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   EuG, 22.05.1996 - T-277/94   

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EuG, 22.05.1996 - T-277/94 (https://dejure.org/1996,2491)
EuG, Entscheidung vom 22.05.1996 - T-277/94 (https://dejure.org/1996,2491)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 1996 - T-277/94 (https://dejure.org/1996,2491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der Europäischen Gemein

    Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit staatlicher Beihilfen festgestellt wird - Anträge auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Ablehnung - Nichtigkeitsklage - Entscheidung - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfen der Griechischen Republik an die griechischen Zementhersteller; Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ; Überwachung der Durchführung einer Entscheidung der Kommission; Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens; Rechtslage potentieller Adressaten einer von der ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 175; ; EG-Vertrag Art.93 Absatz 2 Unterabsatz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit staatlicher Beihilfen festgestellt wird - Anträge auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Ablehnung - Nichtigkeitsklage - Entscheidung - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit.

 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    26 Die Kommission nimmt erstens auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, im folgenden: Urteil Boussac) Bezug, um darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Klagemöglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages um eine besondere Form der allgemein in Artikel 169 EG-Vertrag geregelten Klage handele.

    Dem Urteil Boussac, a. a. O., habe ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen als dem vorliegenden Verfahren.

    Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, daß sie der Kommission (und den anderen Mitgliedstaaten) die Aufgabe überträgt, die Einhaltung der von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages erlassenen Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und daß er ihr die Befugnis einräumt, den Gerichtshof unmittelbar, ohne vorprozessuales kontradiktorisches Verfahren, anzurufen (vgl. Urteil Boussac, a. a. O., Randnr. 23).

    67 Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Klage nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 nur eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 des Vertrages, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen (vgl. Urteil Boussac, a. a. O., Randnr. 23).

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    28 Wie der Gerichtshof wiederholt im Hinblick auf Artikel 169 festgestellt habe, sei die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, sondern verfüge vielmehr insoweit über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließe (vgl. z. B. Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit Company/Kommission, Slg. 1989, 291).

    62 Vorausgesetzt, ein solcher Gleichlauf zwischen der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 und der Untätigkeitsklage nach Artikel 175 des Vertrages könnte anerkannt werden, und weiter vorausgesetzt, der gerichtliche Schutz des einzelnen geböte eine weite Auslegung von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages dahin, daß eine natürliche oder juristische Person gegen ein Organ Klage mit dem Vorwurf erheben könnte, es unterlassen zu haben, eine Handlung zu erlassen, deren Adressat sie nicht wäre, die sie jedoch im Falle ihres Erlasses unmittelbar betreffen würde (vgl. Urteil Star Fruit Company/Kommission, a. a. O., und Schlussanträge des Generalanwalts zu diesem Urteil, Slg. 1989, 294, Nr. 13), so wäre zu untersuchen, ob sich die Klägerin oder ihre Mitglieder in einer solchen Situation befinden.

    Sie verfügt im Gegenteil über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (vgl. z. B. Urteil Star Fruit Company/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, und Beschluß Aéroports de Paris/Kommission, a. a. O., Randnr. 43).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    42 Ihre Klagebefugnis ergebe sich im vorliegenden Fall ferner daraus, daß sie als Vereinigung, der nahezu die Gesamtheit der italienischen Zementhersteller angeschlossen sei, im Interesse des Sektors den verschiedenen bei der Kommission eingeleiteten Verfahren und insbesondere dem Verfahren, das zum Erlaß der Entscheidung von 1990 geführt habe, bei dem sie Beteiligte gewesen sei, beigetreten sei (vgl. Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).
  • EuG, 04.07.1994 - T-13/94

    Century Oils Hellas AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    Dieses Ermessen wird weder im Rahmen von Artikel 169 noch im Rahmen von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages durch Anträge einzelner, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, beschränkt (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Kölman/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).
  • EuG, 27.10.1994 - T-32/93

    Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    Die Klägerin wäre also durch die beantragte Handlung jedenfalls nicht unmittelbar betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 41).
  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    Dieses Ermessen wird weder im Rahmen von Artikel 169 noch im Rahmen von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages durch Anträge einzelner, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, beschränkt (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Kölman/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).
  • EuG, 18.09.1992 - T-28/90

    Asia Motor France SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß die Klage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn diese nachweisen kann, daß sie der potentielle Adressat einer Handlung ist, die die Kommission an sie zu richten hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnr. 29).
  • EuGH, 23.02.1995 - C-349/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    Nach dem Erlaß einer Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe festgestellt wird, muß die Kommission nämlich über ein weites Ermessen hinsichtlich der Durchführung dieser Entscheidung verfügen, die komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe aufwerfen kann (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-349/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-343, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    50 Nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, ist eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993 in der Rechtssache C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473).
  • EuG, 23.01.1991 - T-3/90

    Vereniging Prodifarma gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 22.05.1996 - T-277/94
    Demnach gehören weder die Klägerin noch ihre Mitglieder zu den natürlichen oder juristischen Personen, die sich in der Rechtslage potentieller Adressaten einer von der Kommission an sie zu richtenden Handlung befinden (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnrn. 37 und 38).
  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

  • EuG, 16.10.1996 - T-37/94

    Dimitrios Benecos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG - T-128/95 (anhängig)

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Das Verfahren der Überprüfung staatlicher Beihilfen beruhe nämlich - anders als dies bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages der Fall sei, die nach anderen Verfahrensvorschriften erfolge, nach denen der Beschwerdeführer eine wichtige Rolle spiele - auf einem Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 71).
  • EuG, 08.11.2007 - T-234/04

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung seien bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet würden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, grundsätzlich nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegten, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienten, ausschließe (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994, BEUC und NCC/Kommission, T-37/92, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Dezember 2001, Commerzbank/Kommission, T-219/01 R, Slg. 2001, II-3501, Randnr. 33).

    Jedoch reicht es nicht aus, dass ein Gemeinschaftsorgan auf einen Antrag des Adressaten hin an diesen eine Antwort sendet, um diese als Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG einzustufen, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, Urteile des Gerichts AITEC/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 50, und vom 10. April 2003, Alessandrini u. a./Kommission, T-93/00 und T-46/01, Slg. 2003, II-1635, Randnr. 60, Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2004, Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, T-29/03, Slg. 2004, II-2923, Randnr. 29).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).
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