommission/Deutschland (a. a. O., Randnr. 17) aufgestellten Voraussetzungen vor, so daß die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes unanwendbar seien.

  • EuGH, 25.09.1984 - 117/83

    Könecke / Balm

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    Es sei zu berücksichtigen, daß Sanktionen in besonders starkem Masse in die Rechtsstellung des einzelnen eingriffen und daher einer klaren und unzweideutigen Ermächtigung bedürften (Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnrn. 16 f.).
  • EuGH, 13.07.1965 - 37/64

    Mannesmann AG / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus EuG, 13.09.1995 - T-244/93
    Für die aufschiebende Bedingung gebe es daher keine Rechtsgrundlage; sie hätte als Maßnahme, die die Klägerin beschwere, einer vertraglichen Ermächtigung bedurft (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1965 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 893, 911), denn die Kommission sei nicht befugt, Verfahren anzuwenden, die nicht im Vertrag vorgesehen seien (Urteil vom 4. Februar 1992, British Ärospace und Rover/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 13.07.1965 - 111/63

    Lemmerz Werke / EGKS Hohe Behörde

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuG, 02.02.1995 - T-106/92

    Erik Dan Frederiksen gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Vorübergehende

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 16.12.2010 - C-480/09

    AceaElectrabel Produzione / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Sie war der Ansicht, dass die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, dass jedoch die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission (C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549), mit dem das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission (T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265), bestätigt worden ist (im Folgenden: Rechtsprechung TWD/Kommission), aufgestellten Grundsätze anzuwenden seien.
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    1 Die TWD Textilwerke Deggendorf GmbH hat mit Schriftsatz, der am 20. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 (TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung 91/391/EWG der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen der deutschen Regierung an das Unternehmen Deggendorf GmbH, einen Hersteller von Polyamid- und Polyestergarnen in Deggendorf/Niederbayern (ABl. L 215, S. 16; nachstehend: Entscheidung TWD II), und von Artikel 2 der Entscheidung 92/330/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Textilwerke Deggendorf GmbH (ABl. 1992, L 183, S. 36; nachstehend: Entscheidung TWD III) abgewiesen hat.
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Zum einen ist dieKommission grundsätzlich befugt, eine Entscheidung, durch die eine Beihilfe gemäßArtikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages genehmigt wird, an Bedingungenzu knüpfen, durch die sichergestellt werden soll, daß die genehmigte Beihilfe dieHandelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufendenWeise verändert (Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den verbundenenRechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265,Randnr. 55).
  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Im Übrigen hat er wiederholt entschieden, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV der Kommission ein Ermessen einräumt, dessen Ausübung mit Wertungen wirtschaftlicher und sozialer Art verbunden ist (Urteile vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:293, Rn. 138, und vom 27. September 2012, 1talien/Kommission, T-257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 133), so dass er bei solchen Wertungen zu prüfen hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, EU:T:1995:160, Rn. 82).
  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Das Gericht hat daher seine Prüfung dieser Wertung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82).
  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

    Die Befugnis der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG, zu entscheiden, dass eine Beihilfe, die nicht mit dem Wortlaut von Art. 87 EG vereinbar ist, umzugestalten ist, schließt notwendig ein, dass eine Entscheidung, mit der eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG genehmigt wird, mit Bedingungen verbunden werden kann, um zu verhindern, dass die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maß beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265, Rn. 53 bis 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 -

    14 - Die Kommission führt hierfür das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission (T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 103), an.

    Im darauffolgenden Jahr hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften diese Überlegung auf den Rahmen der Einrede der Rechtswidrigkeit übertragen (Urteil TWD/Kommission, Randnr. 103).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

    Als Beispiel für einen Fall, in dem das Gericht "komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen" anerkannt hat, siehe Urteil vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 (TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2268, Randnr. 82).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Obwohl sich die Aufgabe der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen nach der durch die Richtlinie 92/68 eingeführten Ausnahmeregelung auf die Prüfung beschränkt, ob die in Artikel 10a der Siebten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben, Randnrn. 92 bis 94, und Urteil vom 18. Mai 1993, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 33), verfügt sie dennoch über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Tatsachen, die der Schätzung der künftigen Kapazität der MTW GmbH zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinn zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265).
  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

    Dès lors, le contrôle exercé par le juge de l'Union sur de telles appréciations se limite à la vérification du respect des règles de procédure, du caractère suffisant de la motivation, de l'exactitude matérielle des faits et de l'absence d'erreur manifeste d'appréciation et de détournement de pouvoir (arrêt du 13 septembre 1995, TWD/Commission, T-244/93 et T-486/93, EU:T:1995:160, point 82).
  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-355/95

    Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD) gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 28.04.2005 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Streithilfe - Repräsentative Vereinigung - Artikel 116 §

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

  • EuG, 22.04.2004 - T-343/02

    Schintgen / Kommission

  • EuG, 13.09.1995 - T-486/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

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