Weitere Entscheidung unten: EuG, 15.03.2006

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   EuG, 15.03.2006 - T-15/02   

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EuG, 15.03.2006 - T-15/02 (https://dejure.org/2006,2203)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2006 - T-15/02 (https://dejure.org/2006,2203)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2006 - T-15/02 (https://dejure.org/2006,2203)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BASF v Commission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - ...

  • EU-Kommission PDF

    BASF / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - ...

  • EU-Kommission

    BASF / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Judicialis

    Entscheidung 2003/2/EG Art. 3 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BASF / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.3.2006)

    Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei Vitaminkartell nicht belegt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BASF / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung, hilfsweise, Herabsetzung der in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrages (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamins) betreffend den Markt für Vitaminprodukte gegen die Klägerin gemäß Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (70)

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    Fünftens habe die Klägerin außerordentliche Schritte unternommen, um in ihrem Unternehmen das Bewusstsein für die Wettbewerbsregeln und deren Beachtung zu erhöhen; dies unterstreiche ihre Absicht, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 221).

    204 Die Beklagte weist darauf hin, dass das Gericht bestätigt habe, dass die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung einer Geldbuße zu den Faktoren gehöre, die bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung eine Rolle spielten (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 167).

    206 Werden in einer Entscheidung gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft Geldbußen verhängt, so ist bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (oben in Randnr. 146 angeführter Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil PVC II, Randnr. 465, und oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 252).

    So ist z. B. entschieden worden, dass diese Gesichtspunkte als Indizien für den Einfluss herangezogen werden können, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120, das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52, und das oben in Randnr. 212 angeführte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 176), oder, in Einklang mit Nummer 1 Teil A Absatz 5 der Leitlinien, als Indizien für die von dem Unternehmen zu erwartende Kenntnis der Anforderungen und Folgen des Wettbewerbsrechts (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 169).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 241 und 243; vgl. auch das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 170, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, und das oben in Randnr. 119 angeführte Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 244).

    Außerdem ist er etwa 30 % höher als der Umsatz von ABB im Jahr 1997, auf den in der 1998 ergangenen Fernwärmetechnik-Entscheidung (siehe oben, Randnr. 187) und in dem oben in Randnummer 192 angeführten Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission abgestellt wurde.

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    592 Das Gericht habe in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 281) entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Geldbuße verhängt werden könne, Art und Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fielen, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden sei.

    593 Nach der Rechtsprechung könne eine vorzeitige Offenlegung der Geldbuße zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen sei, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 29, und oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil Volkswagen/Kommission, Randnr. 283).

    596 Zweitens müsse nach dem vom Gericht in dem oben in Randnummer 592 angeführten Urteil Volkswagen/Kommission (Randnr. 283) vertretenen Standpunkt die Klägerin nachweisen, dass der Inhalt der Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Preisgabe von Informationen an die Medien nicht stattgefunden hätte.

    Im Übrigen entspricht die Pflicht der Kommission, der Presse keine Auskünfte über die konkret geplante Sanktion zu geben, nicht nur ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 281, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 394 angeführte Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission).

    606 Selbst wenn die Dienststellen der Kommission für diese Preisgabe verantwortlich wären, könnte eine solche Unregelmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. das oben in Randnr. 80 angeführte Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, das oben in Randnr. 593 angeführte Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29, das oben in Randnr. 188 angeführte Urteil vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, Randnr. 58, das oben in Randnr. 592 angeführte Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 283, und das oben in Randnr. 227 angeführte Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 370).

    Denn unabhängig von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung zu erreichen, wenn sich die begangene Unregelmäßigkeit auf ihren Inhalt ausgewirkt hat, könnte der Betroffene mit Erfolg das jeweilige Organ auf Ersatz des ihm infolge dieser Unregelmäßigkeit entstandenen Schadens in Anspruch nehmen (oben in Randnr. 394 angeführtes Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, Randnr. 165).

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 193, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, insbesondere Randnr. 428).

    49 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 194).

    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die in der Entscheidung verhängten Geldbußen tatsächlich angesichts ihrer Höhe eine neue Etappe dieser Politik bedeuten, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Rechtsprechung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen braucht, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängt (oben in Randnr. 48 angeführte Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22, und Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).

    Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 311, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).

    Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 200).

    149 Auch die von der Klägerin angeführten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 303).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 193, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, insbesondere Randnr. 428).

    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die in der Entscheidung verhängten Geldbußen tatsächlich angesichts ihrer Höhe eine neue Etappe dieser Politik bedeuten, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Rechtsprechung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen braucht, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängt (oben in Randnr. 48 angeführte Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22, und Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).

    Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 200).

    Die Summe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen bleibt nämlich auch vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit (592,32 Millionen Euro) weit unter der 10%-Grenze, die sich auf den Gesamtumsatz bezieht (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119), da die Klägerin im Jahr vor Erlass der Entscheidung, dem Jahr 2000, einen Gesamtumsatz von 35 946 Millionen Euro erzielte (vgl. die erste Tabelle in Begründungserwägung 123 der Entscheidung).

    147 Somit steht es der Kommission zwar frei, bei der Festsetzung der Geldbuße den mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielten Umsatz als Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung heranzuziehen, doch darf dieser Zahl keine im Verhältnis zu anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, da die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Umsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, und oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 280).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    80 Insoweit ist zu erwähnen, dass die Kommission in Randnummer 212 Absatz 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 111) u. a. ausführte:.

    Sie muss insoweit nicht nur das Vorbringen der betroffenen Unternehmen zulassen oder zurückweisen, sondern auch die von den Unternehmen vorgebrachten Tatsachen eigenständig prüfen können, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (oben in Randnr. 47 angeführtes Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnrn. 91 und 92, oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 437 und 438, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68).

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts müsse die Kommission die Erforderlichkeit einer Abschreckung bei jedem Unternehmen auf der Grundlage einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes dieses Unternehmens prüfen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 134).

    Außerdem werde die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung einer Geldbuße in dem die Schwere der Zuwiderhandlung betreffenden Teil A von Nummer 1 der Leitlinien erwähnt, und aus dem oben in Randnummer 190 angeführten Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission gehe keineswegs hervor, dass die Abschreckungswirkung bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    212 Im Übrigen liefert nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtumsatz einen, wenn auch näherungsweisen und unvollkommenen, Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft eines Unternehmens (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121; Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176, und vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 61).

    So ist z. B. entschieden worden, dass diese Gesichtspunkte als Indizien für den Einfluss herangezogen werden können, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120, das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52, und das oben in Randnr. 212 angeführte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 176), oder, in Einklang mit Nummer 1 Teil A Absatz 5 der Leitlinien, als Indizien für die von dem Unternehmen zu erwartende Kenntnis der Anforderungen und Folgen des Wettbewerbsrechts (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 169).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    463 und 464; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 252).

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217).

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855).

    Unabhängig vom Grad der Zusammenarbeit dieses Unternehmens besteht sie darin, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (oben in Randnr. 46 angeführte Urteile Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42, und vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, Randnr. 63).

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855).

    Unabhängig vom Grad der Zusammenarbeit dieses Unternehmens besteht sie darin, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (oben in Randnr. 46 angeführte Urteile Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42, und vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, Randnr. 63).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 19.06.1996 - T-134/94

    NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.03.2002 - T-28/99

    Sigma Tecnologie / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 25.02.2003 - T-15/02

    BASF v Commission

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Außerdem hätte die Entscheidung 2003/2 aufgrund der Geschichte und des Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Fall und der Sache Vitamine, oben in Randnr. 39 angeführt, für die Berechnung der Geldbuße von BASF oder die Beurteilung der Frage der Abschreckung nicht herangezogen werden dürfen, da die Kommission nicht erklärt habe, warum sie nicht sämtliche Vitaminkartelle im Rahmen einer einzigen Entscheidung behandelt habe.

    Die Abschreckung stellt somit einen Zweck der Geldbuße dar (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, im Folgenden: Urteil Vitamine, Randnrn.

    Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz für den Einfluss herangezogen werden, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 233 bis 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Frage, in welchem Stadium die Notwendigkeit der Anwendung eines Koeffizienten zur Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße zu beurteilen ist, genügt der Hinweis, dass die Abschreckungserfordernisse dem gesamten Prozess der Ermittlung des Betrags der Geldbuße und nicht nur einem einzelnen Stadium dieses Prozesses zugrunde liegen müssen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 238).

    Somit verpflichtet die Einführung eines Befolgungsprogramms durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht, die Geldbuße aufgrund dieses Umstands zu ermäßigen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 266 und 267).

    Folglich darf die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des mit ihr belegten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass BASF während des Verwaltungsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet hat, wurde von dieser anerkannt und im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 belohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 268).

    Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation des betreffenden Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 488 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Dokument konnte allenfalls und auch nur implizit das weltweite Cholinchloridkartell betreffen, enthielt jedoch keine "Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel ..., die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen", im Sinne von Abschnitt D Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 507).

    Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zur Last gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 501, 502 und 509).

    Die Angaben, die BASF bei dem Treffen am 17. Mai 1999 gemacht zu haben behauptet, versetzten die Kommission demnach zwar in die Lage, Auskunftsverlangen zu stellen oder auch Ermittlungen anzuordnen, die Rekonstruktion und der Nachweis des Sachverhalts blieben jedoch - ungeachtet dessen, dass BASF ihre Verantwortung einräumte - aufgrund des allgemeinen Charakters der gelieferten Auskünfte nach wie vor der Beklagten überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 517).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 63).

    Wie aber bereits entschieden worden ist, können Ausgangsbeträge, die einem so hohen Prozentsatz entsprechen, in Fällen sehr schwerwiegender Zuwiderhandlungen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnrn.

    In dieser Weise ist der allgemeine Ausgangsbetrag für den eindeutig größten Markt, nämlich den Deutschlands, der einem Wert von 576 Mio. Euro entspricht, auf 70 Mio. Euro, derjenige für die beiden nächstkleineren Märkte, die der Niederlande und Belgiens, die einem Wert von 363 Mio. Euro bzw. 254 Mio. Euro entsprechen, auf 55 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro und derjenige für den offensichtlich kleineren luxemburgischen Markt, der einem Wert von 32 Mio. Euro entspricht, auf nur 10 Mio. Euro festgesetzt worden, obwohl die Leitlinien von 1998 für besonders schwere Verstöße vorsehen, dass wegen der Schwere ein Betrag "oberhalb von 20 Mio. [Euro]" anzusetzen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 136).

    Denn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 149).

    Daher muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 220 und 222, BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 157, sowie Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 184).

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 385, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 217, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 150).

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    463 und 464; Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 131).

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 246 angeführt, Randnr. 63).

    In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass sich das Gericht bei der Prüfung, ob eine Aufteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügt, bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, über das die Kommission auf diesem Gebiet verfügt, darauf beschränken muss, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 157, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 184).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist es somit Sache des Klägers, zumindest Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung vorzubringen (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, EU:T:2006:74, Rn. 606).

    Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Kommission in ihrer Beurteilungsfreiheit von einem unangebrachten Gefühl der Solidarität gegenüber ihrem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kollegen beeinflusst wurden (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, EU:T:2006:74, Rn. 610).

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    While it is true that the contested decision contains further developments in that regard, it must be recalled that that decision is not necessarily required to be a replica of the statement of objections (paragraph 729 above) and that the Commission must be able to take into account replies by the undertakings to the statement of objections, including by supplementing, developing or reformulating the arguments in support of the objections which it maintains (see, to that effect, judgments of 10 May 2007 in SGL Carbon v Commission, C-328/05 P, ECR, EU:C:2007:277, paragraph 62, and 15 March 2006 in BASF v Commission, T-15/02, ECR, EU:T:2006:74, paragraph 93 and the case-law cited).
  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 63).

    167 bis 170 ausgeführt, ist die Kommission aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet, die Größe des betroffenen Marktes zu berücksichtigen; sie ist daher erst recht nicht gehalten, diesen Betrag anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134).

    Es ist bereits entschieden worden, dass Ausgangsbeträge, die einen so hohen Prozentsatz ausmachen, in Fällen besonders schwerer Verstöße gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn.

    Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    83 bis 85, und vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 150).

    Im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, hat sich das Gericht nämlich darauf zu beschränken, zu kontrollieren, ob die Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission ohne Weiteres durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, Randnr. 157).

    In dieser Hinsicht muss sich das Gericht bei seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    280 und 281, und vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 128).

    216 bis 221 betont, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 27.06.2012 - T-167/08

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04

    Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuGH, 19.12.2013 - C-586/12

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 15.03.2006 - T-26/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7264
EuG, 15.03.2006 - T-26/02 (https://dejure.org/2006,7264)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2006 - T-26/02 (https://dejure.org/2006,7264)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2006 - T-26/02 (https://dejure.org/2006,7264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Mildernde Umstände - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission PDF

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Mildernde Umstände - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Judicialis

    Entscheidung 2003/2/EG Art. 3 Buchst. f; ; Entscheidung 2003/2/EG Art. 1; ; Entscheidung 2003/2/EG Art. 2; ; EG Art 81; ; EWR-Abkommen Art. 53

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Mildernde Umstände - Mitteilung über Zusammenarbeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung oder hilfsweise Herabsetzung der Geldbuße, die der Klägerin gemäß Artikel 3 der Entscheidung C(2001)3695 endg. der Kommission vom 21. November 2001 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamine) betreffend den Markt der ...

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Kartell u. a. die Zuteilung weltweiter und regionaler Absatzquoten (einschließlich einer europäischen Quote) an die verschiedenen Teilnehmer zum Gegenstand hatte (vgl. Begründungserwägungen 301 und 305 der Entscheidung); aufgrund dessen wäre die Wahl des Umsatzes oder des Marktanteils im EWR auch dann wenig sinnvoll gewesen, wenn sich der geografische Markt des betreffenden Erzeugnisses auf das Gebiet des EWR beschränkt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnrn.

    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    85 Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, Randnrn. 406 und 416, und Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 220 und 222), ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

    156 Zum Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells ist zum einen festzustellen, dass er sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf Beweise bezieht, die als solche zum Nachweis des Bestehens des Kartells ausreichen; dies zeigt ein Vergleich mit dem Wortlaut von Abschnitt B Buchstabe a der Mitteilung über Zusammenarbeit, der im Gegensatz zu Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung das Adjektiv "ausreichend" enthält (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 362).

    242 und 244, und Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    85 Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, Randnrn. 406 und 416, und Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 220 und 222), ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    Ein Unternehmen, das trotz kollusiver Absprachen mit seinen Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise lediglich, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen (Rechtssache T-308/94, Cascades SA/Kommission, Slg. 1998, II-925, [Randnr.] 230).

    104 In Begründungserwägung 728 der Entscheidung hat die Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230) Bezug genommen, in dem das Gericht die Ansicht vertreten hat, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist.

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    Die entscheidende Bedeutung der von der Klägerin gelieferten Beweismittel ergebe sich auch daraus, dass sich die Kommission bei der Beschreibung des Kartells in der Entscheidung fast ausschließlich auf sie gestützt habe (Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 288).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    Ob ein Kartellmitglied die mit den anderen Mitgliedern vereinbarten Maßnahmen mehr oder weniger vollständig durchführt, wirkt sich im Übrigen nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    167 Nach den Urteilen des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-45/98 und T-47/98 (Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 245) und T-48/98 (Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 139) sei von einem vergleichbaren Umfang der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen auszugehen, wenn sie der Kommission im gleichen Stadium des Verwaltungsverfahrens und unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert hätten.
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    63 Auch wenn nämlich die vertikale Integration und der Umfang des Produktsortiments unter Umständen relevante Gesichtspunkte für die Beurteilung des Einflusses, den ein Unternehmen auf dem Markt ausüben kann, darstellen können, die zu den Marktanteilen hinzukommen (vgl. z. B. in Bezug auf die vertikale Integration Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn.
  • EuG, 19.06.1996 - T-134/94

    NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    189 Da sich die fraglichen Angaben auf Zeiträume (bis 1998) beziehen, die schon mindestens sechs Jahre zurückliegen, und auch keinen strategischen Wert haben, ist das Gericht der Ansicht, dass sie nunmehr historischen Charakter erlangt haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537, Randnrn.
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, war die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation der Klägerin im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-9/99, HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 608, und vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-48/00, Corus UK/Kommission, Slg. 2004, II-2325, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-26/02
    508 bis 510, und vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 145).
  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).
  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Itochu/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 73).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, ist festzustellen, ob diese Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn.

    Nach gefestigter Rechtsprechung braucht die Kommission das Vorliegen eines mildernden Umstands in Form der Nichtumsetzung eines Kartells nur anzuerkennen, wenn das Unternehmen, das diesen Umstand geltend macht, nachweisen kann, dass es sich der Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde, und dass es der Vereinbarung auch nicht scheinbar zustimmte und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlasste (Urteile Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 113, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 196).

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Da dieser Gesichtspunkt nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist die Kommission nicht verpflichtet, ihn in allen Fällen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 49).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der beanstandeten Absprachen zu prüfen, ob die vorgebrachten Umstände belegen können, dass sich das betreffende Unternehmen im Zeitraum seiner Teilnahme an den unzulässigen Absprachen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 271 angeführt, Randnr. 113, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

    Somit kann im vorliegenden Fall entgegen der Darlegung der Kommission in ihren Schriftsätzen der Umstand, dass die Klägerinnen eine teilweise Umsetzung bestimmter streitiger Absprachen eingeräumt haben, für sich genommen nicht die Weigerung rechtfertigen, ihnen die geltend gemachten mildernden Umstände zuzugestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 271 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 147).
  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

    Besondere Umstände wie die Merkmale dieses Marktes können jedoch geeignet sein, die Aussagekraft dieser Angaben spürbar zu verringern, und es gebieten, bei der Beurteilung des Einflusses der Unternehmen auf dem Markt andere relevante Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die vertikale Integration und die Breite der Produktpalette (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnrn.

    Zum Zweiten ist in Bezug auf die Rüge der Klägerin, die während der Zusammenkünfte geschlossenen Vereinbarungen seien nicht durchgeführt worden, zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgebrachten Argumente belegen können, dass sie sich im Zeitraum ihrer Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 113).

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Methode, nach der die an einer Vereinbarung Beteiligten, um sie im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge von Geldbußen differenzierend zu behandeln, in Kategorien eingeteilt werden und die im Übrigen vom Gericht, obwohl dabei die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, für grundsätzlich zulässig erklärt worden ist, zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der an einer Vereinbarung Beteiligten in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Angesichts des berechtigten Vertrauens, das aufgrund dieser Regelung möglicherweise bei den zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen entstanden ist, ist die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation von Siemens Österreich und KEG im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

    Angesichts des berechtigten Vertrauens, das aufgrund dieser Regelung möglicherweise bei den zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen entstanden ist, ist die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation von Siemens im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Regelung zu halten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Methode, nach der die an einer Vereinbarung Beteiligten, um sie im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge von Geldbußen differenzierend zu behandeln, in Kategorien eingeteilt werden und die im Übrigen vom Gericht, obwohl dabei die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, für grundsätzlich zulässig erklärt worden ist, zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der an einer Vereinbarung Beteiligten in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

    132 - Vgl. die oben in Fn. 30 angeführten Urteile Tokai Carbon u. a./Kommission (Randnr. 362) und BASF/Kommission (Randnr. 492) sowie das Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission (T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 156); in allen diesen Urteilen ist darauf hingewiesen worden, dass das in Abschnitt B Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit verwendete Adjektiv "ausreichende" in Abschnitt B Buchst. b dieser Mitteilung nicht enthalten ist; siehe auch Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a. /Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02 und T-126/02, T-128/02 und T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Randnr. 692).

    134 - In diesem Sinne Urteil Daiichi Pharmaceutical/Kommission (oben in Fn. 132 angeführt, Randnr. 162).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

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