Weitere Entscheidung unten: EuG, 22.02.2010

Rechtsprechung
   EuG, 01.12.2004 - T-27/02   

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https://dejure.org/2004,4849
EuG, 01.12.2004 - T-27/02 (https://dejure.org/2004,4849)
EuG, Entscheidung vom 01.12.2004 - T-27/02 (https://dejure.org/2004,4849)
EuG, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - T-27/02 (https://dejure.org/2004,4849)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronofrance / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Kronofrance SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben

  • EU-Kommission

    Kronofrance SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkurrentenklage gegen die Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zu Gunsten der Glunz AG zu erheben; Unmittelbare und individuelle Betroffenheit der Wettbewerberin des durch eine Beihilfe ...

  • Judicialis

    Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben Punkt 3.10.1; ; Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe ... der deutschen Behörden zu Gunsten der Glunz AG zu erheben; ; EGV Art. 230 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kronofrance / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kronofrance / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    Erst im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens sieht der Vertrag eine Verpflichtung der Kommission vor, die Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-158/99, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 57).

    33 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, nach Absatz 3 dieses Artikels fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die die in Absatz 2 festgelegten Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnr. 69).

    23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn.

    50 Das förmliche Prüfverfahren, in dem sich die Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung vollständig über alle Umstände des Einzelfalls unterrichten kann, ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt (Urteil Matra/Kommission, Randnr. 33).

    52 Ist die Kommission hingegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Schlussfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    Erst im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens sieht der Vertrag eine Verpflichtung der Kommission vor, die Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-158/99, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 57).

    33 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, nach Absatz 3 dieses Artikels fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die die in Absatz 2 festgelegten Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnr. 69).

    34 Soll mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer am Ende einer Vorprüfung ergangenen Entscheidung der Kommission die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 88 Absatz 2 EG erwirkt werden, so ist der Kläger bereits dann, wenn er nur Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung ist, als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG anzusehen (Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

    52 Ist die Kommission hingegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Schlussfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    52 Ist die Kommission hingegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Schlussfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    79 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind, dass sie sich aber bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnrn.

  • EuG, 08.10.2002 - T-185/00

    DIE REGELN ÜBER DEN ERWERB VON FERNSEHRECHTEN FÜR SPORTLICHE VERANSTALTUNGEN IM

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    115 Da die Klägerin hingegen nicht beantragt hat, Glunz und der OSB Deutschland GmbH die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit ihrem Streitbeitritt entstanden sind, tragen die Streithelferinnen nur ihre eigenen Kosten (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2002 in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, M6 u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3805, Randnr. 89).
  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    Die Berücksichtigung des Wettbewerbsfaktors solle verhindern, dass durch die Beihilfemaßnahme auf Gemeinschaftsebene ein sektorielles Problem entstehe, das schwerer wiege als das ursprüngliche regionale Problem (Urteil vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/98, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 101).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    Präzisiert die Kommission in Leitlinien, die mit dem Vertrag in Einklang stehen, die Kriterien, die sie für die Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, so führt dies zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die leitenden Regeln, die sie sich selbst auferlegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    79 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind, dass sie sich aber bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnrn.
  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    113 Nach Auffassung des Gerichts ist dem von der Klägerin gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen nicht stattzugeben, da der Antrag im gegenwärtigen Stadium für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zweckdienlich ist (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-311/00, British American Tobacco [Investments]/Kommission, Slg. 2002, II-2781, Randnr. 50).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    Präzisiert die Kommission in Leitlinien, die mit dem Vertrag in Einklang stehen, die Kriterien, die sie für die Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, so führt dies zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die leitenden Regeln, die sie sich selbst auferlegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).
  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.2004 - T-27/02
    Dabei ist es Sache des Gerichts, die Einhaltung dieser Regeln durch die Kommission zu überprüfen (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II-261, Randnr. 77).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 09.09.1999 - T-127/98

    UPS Europe / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 22.02.2010 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten, die die Kommission der Kronofrance SA aufgrund des Urteils des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177, im Folgenden: Urteil Kronofrance), hat das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt und die Kommission dazu verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Antragstellerin zu tragen.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619), die Rechtsmittel gegen das Urteil Kronofrance zurückgewiesen, die zum einen von der Bundesrepublik Deutschland und zum anderen von den Streithelferinnen im Verfahren vor dem Gericht, der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH, eingelegt worden waren.

    Das Urteil Kronofrance ist somit rechtskräftig geworden.

    Mit Schreiben vom 27. November 2008 an die Kommission, das bei dieser am 2. Dezember 2008 einging, beantragte die Antragstellerin die Erstattung eines Betrags von 97 142, 69 Euro für Kosten im Verfahren vor dem Gericht gemäß dem Urteil Kronofrance.

    Das Urteil Kronofrance sei "rechtswidrig", da sich das Gericht "über [die] Grenzen seiner Befugnisse hinweggesetzt" habe, indem es angenommen habe, dass die Klage auf die Durchsetzung von Verfahrensrechten der Antragstellerin im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG gerichtet gewesen sei.

    Die Kommission fügt hinzu, ihres Erachtens sei die angefochtene Entscheidung mit dem Urteil Kronofrance wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers für nichtig erklärt worden.

    17 bis 19 zusammengefassten Ausführungen der Kommission unabhängig davon, dass sie ebenso respektlos wie unzutreffend sind (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt Urteil Kronofrance, Randnrn. 22, 38 bis 45 und 103), sich auf die Richtigkeit der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits durch das in Rede stehende Urteil beziehen, das nach Bestätigung durch das Urteil des Gerichtshofs Deutschland u. a./Kronofrance, oben in Randnr. 4 angeführt, rechtskräftig geworden ist.

    Zum einen nämlich hat die Kommission mehrere Entscheidungen in Anwendung des Multisektoralen Rahmens erlassen, und zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslegung des Multisektoralen Rahmens durch das Urteil Kronofrance auch für die Auslegung der an seine Stelle getretenen Bestimmungen eine gewisse Bedeutung haben kann.

    Was drittens die Schwierigkeiten des Falles und den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände angeht, ist zum einen zu beachten, dass der Wortlaut des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Multisektoralen Rahmens unterschiedlich ausgelegt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance, Randnrn. 89 bis 97) und dass zum anderen die Entscheidungspraxis der Kommission in diesem Bereich widersprüchlich war (Urteil Kronofrance, Randnr. 107).

    Da im Übrigen die Antragstellerin nicht die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den Streitbeitritten verlangt (vgl. Urteil Kronofrance, Randnr. 15, und oben, Randnr. 10), ist die Zeit, die auf die Abfassung ihres Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gegenüber den Streithelferinnen verwendet wurde, nicht zu berücksichtigen.

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

    Erstens hat das Gericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177), die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden für die Glunz AG zu erheben (ABl. C 333, S. 7), nicht in Frage gestellt; in dieser Entscheidung vertrat die Kommission im Anschluss an die Feststellung, dass bei Holzplatten, die schwer und sperrig seien, ein Transport über weite Entfernungen zu kostspielig und der Transportradius daher auf etwa 800 km beschränkt sei, die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt durch den EWR gebildet werde.

    Steht ein Unternehmen innerhalb seiner natürlichen Beschaffungszone mit anderen Unternehmen, deren größere Beschaffungszonen sich mit seiner eigenen überschneiden, in Wettbewerb, so wird sich sein Wettbewerb zu den Unternehmen in seinem Beschaffungsradius tendenziell auf deren natürliche Beschaffungszonen ausweiten, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Kommission eine größere Beschaffungszone als räumlich relevanten Markt ansieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 42).

    Zu diesem Zweck setzt die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität für die meldepflichtigen Vorhaben von Fall zu Fall fest, wobei sie verschiedene Faktoren anwendet, zu denen die regionale Auswirkung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnrn.

    Diese von ihr vorzunehmende Beurteilung des konkret anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten ist maßgebend für die Höhe der Beihilfe, die für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnrn. 39 und 40, und Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 102).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Dabei ist es Sache des Gerichts, die Einhaltung dieser Regeln durch die Kommission zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 95, und Pollmeier Malchow/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 54).

    Im Urteil Kronofrance/Kommission (oben in Randnr. 292 angeführt, Randnr. 89) hat das Gericht festgestellt, dass der Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben in dem von der Kommission vertretenen Sinne so zu verstehen ist, dass bei der Beurteilung des Wettbewerbsfaktors das Kriterium, ob ein schrumpfender Markt vorliegt, nur hilfsweise dann geprüft werden darf, wenn die vorliegenden Daten zum Kapazitätsauslastungsgrad des in Frage stehenden Sektors unzureichend sind.

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Präzisiert die Kommission in Leitlinien, die mit dem EG-Vertrag in Einklang stehen, die Kriterien, die sie für die Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen gedenkt, so führt dies zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die leitenden Regeln, die sie sich auferlegt hat, halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bundesrepublik Deutschland sowie die Glunz AG (im Folgenden: Glunz) und die OSB Deutschland GmbH (im Folgenden: OSB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten von Glunz zu erheben (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, EU:T:2004:348, Rn. 44), vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 73), vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 41), vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 47), vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 69), und Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission (T-321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 41).

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, EU:T:2004:348, Rn. 44), vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 73), vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 41), vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission (T-362/10, EU:T:2014:928, Rn. 47), vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T-353/15, EU:T:2019:434, Rn. 69), und Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission (T-321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    40 - Vgl. z. B. Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 178), vom 22. Februar 2006, Standertskjöld-Nordenstam (T-437/04 und T-441/04, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 28), vom 13. Oktober 2006, Nijs (T-171/05, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 31), vom 13. Juli 2006, Andrieu/Kommission (T-285/04, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 129), vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 30), und vom 19. September 2006, Lucchini/Kommission (T-166/01, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 144).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-75/05

    Kronofrance / Deutschland u.a. - Kostenfestsetzung

    Das Gericht erklärte die streitige Entscheidung mit Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177), für nichtig.
  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

    Er ist im Licht von Art. 87 EG und dem mit diesem verfolgten Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 89).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

    38 und 39), sowie Urteile des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 329), vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 52), und vom 8. November 1990, Barbi/Kommission (T-73/98, Slg. 1990, II-619, Randnr. 42).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-117/09

    Kronoply / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfeantrag, der

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • EuG, 09.09.2015 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

  • EuGH, 11.09.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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Rechtsprechung
   EuG, 22.02.2010 - T-27/02 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28935
EuG, 22.02.2010 - T-27/02 DEP (https://dejure.org/2010,28935)
EuG, Entscheidung vom 22.02.2010 - T-27/02 DEP (https://dejure.org/2010,28935)
EuG, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - T-27/02 DEP (https://dejure.org/2010,28935)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuG, 22.02.2010 - T-27/02
    wegen Festsetzung der Kosten, die die Kommission der Kronofrance SA aufgrund des Urteils des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177, im Folgenden: Urteil Kronofrance), hat das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt und die Kommission dazu verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Antragstellerin zu tragen.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619), die Rechtsmittel gegen das Urteil Kronofrance zurückgewiesen, die zum einen von der Bundesrepublik Deutschland und zum anderen von den Streithelferinnen im Verfahren vor dem Gericht, der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH, eingelegt worden waren.

    Das Urteil Kronofrance ist somit rechtskräftig geworden.

    Mit Schreiben vom 27. November 2008 an die Kommission, das bei dieser am 2. Dezember 2008 einging, beantragte die Antragstellerin die Erstattung eines Betrags von 97 142, 69 Euro für Kosten im Verfahren vor dem Gericht gemäß dem Urteil Kronofrance.

    Das Urteil Kronofrance sei "rechtswidrig", da sich das Gericht "über [die] Grenzen seiner Befugnisse hinweggesetzt" habe, indem es angenommen habe, dass die Klage auf die Durchsetzung von Verfahrensrechten der Antragstellerin im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG gerichtet gewesen sei.

    Die Kommission fügt hinzu, ihres Erachtens sei die angefochtene Entscheidung mit dem Urteil Kronofrance wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers für nichtig erklärt worden.

    17 bis 19 zusammengefassten Ausführungen der Kommission unabhängig davon, dass sie ebenso respektlos wie unzutreffend sind (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt Urteil Kronofrance, Randnrn. 22, 38 bis 45 und 103), sich auf die Richtigkeit der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits durch das in Rede stehende Urteil beziehen, das nach Bestätigung durch das Urteil des Gerichtshofs Deutschland u. a./Kronofrance, oben in Randnr. 4 angeführt, rechtskräftig geworden ist.

    Zum einen nämlich hat die Kommission mehrere Entscheidungen in Anwendung des Multisektoralen Rahmens erlassen, und zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslegung des Multisektoralen Rahmens durch das Urteil Kronofrance auch für die Auslegung der an seine Stelle getretenen Bestimmungen eine gewisse Bedeutung haben kann.

    Was drittens die Schwierigkeiten des Falles und den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände angeht, ist zum einen zu beachten, dass der Wortlaut des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Multisektoralen Rahmens unterschiedlich ausgelegt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance, Randnrn. 89 bis 97) und dass zum anderen die Entscheidungspraxis der Kommission in diesem Bereich widersprüchlich war (Urteil Kronofrance, Randnr. 107).

    Da im Übrigen die Antragstellerin nicht die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den Streitbeitritten verlangt (vgl. Urteil Kronofrance, Randnr. 15, und oben, Randnr. 10), ist die Zeit, die auf die Abfassung ihres Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gegenüber den Streithelferinnen verwendet wurde, nicht zu berücksichtigen.

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 22.02.2010 - T-27/02
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, I-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuG, 22.02.2010 - T-27/02
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619), die Rechtsmittel gegen das Urteil Kronofrance zurückgewiesen, die zum einen von der Bundesrepublik Deutschland und zum anderen von den Streithelferinnen im Verfahren vor dem Gericht, der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH, eingelegt worden waren.

    Mit demselben Urteil hat der Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten in der Rechtssache C-75/05 P sowie die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH zur Tragung der Kosten in der Rechtssache C-80/05 P verurteilt.

  • EuG, 02.06.2009 - T-47/03

    Sison / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 22.02.2010 - T-27/02
    Siebtens sind nach ständiger Rechtsprechung als nicht für das Verfahren notwendig Anwaltshonorare auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 47, Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03 DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.11.2009 - T-23/03

    CAS / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 22.02.2010 - T-27/02
    Somit sind die fünf Anwaltsarbeitsstunden für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils nicht als erstattungsfähig zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. November 2009, CAS/Kommission, T-23/03 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
  • EuGH, 06.01.2004 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 22.02.2010 - T-27/02
    Siebtens sind nach ständiger Rechtsprechung als nicht für das Verfahren notwendig Anwaltshonorare auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 47, Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03 DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2006 - T-146/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER MASSNAHMEN, DIE SPANIEN

    Auszug aus EuG, 22.02.2010 - T-27/02
    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, ist die Antragstellerin im Übrigen als gewerbliches Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig und damit zum Abzug der bei der Zahlung der Honorare ihres Anwalts gezahlten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt, so dass die entsprechenden Beträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. April 2008, Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid et Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-146/03 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 13.06.2012 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission

    En troisième lieu, les heures consacrées à la régularisation de la requête, par l'envoi de documents qui auraient dû être annexés à la requête lors de son introduction, ne sauraient non plus être considérées comme indispensables aux fins de la procédure (voir ordonnance du Tribunal du 22 février 2010, Kronofrance/Commission, T-27/02 DEP, non publiée au Recueil, point 47).
  • EuG, 21.09.2018 - T-449/13

    CEDC International/ EUIPO - Fabryka Wódek Polmos Lancut (WISENT)

    De même, l'heure consacrée à la régularisation de la requête, par l'envoi de documents qui auraient dû être annexés à la requête lors de son introduction, ne saurait non plus être considérée comme indispensable aux fins de la procédure (voir ordonnance du 22 février 2010, Kronofrance/Commission, T-27/02 DEP, non publiée, EU:T:2010:45, point 47).
  • EuG, 21.09.2018 - T-450/13

    CEDC International/ EUIPO - Fabryka Wódek Polmos Lancut (WISENT VODKA)

    De même, l'heure consacrée à la régularisation de la requête, par l'envoi de documents qui auraient dû être annexés à la requête lors de son introduction, ne saurait non plus être considérée comme indispensable aux fins de la procédure (voir ordonnance du 22 février 2010, Kronofrance/Commission, T-27/02 DEP, non publiée, EU:T:2010:45, point 47).
  • EuG, 03.10.2012 - T-568/08

    M6 / Kommission

    De manière liminaire, le Tribunal relève que France Télévisions étant assujettie à la TVA, elle a le droit de récupérer auprès des autorités fiscales la TVA payée sur les biens et les services qu'elle achète, de sorte que les montants correspondants ne doivent pas être pris en compte aux fins du calcul des dépenses récupérables (ordonnance du Tribunal du 22 février 2010, Kronofrance/Commission, T-27/02 DEP, non publiée au Recueil, point 53).
  • EuG, 03.10.2012 - T-573/08

    TF1 / Kommission

    De manière liminaire, il convient de relever que France Télévisions étant assujettie à la TVA, elle a le droit de récupérer auprès des autorités fiscales la TVA payée sur les biens et les services qu'elle achète, de sorte que les montants correspondants ne doivent pas être pris en compte aux fins du calcul des dépenses récupérables (ordonnance du Tribunal du 22 février 2010, Kronofrance/Commission, T-27/02 DEP, non publiée au Recueil, point 53).
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