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   EuG, 11.09.2007 - T-28/07   

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EuG, 11.09.2007 - T-28/07 (https://dejure.org/2007,15505)
EuG, Entscheidung vom 11.09.2007 - T-28/07 (https://dejure.org/2007,15505)
EuG, Entscheidung vom 11. September 2007 - T-28/07 (https://dejure.org/2007,15505)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fels-Werke u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Plan Deutschlands zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine ...

  • EU-Kommission PDF

    Fels-Werke u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Fels-Werke u.a. / Kommission

  • Judicialis

    Richtlinie 03/87/EG; ; Richtlinie 96/61/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 230 Abs. 4 EG, §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Zuteilungsgesetz 2007

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 - Fels-Werke u.a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    48 In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, dass sie zu einem abschließend begrenzten Personenkreis gehörten, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung, wonach der bloße Umstand, dass die von einer Maßnahme Betroffenen der Zahl oder selbst ihrer Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden könnten, nicht als Nachweis für die individuelle Betroffenheit dieser Personen ausreiche (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 71, und SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

    Hierbei vermag der Umstand allein, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-3125, Randnr. 53; vgl. auch Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass im Augenblick des Erlasses der beanstandeten Maßnahme die Personen, für die die genannte Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 71).

  • EuG, 12.01.2007 - T-104/06

    SPM / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    48 In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, dass sie zu einem abschließend begrenzten Personenkreis gehörten, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung, wonach der bloße Umstand, dass die von einer Maßnahme Betroffenen der Zahl oder selbst ihrer Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden könnten, nicht als Nachweis für die individuelle Betroffenheit dieser Personen ausreiche (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 71, und SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

    Hierbei vermag der Umstand allein, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-3125, Randnr. 53; vgl. auch Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass im Augenblick des Erlasses der beanstandeten Maßnahme die Personen, für die die genannte Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 71).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    50 Hinsichtlich ihrer individuellen Betroffenheit tragen die Klägerinnen vor, die angefochtene Entscheidung entziehe und entwerte ihnen nach nationalem Recht zustehende individuelle Rechtspositionen und hebe sie somit aus dem Kreis der übrigen, lediglich generell durch diese Entscheidung Betroffenen hervor (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l'exportation des sucres, 88/76, Slg. 1977, 709, Randnrn. 9 bis 12, vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 19, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.

    60 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen die Bestimmungen eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung bestimmte Personen individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere natürliche oder juristische Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 20, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 45).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass im Augenblick des Erlasses der beanstandeten Maßnahme die Personen, für die die genannte Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 71).
  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    Hierbei vermag der Umstand allein, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-3125, Randnr. 53; vgl. auch Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.1975 - 100/74

    CAM SA / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    56 Die Klägerin zu 2 sei auch deshalb individuell betroffen, weil sie einer nach Zahl und Personen bereits feststehenden, nicht mehr erweiterbaren Gruppe angehöre (Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1975, CAM/Kommission, 100/74, Slg. 1975, 1393, Randnrn. 14 bis 18, vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, vom 6. November 1990, Weddel/Kommission, C-354/87, Slg. 1990, I-3847, Randnr. 21, und vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 34).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    48 In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, dass sie zu einem abschließend begrenzten Personenkreis gehörten, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung, wonach der bloße Umstand, dass die von einer Maßnahme Betroffenen der Zahl oder selbst ihrer Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden könnten, nicht als Nachweis für die individuelle Betroffenheit dieser Personen ausreiche (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 71, und SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).
  • EuG, 28.11.2005 - T-94/04

    EEB u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    63 Außerdem kann das bloße Bestehen eines Anspruchs, der möglicherweise durch die angefochtene Entscheidung in Frage gestellt wird, seinen Inhaber nicht individualisieren, wenn feststeht, dass dieser Anspruch in Anwendung einer allgemeinen und abstrakten Vorschrift einer Vielzahl objektiv bestimmter Wirtschaftsteilnehmer gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. November 2005, EEB u. a./Kommission, T-94/04, Slg. 2005, II-4919, Randnrn. 53 bis 55).
  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    50 Hinsichtlich ihrer individuellen Betroffenheit tragen die Klägerinnen vor, die angefochtene Entscheidung entziehe und entwerte ihnen nach nationalem Recht zustehende individuelle Rechtspositionen und hebe sie somit aus dem Kreis der übrigen, lediglich generell durch diese Entscheidung Betroffenen hervor (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l'exportation des sucres, 88/76, Slg. 1977, 709, Randnrn. 9 bis 12, vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 19, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.09.2007 - T-28/07
    50 Hinsichtlich ihrer individuellen Betroffenheit tragen die Klägerinnen vor, die angefochtene Entscheidung entziehe und entwerte ihnen nach nationalem Recht zustehende individuelle Rechtspositionen und hebe sie somit aus dem Kreis der übrigen, lediglich generell durch diese Entscheidung Betroffenen hervor (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l'exportation des sucres, 88/76, Slg. 1977, 709, Randnrn. 9 bis 12, vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 19, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.
  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    19 bis 21, Urteil des Gerichts vom 7. November 1996, Roquette Frères/Rat, T-298/94, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 37, und Beschluss des Gerichts vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, T-28/07, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 60).

    Sie ist daher nicht Teil der Festlegung einer Gemeinschaftspolitik und hat keinen normativen Charakter, sondern gehört im Gegensatz zu Rechtsakten mit Normcharakter, die auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer allgemein anwendbar sind, zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über - hier - staatliche Beihilfen (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Lefebvre/Kommission, 206/87, Slg. 1989, 275, Urteil Roquette Frères/Rat, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 42, und Beschluss Fels-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn. 61 und 63).

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 10.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Veräußerungskürzung; Versteigerung;

    Ein Verständnis dahingehend, die Kommission habe die Zuteilungsgarantien so wie in § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 vorgesehen gebilligt, lässt der eindeutige Wortlaut der Entscheidung nicht zu (EuG, Beschluss vom 11. September 2007 - Rs. T-28/07 - Fels-Werke u.a., Slg. 2007, II-00098 Rn. 68).
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Zum anderen genügt es nicht, dass bestimmte Marktteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Marktteilnehmern in gleicher Weise zu individualisieren, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, Beschlüsse des Gerichts vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, T-28/07, I-0000, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Mai 2004, Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh/Parlament und Rat, T-391/02, Slg. 2004, II-1447, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Die Antragstellerinnen haben nämlich in ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegt, inwieweit ihre Vertriebsrechte durch die negativen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung in besonderer Weise beeinträchtigt würden, und zwar in einer Weise, die sie von jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer der betreffenden Gruppe unterscheiden würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, T-28/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).
  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission (T-28/07, Slg. 2007, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 5609 vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum von 2008 bis 2012 übermittelt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

    53 bis 55, sowie vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, T-28/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).
  • EuG, 29.06.2015 - T-19/13

    Frank Bold / Kommission

    Il convient de relever qu'une décision de la Commission rejetant partiellement un plan national soumis en vertu de l'article 9 de la directive n° 2003/87 est une mesure de portée générale (voir, en ce sens, ordonnances du 11 septembre 2007, Fels-Werke e.a./Commission, T-28/07, EU:T:2007:251, point 59, et Saint-Gobain Glass Deutschland/Commission, point 36 supra, EU:C:2008:207, point 77).
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