Weitere Entscheidung unten: EuG, 24.10.1997

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   EuG, 24.10.1997 - T-244/94   

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https://dejure.org/1997,2091
EuG, 24.10.1997 - T-244/94 (https://dejure.org/1997,2091)
EuG, Entscheidung vom 24.10.1997 - T-244/94 (https://dejure.org/1997,2091)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - T-244/94 (https://dejure.org/1997,2091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Ermessensmißbrauch - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 2, 3, 4, 5 und 95
    1 EGKS - Beihilfen für die Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Allgemeine Entscheidungen und Einzelfallentscheidungen - Erlaß von Einzelfallentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen, die nicht in die durch eine allgemeine Entscheidung genehmigten ...

  • EU-Kommission

    Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen Kommi

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Ermessensmißbrauch - Berechtigtes Vertrauen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Diskriminierung - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an staatseigene Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des ...

  • Judicialis

    Entscheidung 94/259/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohl... e und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 15; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern Ilva) - Möglichkeit einer Ausnahme vom fünften Kodex betreffend staatliche Beihilfen im Eisen- und Stahlsektor über ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne das Auftreten einer Krisensituation als unvorhergesehener Fall im Sinne dieses Artikels betrachtet werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen kann, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).

    Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 36).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Diese ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 230).

    Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243).

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85 (Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27) habe der Gerichtshof entschieden, daß "die Kommission, wenn auch jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beihilfegewährung ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen kann, Beihilfen nicht genehmigen [darf], deren Gewährung eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bewirken könnte.

    Die Frage der Diskriminierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auf dem Gebiet der Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Vertrages ist im Urteil Falck/Kommission (a. a. O.) geprüft worden.

  • EuGH, 19.09.1985 - 63/84

    Finsider / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Vorliegend reflektiere der Fünfte Beihilfenkodex zwar die Ansicht der Kommission und des Rates zum Zeitpunkt seiner Annahme, doch schließe er nicht aus, daß wirtschaftliche Gegebenheiten eine andere Sichtweise gebieten könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 63/84 und 147/84, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 2857).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Das mit der Entscheidung verfolgte Ziel die "Wiederherstellung tragfähiger und wirtschaftlich gesunder Strukturen der italienischen Stahlindustrie" (Abschnitt IV der Begründung der Entscheidung) gehöre nicht zu den in den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrages aufgeführten Zielen, die den gemeinsamen Markt und die Stahlindustrie der Gemeinschaft insgesamt und nicht nur die Industrie eines Mitgliedstaats oder gar das Überleben eines einzigen Unternehmens beträfen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, und vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639).

    Im Bereich staatlicher Beihilfen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß "die Kommission ... über ein Ermessen [verfügt], das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnr. 24, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203; vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265).

  • EuGH, 04.04.1960 - 31/59

    1. AUSKUNFT - NACHPRÜFUNG - FEHLEN EINER VORSCHRIFT IM VERTRAG ÜBER EINE VOR

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Die letztgenannte Vorschrift ist als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Roemer zum Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59, Acciaieria e Tubificio di Brescia/Hohe Behörde, Slg. 1960, 161, 187 und 197 f.).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Diese Rüge könnte nur für den Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften führen, daß der Rat seine Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Tatsache bekannt gewesen wäre, daß die Kommission das Datum des 30. Juni 1994 in die Begründung und nicht in den verfügenden Teil der von ihr zu erlassenden Entscheidung aufnehmen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 243).
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Begründung aber wesentlicher Bestandteil eines Rechtsakts (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, Randnr. 37).
  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, sowie Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-244/94
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin besteht, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, sowie Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 12.07.1962 - 9/61

    Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 12.06.1958 - 15/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

  • EuGH, 14.07.1988 - 33/86

    Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

  • EuGH, 29.03.1979 - 121/77

    Nachi Fujikoshi / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 119/77

    Nippon Seiko / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 120/77

    Koyo Seiko / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Die vorliegenden Schlußanträge betreffen eigenständige Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission)(2) und in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission)(3).

    Für das Rechtsmittel gegen das Urteil Wirtschaftsvereinigung ist es zweckdienlich, auf den Inhalt der Entscheidung 94/259 einzugehen.

    Die Wirtschaftsvereinigung und British Steel haben gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-244/94 und der Rechtssache T-243/94 gemäß Artikel 49 des Protokolls über die Satzungdes Gerichtshofes der EGKS Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieser beiden Urteile und die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259 bzw. der Entscheidungen 94/259 und 94/258 sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten der Verfahren beantragen.

    3: - Urteil vom 24. Oktober 1997 (Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung).

    Die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und die Rechtsmittelverfahren werden als Rechtssache British Steel (Rechtssache T-243/94 und Rechtssache C-1/98 P) und als Rechtssache Wirtschaftsvereinigung (Rechtssache T-244/94 und C-441/97 P) in Bezug genommen.

    13: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 31).

    16: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 34 bis 36); Urteil British Steel (Randnrn. 42 bis 44).

    17: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 38); Urteil British Steel (Randnr. 46).

    18: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 41); Urteil British Steel (Randnr. 49).

    19: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).

    20: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 43); Urteil British Steel (Randnr. 51).

    21: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 46); Urteil British Steel (Randnr. 54).

    22: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 44 und 45); Urteil British Steel (Randnrn. 52 und 53).

    23: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 46).

    33: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 83).

    38: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 85 und 86).

    39: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 87).

    40: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 89 und 90).

    63: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 42); Urteil British Steel (Randnr. 50).

    64: - Vgl. Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 41).

    70: - Vgl. Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnr. 72).

    73: - Siehe Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 50, 65, 89, 90, 97, 99, 114 und 115 sowie allgemein zur Erforderlichkeit der Beihilfe Randnrn. 62 bis 119); Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775).

    75: - Urteil Wirtschaftsvereinigung (Randnrn. 72 bis 95 und 106 bis 119).

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    79 Sidercamuna verweist auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963), in dessen Randnummer 32 es heisse:.

    85 Dies wird durch die Urteile Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission des Gerichts (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) und das Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Kommission des Gerichtshofes (angeführt in Randnr. 81 dieses Urteils), auf die sich die Klägerinnen berufen, nicht in Frage gestellt.

    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1843; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Jedenfalls kann die Tatsache, daß eine genauere Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Ziele fehlte, nicht als Begründungsmangel angesehen werden (Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 145).

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

    Im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission stellte der Gemeinschaftsrichter daher fest, dass "[f]ür das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes ... zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich [war]"(138).

    130 - Urteile Delacre u. a./Kommission (Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung) und des Gerichts vom 24. Oktober 1997, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (T-244/94, Slg. 1997, II-1963, Randnrn.

  • EuGH, 23.11.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 64) abgewiesen worden ist, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch P. F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie die Thyssen Stahl AG, die Preussag Stahl AG und die Hoogovens Staal BV haben mit Rechtsmittelschrift, die am 30. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 64; im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    16: - Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839), in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1997, II-1963) und in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

    16: - Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839), in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1997, II-1963) und in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887).
  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

    Aus den vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 76 bis 85) ergibt sich, dass die Kommission zu Recht geprüft hat, ob der Teil der streitigen Investitionsbeihilfen, der die Adjustagetätigkeit der Klägerin betrifft, mit Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex, der die allgemeinen Ausnahmen vom Grundsatz des in der genannten Vorschrift des EGKS-Vertrags aufgestellten Beihilfeverbots festlegt, vereinbar ist (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 49, und in der Rechtssache T-244/94, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963, Randnr. 37).
  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Parallel dazu sind zwei weitere Klagen erhoben worden, und zwar von der British Steel plc gegen die Entscheidungen 94/258 und 94/259 vom 12. April 1994, mit denen die Gewährung staatlicher Beihilfen an das Unternehmen CSI und den Stahlkonzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-243/94), und von der Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie den Unternehmen Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Groep BV gegen die Entscheidung 94/259, mit der die Gewährung staatlicher Beihilfen an den Stahlkonzern ILVA genehmigt wurde (Rechtssache T-244/94).
  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94
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Rechtsprechung
   EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1352
EuG, 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
EuG, Entscheidung vom 24.10.1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - T-239/94, T-243/94, T-244/94 (https://dejure.org/1997,1352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EISA / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34 Absatz 2 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 116 § 3
    1 Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit - Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

  • EU-Kommission

    Association des acieries européennes indépendantes (EISA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinsc

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages - Rückwirkung - Artikel 4 Buchstaben b und c und 95 Absätze 1 und ...

  • Wolters Kluwer

    Einzelfallentscheidungen über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen; Umstrukturierung der Stahlindustrie und Abbau von Produktionskapazitäten; Verstoß gegen das Verbot staatlicher Beihilfen; Anwendungsbereich des Art. 95 des Vertrages ...

  • Judicialis

    Entscheidungen 94/256/EGKS bis 94/261/EGKS; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 4 b; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gem... einschaft für Kohle und Stahl Art. 4 c; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 1; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 95 Abs. 2; ; Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 33 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/256/EGKS, 94/257/EGKS, 94/258/EGKS, 94/259/EGKS, 94/260/EGKS und 94/261/EGKS der Kommission über Beihilfevorhaben von Deutschland, Portugal, Spanien und Italien zugunsten von Stahlunternehmen - Entscheidungen, die die Beihilfen für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) anerkannt, daß eine Krisensituation eine im Vertrag nicht vorgesehene Situation sei, die ein Eingreifen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages rechtfertigen könne.

    Die Situation der Unternehmen, die die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Beihilfen erhielten, unterscheide sich hinreichend von der ihrer Konkurrenten im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen, was nach gefestigter Rechtsprechung jede Diskriminierung ausschließe (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O.).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht" (Randnr. 30).

    Was zunächst den Kapazitätsabbau betrifft, so muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen" (vgl. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27).

    Außerdem gehe eine solche Diskriminierung jedenfalls nicht auf die Kommission zurück, sondern auf die Mitgliedstaaten, die die Kommission um Genehmigung der Beihilfen ersucht hätten (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O.).

    Was sodann die Auswirkung der fraglichen Beihilfen auf den Wettbewerb betrifft, so kann zwar jede Beihilfe ein Unternehmen gegenüber einem anderen begünstigen, doch darf die Kommission Beihilfen nicht genehmigen, die "in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen" führen (vgl. Urteil Falck/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.10.1997 - T-239/94
    Für die Zulässigkeit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309 und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    37 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26).
  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Die Klägerin macht demgegenüber, gestützt auf die Urteile EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl, geltend, daß die Bareinlage von bis zu 2, 36 Mio. IRL zur Deckung besonderer Sanierungsarbeiten im Umweltbereich zu den im Beihilfenkodex aufgeführten Kategorien gezählt habe und die Kommission sie folglich nicht außerhalb des dort vorgesehenen Verfahrens hätte genehmigen dürfen.

    Da der EGKS-Vertrag anders als der EG-Vertrag der Kommission oder dem Rat keine spezifische Befugnis zur Genehmigung staatlicher Beihilfen verleiht, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen (vgl. u. a. Urteil EISA, Randnrn. 61 bis 64 und die angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind (Urteil EISA, Randnrn. 77 f.).

    Was die Frage angeht, ob die Sanierung des begünstigten Unternehmens der Erreichung der Vertragsziele dient, so trägt, wie das Gericht in seinen Urteilen EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl ausgeführt hat, die Privatisierung eines Unternehmens, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und der Abbau von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei einer Verschärfung der Krise die Gefahr außergewöhnlich schwerer und anhaltender Störungen im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats bestanden hätte.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Im Übrigen habe das Gericht anerkannt, dass Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nicht absoluten Charakters sei; insoweit sei zu verweisen auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 62).

    Die Kommission macht geltend, die im angefochtenen Urteil gewählte Auslegung werde gestützt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), der veranschauliche, wie streng die Beihilfenregelung im Rahmen des EGKS-Vertrags sei, und durch das Urteil EISA/Kommission.

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    79 Genehmigt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag ausnahmsweise staatliche Beihilfen, die nicht zu den vom Beihilfenkodex erfassten Kategorien gehören, so steht dies nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der Région wallonne und der SWS handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung der Kommission, sondern um ein Ermessen, das die Kommission ausübt, wenn sie der Auffassung ist, daß die angemeldete Beihilfe zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich ist, um so vor allem unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. Urteil EISA/Kommission).

    Artikel 95 Absätze 1 und 2 enthält keine näheren Angaben zur Tragweite der Entscheidungen, zu deren Erlaß sie ermächtigt ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 64 und 65).

    Der Erlaß eines Beihilfenkodex fällt genau unter die Befugnis, die der Kommission durch Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag verliehen worden ist (Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 66 und 72).

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

    Doch heisst es dort weiter (vgl. Randnr. 33 sowie Urteile EISA/Kommission, Randnr. 62, und British Steel/Kommission, Randnr. 41), daß das Vorhandensein eines solchen Verbotes nicht bedeutet, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre.

    87 Diese Ausführungen sollten indessen lediglich Grundlage für die Feststellung des Gerichts sein, daß Artikel 4 Buchstaben c EGKS-Vertrag nicht verhindern soll, daß die Gemeinschaftsorgane, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen ausschließlich zuständig sind, aufgrund des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigen können, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (Randnrn. 33 f. sowie Urteile EISA/Kommission, Randnrn. 62 f., und British Steel/Kommission, Randnrn. 41 f.).

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

    Die Bestimmungen des Artikels 95 ermächtigen die Kommission nämlich, in allen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24.Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.

    Die Kommission hat auf diesem Wege zum einen die Stahlbeihilfenkodizes, die für bestimmte Kategorien von Beihilfen eine allgemeine Ausnahme vorsehen, zum anderen aber auch Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt wurden (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 65 und 66).

    Bei Beihilfen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht zu den speziell von den Vorschriften des Fünften Stahlbeihilfenkodex erfaßten Kategorien gehören, kann eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 EGKS-Vertrag der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich sind (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnr. 72).

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    129 Nach der Systematik des Vertrages steht es nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c KS, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 63), um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen.

    131 Artikel 4 Buchstabe c KS untersagt es der Kommission somit nicht, staatliche Beihilfen zu genehmigen, sei es für die speziell von den Stahlbeihilfenkodizes erfassten Kategorien oder, für diejenigen staatlichen Beihilfen, die nicht in diese Kategorien fallen, unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS (in diesem Sinne Urteile EISA/Kommission, zitiert in Randnr. 129, Randnrn. 70 bis 72, Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 79, und DSG/Kommission, zitiert in Randnr. 28, Randnr. 204).

  • EuG, 14.04.2005 - T-88/01

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    52 Das Gericht kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern angesprochenen fehlen (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 40, vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 18, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 13).

    53 Hier betrifft die von den Streithelfern geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit eine Prozessvoraussetzung, nämlich die Klagebefugnis (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnr. 32, und Urteil EISA/Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    79 Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26).
  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

    Beihilfen, die nicht zu diesen im anwendbaren Kodex vom Verbot ausgenommenen Kategorien gehören, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-176/99

    Arbed / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-219/09

    Albertini u.a. / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches

  • EuG, 07.07.2004 - T-107/01

    Lormines / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-326/09

    Donnelly / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches Altersversorgungssystem

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

  • EuG, 19.10.2007 - T-69/05

    Evropaïki Dynamiki / EFSA

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