Weitere Entscheidung unten: EuG, 29.04.2004

Rechtsprechung
   EuG, 29.04.2004 - T-236/01u.a.   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zahlungsfähigkeit - Kooperation im Verwaltungsverfahren - Zahlungsmodalitäten

  • Europäischer Gerichtshof

    Tokai Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zahlungsfähigkeit - Kooperation im Verwaltungsverfahren - Zahlungsmodalitäten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit ihrer Entscheidung zur Sanktionierung einer wettbewerbswidrigen Absprache im Sektor der Graphitelektroden verhängt hat

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Das EuGH-Urteil SGL Carbon - eine Niederlage für die Verteidigungsrechte im EG-Kartellbußgeldverfahren" von RA Dr. Volker Soyez, original erschienen in: EWS 2006, 389 - 395.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, II-1181



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Wird zitiert von ... (78)  

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04  

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und

    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Die Klägerin kann aus dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht ableiten, dass die Einteilung der an dem Kartell, das Gegenstand der Entscheidung ist, beteiligten Unternehmen in Kategorien allein deshalb grob oder benachteiligend sei, weil die Kommission vorliegend in Ausübung ihres weiten Ermessens eine andere Einteilungsmethode wählte und mit Tranchen von 10 % der Marktanteile drei Kategorien bildete, wobei daran zu erinnern ist, dass sich die Zahl der Marktteilnehmer, die Gegenstand der Entscheidung Graphitelektroden waren, und die Verteilung ihrer Marktanteile vom vorliegenden Fall unterschieden.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Auch hier ist auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen der Sache, zu der das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) ergangen ist, und dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Zahl der betroffenen Marktteilnehmer, der Verteilung der Marktanteile und des Umstands bestehen, dass sich die Kommission in der Sache Graphitelektroden entschieden hatte, eine spezifische arithmetische Methode anzuwenden, die darin bestand, in Tranchen von etwa 5 % der Marktanteile vorzugehen, wobei jede Tranche einem Betrag von etwa 8 Mio. Euro entsprach.

    Das Gericht hat im Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 232) bei seiner Prüfung der Schlüssigkeit dieser Differenzierungsmethode ausgeführt, dass die Kommission, sobald sie sich aus freien Stücken für die Anwendung einer solchen arithmetischen Methode entschieden hat, gegenüber allen Mitgliedern eines Kartells an die Regeln dieser Methode gebunden ist, sofern es für eine Abweichung keine ausdrückliche Rechtfertigung gibt.

    Jedenfalls lässt sich dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht entnehmen, dass das Verhältnis der Ausgangsbeträge, die im Rahmen der Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien festgesetzt werden, nach dem Verhältnis des Marktanteils des "größten" Unternehmens der höheren Kategorie zu dem des "kleinsten" Unternehmens der niedrigeren Kategorie bestimmt werden muss.

    Folglich ist nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 259, und Tokai II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 275).

    Die Kommission war daher berechtigt, in Nr. 1 Teil B Abs. 3 der Leitlinien anzukündigen, dass der Aufschlag bei Verstößen von langer Dauer gegenüber der bisherigen Praxis spürbar erhöht werde, um die Wettbewerbsbeschränkungen, "die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben", wirksam zu ahnden (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 260).

    Es ist festzustellen, dass SGL im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) und Tokai II (oben in Randnr. 52 angeführt) ergangen sind, bereits eine ähnliche Rüge vorgebracht hatte, die das Gericht in den genannten Urteilen zurückwies, was der Gerichtshof in den Rechtsmittelverfahren durch die Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn. 113 bis 118), und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnrn. 109 bis 115) bestätigt hat.

    So ist die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrags durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind, und um auszuschließen, dass diese Unternehmen gegenüber den Unternehmen einen Vorteil erlangen, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 475).

    Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung Verzugszinsen in Höhe von 7, 5 %, 13, 25 % und 13, 75 % gebilligt und ausgeführt, dass die Kommission befugt ist, eine Bezugsgröße zu wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 476 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02  

    Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei

    463 und 464; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 252).

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217).

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (oben in Randnr. 150 angeführtes Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnrn. 406 und 416, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 220 und 222), ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

    Da aus der Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt anhand der Daten für den Weltmarkt bei dem betreffenden Vitaminprodukt (Umsätze oder Marktanteile: vgl. hierzu die obige Prüfung des dritten Klagegrundes) beurteilt hat, da diese Daten bereits zur Festlegung der Ausgangsbeträge der Geldbußen benutzt wurden und da die Zahlen in Bezug auf den Markt des EWR im vorliegenden Kontext irrelevant sind (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 246), ist davon auszugehen, dass Größe und Gesamtressourcen der einzelnen Unternehmen - die zur Erhöhung der Ausgangsbeträge herangezogen wurden - von der Kommission anhand der in der ersten Tabelle von Begründungserwägung 123 enthaltenen Gesamtumsätze im Jahr 2000 ermittelt wurden.

    Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 241 und 243; vgl. auch das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 170, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, und das oben in Randnr. 119 angeführte Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 244).

    Die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße darf daher weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des verurteilten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 110, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 147).

    Daraus folgt u. a., dass die von einem oder mehreren Unternehmen gespielte Rolle des "Anführers" im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Verhältnis zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 291, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 301).

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten der Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung nicht auf Beweise bezieht, die als solche zum Nachweis des Bestehens des Kartells ausreichen; dies zeigt ein Vergleich mit dem Wortlaut von Abschnitt B Buchstabe a der Mitteilung über Zusammenarbeit, der im Gegensatz zu Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung das Adjektiv "ausreichend" enthält (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 70 angeführte Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 362).

    Angesichts des Wortlauts von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über Zusammenarbeit, wonach allein das Unternehmen, das tatsächlich "als erstes" Angaben von entscheidender Bedeutung machte, durch eine wesentlich niedrigere Geldbuße belohnt werden soll (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 70 angeführte Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 365), kann nicht geltend gemacht werden, dass Roche und BASF gemeinsam die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe b für jede der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C und D 3, Beta-Carotin und Carotinoide erfüllten, da den Akten zu entnehmen ist, dass sie solche Angaben nicht zum gleichen Zeitpunkt gemacht haben können.

    Um den Schutz des berechtigten Vertrauens zu gewährleisten, das Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit bei der Klägerin entstehen lassen konnte, hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den angemessenen Umfang der Bußgeldminderung zu ermitteln, die der Klägerin gemäß diesem Abschnitt bei den Zuwiderhandlungen in Bezug auf Beta-Carotin und Carotinoide zu gewähren ist (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 190 angeführte Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission, Randnrn. 162 bis 166, das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnrn. 244, 245, 260 und 261, das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnrn. 144 und 145, und das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 416 bis 418, 440 und 455).

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04  

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dies nicht der Fall sein kann, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt einräumt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003 Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 227, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 108; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

    Drittens ist hervorzuheben, dass die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 217), zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

    An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die drei oben in Randnr. 254 genannten Einwände aufgrund der Rechtsprechung zurückgewiesen wurden, wonach Tatsachen, die ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, als erwiesen anzusehen sind und es dem Unternehmen nicht mehr freisteht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Verteidigungsmittel gegen sie vorzubringen (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 227, Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 108, sowie Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 324 und 326).

    Ferner ist noch hervorzuheben, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen auf das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 84 angeführt) hingewiesen hat, in dem das Gericht, obwohl die Klägerin ausdrücklich eingeräumten Sachverhalt nicht in Frage gestellt hatte, einem Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße stattgegeben und ausgeführt hat, dass die Kommission entgegen den Erwartungen, die sie vernünftigerweise aufgrund der objektiven Zusammenarbeit der Klägerin im Verwaltungsverfahren hegen durfte, gezwungen war, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass die Klägerin sie nicht mehr in Frage stellen werde.

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  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' -

    Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn von der Kommission verlangt würde, bei einem rechtswidrigen Verhalten eines Unternehmens stets zu prüfen, wer der Eigentümer ist, der maßgebenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt, und wenn sie nur gegen diesen Eigentümer eine Sanktion verhängen dürfte (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnrn.

    Insoweit kann nach der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells angesehen werden, dass dieses Unternehmen deutlich seltener als die gewöhnlichen Kartellmitglieder an den Treffen teilnahm (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 343, oben in Randnr. 391 angeführtes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 168, und oben in Randnr. 331 angeführtes Urteil Tokai I, Randnr. 331).

    Zum anderen kann die Tatsache, dass aus einer Zuwiderhandlung kein Vorteil gezogen wurde, keinen mildernden Umstand darstellen, weil die verhängte Geldbuße sonst ihren abschreckenden Charakter verlieren würde (vgl. in diesem Sinn das oben in Randnr. 167 angeführte Urteil FETTCSA, Randnrn. 340 bis 342 und die dort genannte Rechtsprechung, und das oben in Randnr. 331 angeführte Urteil Tokai I, Randnr. 347).

    Die Kommission darf bei der Ausübung ihres Ermessens aber nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung außer Acht lassen, der verletzt ist, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden und eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (oben in Randnr. 333 angeführtes Urteil KTS, Randnr. 237; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 240 und die dort genannte Rechtsprechung, und das oben in Randnr. 331 angeführte Urteil Tokai I, Randnr. 394).

    Auskunftsverlangen, mit denen ein Unternehmen aufgefordert wird, Gegenstand und Ablauf von Treffen, an denen es teilgenommen haben soll, sowie deren Ergebnisse oder Schlussfolgerungen zu schildern, wenn der Verdacht besteht, dass Gegenstand dieser Treffen die Einschränkung des Wettbewerbs war, sind dagegen mit den Verteidigungsrechten unvereinbar, weil solche Auskunftsverlangen das betreffende Unternehmen zwingen können, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zuzugeben (vgl. das oben in Randnr. 539 angeführte Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 71 bis 73 und die dort genannte Rechtsprechung, und das oben in Randnr. 331 angeführte Urteil Tokai I, Randnrn. 402, 403, 406 und 407).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass unter den Faktoren, aus denen die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell erkannt werden kann, berücksichtigt werden kann, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es später in den Markt, der Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen ist, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 168, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 331, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 126).

    Im Allgemeinen entstehen aber Kartelle wie die hier in Rede stehenden dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 345, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 256).

    Was den Antrag der Klägerinnen betrifft, in den Genuss einer Herabsetzung zu kommen, die mindestens derjenigen von BTS gleichwertig ist, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung bei ihrer Beurteilung der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht außer Acht lassen darf, der verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 394 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das oben in Randnr. 185 angeführte Urteil Tokai I, auf das die Klägerinnen sich berufen, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

    Im Übrigen bedeutet, einmal unterstellt, dass eine von einer Gemeinschaftsbehörde getroffene Maßnahme zur Auflösung eines Unternehmens führt, eine derartige Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform, auch wenn sie die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen kann, doch nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 372).

    Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in Randnr. 274 angeführten Faktoren geht (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 195).

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02  

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Kartell u. a. die Zuteilung weltweiter und regionaler Absatzquoten (einschließlich einer europäischen Quote) an die verschiedenen Teilnehmer zum Gegenstand hatte (vgl. Begründungserwägungen 301 und 305 der Entscheidung); aufgrund dessen wäre die Wahl des Umsatzes oder des Marktanteils im EWR auch dann wenig sinnvoll gewesen, wenn sich der geografische Markt des betreffenden Erzeugnisses auf das Gebiet des EWR beschränkt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnrn. 195 bis 200).

    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, Randnrn. 406 und 416, und Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 220 und 222), ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

    Zum Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells ist zum einen festzustellen, dass er sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf Beweise bezieht, die als solche zum Nachweis des Bestehens des Kartells ausreichen; dies zeigt ein Vergleich mit dem Wortlaut von Abschnitt B Buchstabe a der Mitteilung über Zusammenarbeit, der im Gegensatz zu Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung das Adjektiv "ausreichend" enthält (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 362).

    Die Würdigung des Nichtbestreitens des Sachverhalts durch die Klägerin hätte aber in den Erwägungen zur Zusammenarbeit des Unternehmens enthalten sein müssen, so wie sie - abgesehen von Begründungserwägung 148, die den Ablauf des Verwaltungsverfahrens beschreibt - in den Begründungserwägungen 752, 753, 763 und 767 in Bezug auf Merck und Aventis ausdrücklich erwähnt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnrn. 242 und 244, und Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 413 bis 415, 439 und 453).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff-

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission, 265/85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26), wobei eine Verletzung dieses Grundsatzes nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Verwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben hat (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Herabsetzung unter solchen Umständen würde nämlich die Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bemessung der Geldbußen doppelt berücksichtigt (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Tokai II, Randnr. 291, vgl. auch in diesem Sinne Urteil Tokai I, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 341).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ebenso wie in dem Fall, der zum Urteil Tokai I, oben in Randnr. 146 angeführt (Randnr. 341), führte, die Klägerin ihre wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nach dem Eingreifen der amerikanischen Wettbewerbsbehörden und nicht nach dem der Kommission beendete, was die Kommission in Randnr. 311 der Entscheidung aufgrund der eigenen Erklärungen der Klägerin hervorhebt.

    Wie bereits dargelegt, verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 88), und sie kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 410).

    Was die angeblichen Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anbelangt, so darf die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung bei ihrer Beurteilung der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen diesen Grundsatz nicht außer Acht lassen; er ist verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 394 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die defizitäre finanzielle Lage eines betroffenen Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 370 und die dort angeführte Rechtsprechung), was nicht bedeutet, dass sie daran gehindert wäre, dies zu tun.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel

    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 331) kann es etwa ein Anhaltspunkt für die bloß passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell sein, dass es deutlich seltener als die anderen Kartellmitglieder an den Treffen teilnahm (oben in Randnr. 88 zitiertes Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es unabhängig von der Dauer seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung erst verspätet auf dem von dieser betroffenen Markt aufgetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 100) oder dass es ausdrückliche Erklärungen in diesem Sinne seitens der Vertreter von Drittunternehmen gibt, die ebenfalls an der Zuwiderhandlung beteiligt waren (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).

    Im Allgemeinen entstehen Kartelle gerade dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 345).

    Denn im ersten Fall geht es um die Erhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gebiet der Europäischen Union oder im EWR, im zweiten Fall hingegen wird ein Schutz des amerikanischen und kanadischen Marktes angestrebt (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 134 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Denn der bloße Hinweis in der mit den amerikanischen Behörden geschlossenen Vereinbarung, dass das Kartell "in den Vereinigten Staaten und andernorts" ("in the United States and elsewhere") bestanden habe, ist kein Beleg dafür, dass die amerikanischen Behörden bei der Berechnung der Bußgeldhöhe andere Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells berücksichtigten als die, die das amerikanische Hoheitsgebiet betrafen, also insbesondere solche im EWR (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 143).

    Die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße darf daher weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation der Klägerin noch danach ermittelt werden, ob sie die in Drittstaaten außerhalb des EWR geltenden Wettbewerbsregeln beachtet hat (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 146 und 147).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

    Allerdings stehen die Leitlinien, vorausgesetzt, die von der Kommission vorgenommene Auswahl weist keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, dem nicht entgegen, dass solche Umsätze bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts eingehalten werden und wenn die Umstände es erfordern (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 195).

    269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 402).

    Diese Auskunftsbefugnisse der Kommission verstoßen weder gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK noch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 403 und 404).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 406).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Leitlinien für das

    Schließlich ist die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen nicht verpflichtet, für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den Endbeträgen der Geldbußen alle Unterschiede zwischen den betreffenden Unternehmen in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 217).

    Nach der Rechtsprechung muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen zur Festsetzung der Geldbußen in Kategorien einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 496 angeführt, Randnr. 220).

    Daher braucht nicht näher geprüft zu werden, ob der vorliegende Sachverhalt und derjenige anderer Entscheidungen, in denen Strukturkrisen als mildernde Umstände angesehen wurden, tatsächlich vergleichbar sind (Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 496 angeführt, Randnr. 345).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Beurteilung der Kooperation von Mitgliedern eines Kartells den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht außer Acht lassen darf (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 496 angeführt, Randnr. 394 und die dort genannte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-301/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG -

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09  
  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03  

    Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre -

  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04  

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich des Strafklageverbrauchs

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-308/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 - Geldbußen -

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04  

    Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung -

  • EuG, 16.12.2009 - T-239/01  

    Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08  

    Rechtsmittel - Kartell - Gipsplatten - Verfälschung von Beweismitteln -

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08  

    [fremdsprachig]

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03  

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03  

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung,

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05  

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin

  • EuG, 29.04.2004 - T-244/01  
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09  

    KME u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur Festsetzung der

  • EuG, 29.04.2004 - T-246/01  
  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08  

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01  

    Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 - Angemeldete

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03  

    Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Installationsrohre -

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt in der

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien -

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03  

    Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Entscheidung, mit der

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der ein

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung,

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse und 'andere Verschlüsse' -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04  

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8.

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03  

    Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-413/08  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt - Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft -

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung,

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-467/04  

    Gasparini u.a - Justiz und Inneres , Freier Warenverkehr

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07  

    Wettbewerb; Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-286/11  

    Commission / Tomkins - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09  

    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG -

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01  
  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01  
  • EuG, 29.04.2004 - T-252/01  
  • EuG, 29.04.2004 - T-251/01  

Rechtsprechung
   EuG, 29.04.2004 - T-251/01   

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