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Rechtsprechung
   EuG, 01.02.1994 - T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R, T-541/93 R   

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EuG, 01.02.1994 - T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R, T-541/93 R (https://dejure.org/1994,6525)
EuG, Entscheidung vom 01.02.1994 - T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R, T-541/93 R (https://dejure.org/1994,6525)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 1994 - T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R, T-541/93 R (https://dejure.org/1994,6525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung; Beurteilung der Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung; Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden; Annahme des Angebots einer pauschalen Entschädigung als ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EuGH-Verfahrensordnung Art.104 § 2; ; EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 2187/93 Art. 8

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Jones u.a. / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates - Ausschluß der ehemaligen Empfänger einer Nichtvermarktungsprämie von der Zuteilung einer Milchquote

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    20 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: "Mulder I") und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11; im folgenden: Verordnung Nr. 1371/84) ergänzten Fassung insoweit für nichtig erklärt, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

    22 Im Anschluß an dieses Urteil bestätigten der Rat und die Kommission in einer im Amtsblatt vom 5. August 1992 (ABl. C 198, S. 4) veröffentlichten Mitteilung, daß die Feststellungen des Gerichtshofes in seinem Urteil Mulder II (a. a. O.) für alle Personen gölten, die sich in einer vergleichbaren Situation wie die Kläger in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 befänden; sie verpflichteten sich, bis zum Erlaß der zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes erforderlichen Maßnahmen davon abzusehen, sich gegenüber nach dem 5. August 1992 gestellten Anträgen auf Artikel 43 der Satzung zu berufen, dem zufolge die aus ausservertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses verjähren, das ihnen zugrunde liegt.

  • EuG, 13.05.1993 - T-24/93

    Compagnie Maritime Belge Transport NV gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    45 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-544) ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    32 Nach Ansicht der Antragsteller ergibt sich aus Artikel 43 der Satzung, wie ihn der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81 (Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85) und vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82 (Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: "Birra Wührer II") ausgelegt habe, daß die in Fällen ausservertraglicher Haftung der Gemeinschaft geltende Verjährungsfrist nicht beginnen könne, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfuellt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe.
  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    21 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im folgenden: "Mulder II") hat der Gerichtshof entschieden, daß der Rat und die Kommission verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung erlitten haben.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    20 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: "Mulder I") und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11; im folgenden: Verordnung Nr. 1371/84) ergänzten Fassung insoweit für nichtig erklärt, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    32 Nach Ansicht der Antragsteller ergibt sich aus Artikel 43 der Satzung, wie ihn der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81 (Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85) und vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82 (Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: "Birra Wührer II") ausgelegt habe, daß die in Fällen ausservertraglicher Haftung der Gemeinschaft geltende Verjährungsfrist nicht beginnen könne, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfuellt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe.
  • EuGH - C-202/92 (anhängig)

    Jones / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    1 Mit Klageschrift, die am 18. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache C-202/92), haben David Jones und Mary Jones gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen angeblich durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13; im folgenden: Verordnung Nr. 857/84) entstanden ist.
  • EuGH - C-337/92 (anhängig)

    Garrett / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.1994 - T-278/93
    7 Mit Klageschrift, die am 10. August 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache C-337/92), hat Brian Garrett gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz des ihm angeblich durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 entstandenen Schadens erhoben.
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Er hat hinzugefügt, daß die Frist für den Kläger frühestens zwei Wochen nach dem Erlaß einer Entscheidung über einen anderen Antrag auf einstweilige Anordnung abläuft, die am 1. Februar 1994 ergangen ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichts in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R, Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11).

    Das von ihm eingeleitete Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-20/94 R stehe in engem Zusammenhang mit den Verfahren in den Rechtssachen T-278/93 R, T-554/93 R und T-555/93 R. Der Präsident des Gerichts habe aber in seinem Beschluß vom 25. Januar 1994 auf die gesamte Begründung des vorerwähnten Beschlusses in der Rechtssache T-554/93 R (Abbott Trust u. a./Rat und Kommission) Bezug genommen, in dem der Rat und die Kommission anerkannt hätten, daß Erzeuger, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen pauschalen Entschädigung erfuellten, unzweifelhaft Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden hätten.

    51 Auch mit den von ihm im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R abgegebenen Erklärungen, auf die sich der Kläger berufen habe, könne nicht argumentiert werden.

    56 Im Rahmen dieses Angriffsmittels würden zum einen unzutreffende Zitate verwendet, denn im Beschluß in der Rechtssache T-20/94 R sei nur von einer Übereinstimmung zwischen ihr und der Rechtssache T-554/93 R und nicht der Rechtssache T-555/93 R die Rede.

    Die Aussetzung wurde in bezug auf den Kläger bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach dem Erlaß einer Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-555/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission) angeordnet, in der es ebenfalls um einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 14 ging.

  • EuG, 12.01.1994 - T-554/93

    Entschädigungsleistungen an Milcherzeuger; Anspruch auf Schadensersatz; Antrag

    2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben einige Kläger des Verfahrens zur Hauptsache den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 für einen Zeitraum von drei Wochen ab Verkündung des in der Rechtssache T-555/93 R, Jones u. a./Rat und Kommission, ergehenden Beschlusses beantragt.

    12 In Anbetracht der Anberaumung des Termins für die Anhörung in der Rechtssache T-555/93 R auf den 6. Januar 1994 ist nach Auffassung der Antragsteller davon auszugehen, daß der Beschluß des Präsidenten des Gerichts in dieser Rechtssache nicht ergeht, bevor eine Reihe der Antragsteller bereits eine Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Entschädigungsangebots haben treffen müssen.

    13 Dadurch, daß den Antragstellern der in der Rechtssache T-555/93 R ergehende Beschluß nicht vor Ablauf der Frist für die Annahme oder Ablehnung des Entschädigungsangebots zugänglich sein werde, werde ihnen die Möglichkeit genommen, die Auswirkungen dieses Beschlusses auf ihren eigenen Fall zu bedenken, und sie würden gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die sie womöglich nicht getroffen hätten, wenn sie den Beschluß zur Kenntnis hätten nehmen können.

    16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Reihe von Anträgen auf einstweilige Anordnung, darunter der in der Rechtssache T-555/93 R gestellte Antrag, mit denen die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2187/93 begehrt wird, gegenwärtig anhängig sind.

    19 Aufgrund dessen und vor allem in Anbetracht der befristeten Wirkung der beantragten Anordnung erscheint es im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege gerechtfertigt, als Maßnahme der Sicherung anzuordnen, daß die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehene Frist erst zwei Wochen nach Verkündung des Beschlusses, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-555/93 R abgeschlossen wird, abläuft.

    1) Die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, vorgesehene Frist läuft erst zwei Wochen nach Verkündung des Beschlusses, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-555/93 R abgeschlossen wird, ab.

  • EuG, 13.01.1995 - T-524/93

    Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ; Antrag

    2 Die Kläger sind auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 (McCutcheon u. a./Rat), in der sie die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), beantragen.

    Sie waren auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 R, in der sie die Aussetzung des Vollzugs der genannten Verordnung beantragten.

    Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen.

    9 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß der Rat und die Kommission in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-541/93 R (McCutcheon u. a./Rat), in der die Kläger der vorliegenden Rechtssache Parteien sind, und in den weiteren Parallelsachen (Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission, a. a. O.) im schriftlichen Verfahren erklärt haben, daß der Umstand, daß die Kläger das Entschädigungsangebot angenommen und gegenüber den Organen auf jede weitere Geltendmachung eines Schadens verzichtet hätten, nicht notwendigerweise den Verlust ihrer Ansprüche auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum bedeute, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf hätten, falls das Gericht oder der Gerichtshof die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 über die Verjährungsfrist als rechtswidrig ansehen würde.

  • EuG, 13.01.1995 - T-538/93

    Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger ; Prämienregelung

    2 Die Kläger sind auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 (McCutcheon u. a./Rat), in der sie die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), beantragen.

    Sie waren auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 R, in der sie die Aussetzung des Vollzugs der genannten Verordnung beantragten.

    Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen.

    9 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß der Rat und die Kommission in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-541/93 R (McCutcheon u. a./Rat), in der die Kläger der vorliegenden Rechtssache Parteien sind, und in den weiteren Parallelsachen (Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission, a. a. O.) im schriftlichen Verfahren erklärt haben, daß der Umstand, daß die Kläger das Entschädigungsangebot angenommen und gegenüber den Organen auf jede weitere Geltendmachung eines Schadens verzichtet hätten, nicht notwendigerweise den Verlust ihrer Ansprüche auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum bedeute, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf hätten, falls das Gericht oder der Gerichtshof die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 über die Verjährungsfrist als rechtswidrig ansehen würde.

  • EuG, 13.01.1995 - T-525/93

    Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger; Prämienregelung

    2 Die Kläger sind auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 (McCutcheon u. a./Rat), in der sie die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), beantragen.

    Sie waren auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 R, in der sie die Aussetzung des Vollzugs der genannten Verordnung beantragten.

    Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen.

    9 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß der Rat und die Kommission in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-541/93 R (McCutcheon u. a./Rat), in der die Kläger der vorliegenden Rechtssache Parteien sind, und in den weiteren Parallelsachen (Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission, a. a. O.) im schriftlichen Verfahren erklärt haben, daß der Umstand, daß die Kläger das Entschädigungsangebot angenommen und gegenüber den Organen auf jede weitere Geltendmachung eines Schadens verzichtet hätten, nicht notwendigerweise den Verlust ihrer Ansprüche auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum bedeute, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf hätten, falls das Gericht oder der Gerichtshof die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 über die Verjährungsfrist als rechtswidrig ansehen würde.

  • EuG, 15.07.1994 - T-343/93

    Zulassung als Streithelfer ; Entschädigungsleistungen an Milcherzeuger

    4 Die Kläger sind auch Kläger in der Rechtssache T-541/93 (McCutcheon u. a./Rat), in der sie die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), beantragt haben.

    Ausserdem waren sie Antragsteller in der Rechtssache T-541/93 R, in der sie die Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung beantragt hatten.

    Dieser Antrag auf Aussetzung wurde mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen.

  • EuG, 15.07.1994 - T-281/93

    Anspruch auf Schadensersatz ; Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an

    4 Die Kläger sind auch Kläger in der Rechtssache T-541/93 (McCutcheon u. a./Rat), in der sie die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), beantragt haben.

    Ausserdem waren sie Antragsteller in der Rechtssache T-541/93 R, in der sie die Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung beantragt hatten.

    Dieser Antrag auf Aussetzung wurde mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen.

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

    18 Am 22. Dezember 1993 haben Abbott Trust und 314 weitere Kläger der vorliegenden Rechtssache beantragt, die Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 durch einstweilige Anordnung für einen Zeitraum von drei Wochen ab Erlaß des Beschlusses in der Rechtssache T-555/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission), in der die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2187/93, insbesondere der Artikel 8 und 14 Absatz 4, beantragt war, zumindest aber für den Zeitraum von zwei Monaten ab Eingang des in dieser Verordnung vorgesehenen Entschädigungsangebots auszusetzen.

    In der Rechtssache T-555/93 R ist der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen worden.

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

    Mit Beschluß vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) hat der Präsident des Gerichts den Antrag zurückgewiesen.
  • EuG, 16.12.1994 - T-541/93
    3 Mit Beschluß vom 1. Februar 1994 hat der Präsident des Gerichts diese Anträge auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten (Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R, Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11).
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EuG, 12.06.2003 - T-280/93 (https://dejure.org/2003,85665)
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EuG, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - T-280/93 (https://dejure.org/2003,85665)
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