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   EuG, 29.03.2012 - T-262/07   

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EuG, 29.03.2012 - T-262/07 (https://dejure.org/2012,6331)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2012 - T-262/07 (https://dejure.org/2012,6331)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2012 - T-262/07 (https://dejure.org/2012,6331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Litauen / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer ...

  • EU-Kommission

    Litauen / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtige Entscheidung der Kommission zur Bestimmung von Überschussmengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt osteuropäischer Länder; Nichtigkeitsklage der Republik Litauen gegen die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtige Entscheidung der Kommission zur Bestimmung von Überschussmengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt osteuropäischer Länder; Nichtigkeitsklage der Republik Litauen gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 - Litauen / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 02.10.2009 - T-324/05

    Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-262/07
    Zum Zweck von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte hat das Gericht entschieden, dass es in Bezug auf Zucker insbesondere darum geht, Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu verhindern, vor allem solche, die Auswirkungen auf die Preisbildung haben und die auf die Anhäufung von anormalen Zuckermengen in den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt zur Union zurückzuführen sind (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, Slg. 2009, II-3681, Randnr. 119).

    Die Kommission selbst hat hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Überschussmengen an Zucker ein System der Beseitigung vom Binnenmarkt durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr dieser Überschussmengen eingeführt, wonach nicht der am 1. Mai 2004 als Überschuss angesehene Zucker vom Markt zu nehmen ist, sondern eine entsprechende Menge Zucker, die auch nach diesem Zeitpunkt gekauft oder erzeugt worden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 168 bis 171).

    Diese Menge könnte gegebenenfalls zum Preis des Gemeinschaftsmarkts bei in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen gewerblichen Wirtschaftsteilnehmern oder bei anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft erworben werden (vgl. hierzu Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178).

    Die Beseitigung der Überschüsse ist nämlich geeignet, eine Erhöhung der Nachfrage nach den betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Binnenmarkt zu bewirken und damit die negativen Auswirkungen von Überschüssen auf die Stabilität der betroffenen Märkte ganz oder zum Teil auszugleichen (vgl. zum Zuckermarkt Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178; vgl. auch zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Weidacher, C-179/00, Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-501, I-505, Nr. 55).

    Schließlich lässt sich zwar nicht ausschließen, dass sich eine Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten zur Zahlung eines Geldbetrags an den Gemeinschaftshaushalt als ergänzender Mechanismus im Rahmen eines Systems der physischen Beseitigung der Überschüsse als unerlässlich erweist, um zu gewährleisten, dass die zusätzlichen Kosten, die aufgewandt werden müssen, um möglichen Störungen der Agrarmärkte entgegenzuwirken, die auf nicht nach den Bestimmungen dieses Systems vom Markt genommene Überschüsse zurückzuführen sind, nicht zulasten des Gemeinschaftshaushalts oder der Gemeinschaftserzeuger gehen, sondern zulasten der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 180).

  • EuG, 02.10.2009 - T-300/05

    Zypern / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-262/07
    Schließlich ist zum einen davon auszugehen, dass Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte entgegen der Auffassung der Republik Litauen nicht bestimmt, dass die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Überschüsse selbst zu beseitigen, und dass zum anderen die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr nach der Beitrittsakte im Bereich der GAP zur Durchführung der in der Beitrittsakte festgelegten Bestimmungen eingeräumt sind, über ein weites Ermessen verfügt, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2009, Zypern/Kommission, T-300/05 und T-316/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 100).
  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-262/07
    Da es in diesem Bereich keine unionsrechtliche Definition dafür gibt, was unter "beseitigen" zu verstehen ist, sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, Slg. 1988, 169, Randnr. 9, vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26, und vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-262/07
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt zwar, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-262/07
    Da es in diesem Bereich keine unionsrechtliche Definition dafür gibt, was unter "beseitigen" zu verstehen ist, sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, Slg. 1988, 169, Randnr. 9, vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26, und vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-179/00

    Weidacher

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-262/07
    Die Beseitigung der Überschüsse ist nämlich geeignet, eine Erhöhung der Nachfrage nach den betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Binnenmarkt zu bewirken und damit die negativen Auswirkungen von Überschüssen auf die Stabilität der betroffenen Märkte ganz oder zum Teil auszugleichen (vgl. zum Zuckermarkt Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178; vgl. auch zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Weidacher, C-179/00, Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-501, I-505, Nr. 55).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-262/07
    Da es in diesem Bereich keine unionsrechtliche Definition dafür gibt, was unter "beseitigen" zu verstehen ist, sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, Slg. 1988, 169, Randnr. 9, vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26, und vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17).
  • EuG, 24.03.2017 - T-117/15

    Estland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Mit Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden sind, erklärte das Gericht die ALE-Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass die in dieser vorgesehene Methode zur Beseitigung der ALE-Überschüsse nicht mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vereinbar sei.

    Mit Schreiben vom 2. August 2012 ersuchte die Republik Estland die Generaldirektion (GD) "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" der Kommission, zu den Maßnahmen, die im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), im Bereich der Rückerstattung der Beträge von finanziellen Abgaben, die von den neuen Mitgliedstaaten wegen des Vorliegens von Überschüssen an landwirtschaftlichen Produkten und insbesondere wegen des Vorliegens von Zuckerüberschüssen in den Unionshaushalt gezahlt worden seien, vorgesehen seien.

    Mit an die GD "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" gerichtetem Schreiben vom 18. September 2013 trug die Republik Estland vor, dass sie auf ihr Schreiben vom 2. August 2012 keine vollständige Antwort erhalten habe, präzisierte dessen Inhalt, ergänzte ihre Begründung und beantragte bei der Kommission die Überprüfung und Änderung der Zucker-Entscheidung im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die eine Rückerstattung der gemäß dieser Entscheidung an den Unionshaushalt geleisteten Zahlungen bewirkten.

    Die Kommission trägt vor, zum einen habe die angefochtene Handlung keine Rechtsfolgen gehabt, da die Republik Estland schon vor deren Erlass Schuldnerin der in der Zucker-Entscheidung genannten Beträge gewesen und dies in der Folge auch geblieben sei, und zum anderen enthalte diese Handlung lediglich eine bloße technische Analyse des Einflusses der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), auf die Zucker-Entscheidung.

    Der zweite Teil mit der Überschrift "Antrag der [Republik Estland]" enthält eine detaillierte Begründung, mit der dargetan werden soll, dass die Zucker-Entscheidung nicht mit den - zusammen betrachteten - Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), vereinbar sei.

    Die Republik Estland führt im letzten Absatz dieses Teils aus, dass "eine Überprüfung und Änderung der [Zucker-Entscheidung] ausgehend von einer Auslegung de[r] Rechtsakt[e] der Union, wie sie in [den Urteilen] vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ... vom 29. März 2012, [Tschechische Republik/Kommission] (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, [Litauen/Kommission] (T-262/07, EU:T:2012:171), vorgenommen wurde, geboten [ist], um die Entscheidung in Einklang mit der Bedeutung und der Tragweite [der betreffenden Rechtsakte] zu bringen, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätten verstanden und angewandt werden müssen".

    Zur Rechtfertigung einer solchen Umgehung könne sie sich nicht auf die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), stützen, in denen nur erläutert werde, wie bestimmte Vorschriften vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu verstehen gewesen seien.

    Ferner äußert sich die Kommission zur Begründetheit der Klage und macht geltend, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden könnten.

    Die Republik Estland entgegnet, dass die angefochtene Handlung keine bestätigende Entscheidung sei, da in ihr die Auswirkung von drei neuen Umständen auf die Zucker-Entscheidung, nämlich der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), geprüft werde.

    Im Übrigen tritt die Republik Estland dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), keine wesentlichen Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung seien.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als neue wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), sind nach dem Erlass der Zucker-Entscheidung verkündet worden.

    Es ist nämlich zu beachten, dass sich die Republik Estland für ihren Antrag auf Änderung der Zucker-Entscheidung nicht auf die Verkündung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als solche oder eine mit diesen Urteilen aufgezeigte Tatsache stützt, sondern auf die analoge Anwendung einer rechtlichen Erwägung, die der Unionsrichter in diesen Urteilen vorgenommen hat.

    Was die Urteile vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), anbelangt, ist zum einen festzustellen, dass die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler, die in diesen Urteilen festgestellt wurden und die Nichtigerklärung dieser Entscheidung rechtfertigten und die nach Auffassung der Republik Estland auch der Zucker-Entscheidung anhafteten, schon bei deren Erlass vorlagen und dass die Republik Estland durch nichts daran gehindert war, diese Fehler im Rahmen einer auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gerichteten Klage geltend zu machen.

    Zum anderen wurden mit den rechtlichen Erwägungen, die das Gericht in den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), angestellt hat, nur die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler festgestellt.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), können daher nicht als neue Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

    Nur hilfsweise ist somit zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände angesehen werden können.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), Zweifel an der Richtigkeit der Zucker-Entscheidung aufkommen lassen.

    Jedoch hat die Republik Estland zur Stützung ihres ersten Klagegrundes eine Reihe von Argumenten vorgebracht, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), ergeben soll; diesen Argumenten tritt die Kommission entgegen.

    Insoweit führt die Republik Estland im Wesentlichen aus, eine Gesamtbetrachtung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), zeige, dass die Zucker-Entscheidung den Bestimmungen von Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte zuwiderlaufe.

    Dies sei aber gemäß den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte nicht vereinbar.

    Es ist festzustellen, dass die Republik Estland ihre Argumente kumulativ auf ein zweiteiliges Vorbringen stützt, nämlich zum einen, dass sich aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ergebe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, und zum anderen, dass aus den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, dass die Kommission in Anbetracht dieser Unmöglichkeit von ihr nicht die Zahlung eines finanziellen Beitrags gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung habe verlangen können.

    Daher ist dieses zweiteilige Vorbringen vor dem Hintergrund zu prüfen, dass die Zurückweisung eines seiner Teile genügt, um die Argumente der Republik Estland als unbegründet anzusehen und somit festzustellen, dass sie nicht darzulegen vermocht hat, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung anzusehen sind.

    Da in Anbetracht des kumulativen Charakters des zweiteiligen Vorbringens, auf das die Republik Estland ihre Ansicht stützt, dass die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, die Zurückweisung eines der beiden Teile diese Vorbringens ausreicht, um diese Ansicht zurückzuweisen (siehe oben, Rn. 82), ist festzustellen, dass diese Urteile nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, ohne dass es einer Prüfung des zweiten Teils dieses Vorbringens bedarf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    4 - Es handelt sich um die Rechtssachen T-257/04, Polen/Kommission, T-258/04 Polen/Kommission, T-300/05, Zypern/Kommission, T-316/05, Zypern/Kommission, T-324/05, Estland/Kommission, T-247/07, Slowakei/Kommission, T-248/07, Tschechische Republik/Kommission, und T-262/07, Litauen/Kommission.
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   EuG, 29.03.2012 - T-243/07, T-247/07, T-248/07, T-262/07   

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https://dejure.org/2012,4174
EuG, 29.03.2012 - T-243/07, T-247/07, T-248/07, T-262/07 (https://dejure.org/2012,4174)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2012 - T-243/07, T-247/07, T-248/07, T-262/07 (https://dejure.org/2012,4174)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2012 - T-243/07, T-247/07, T-248/07, T-262/07 (https://dejure.org/2012,4174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Kommission

  • EU-Kommission

    Republik Polen gegen Europäische Kommission.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der den neuen Mitgliedstaaten die Beträge für die Beseitigung der am Tag ihres Beitritts zur Union in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Überschüsse an landwirtschaftlichen Erzeugnissen in ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungen der EU-Beitrittsländer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 - Republik Polen / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

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