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   EuG, 10.09.2002 - T-287/01   

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EuG, 10.09.2002 - T-287/01 (https://dejure.org/2002,21257)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2002 - T-287/01 (https://dejure.org/2002,21257)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2002 - T-287/01 (https://dejure.org/2002,21257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bioelettrica / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bioelettrica SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113
    Verfahren - Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel - Klage gegen die einseitige Auflösung eines Vertrages durch die Kommission - Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, der darauf gestützt ist, dass keine Vertragsauflösung ...

  • EU-Kommission

    Bioelettrica SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 238 EG - Schiedsklausel - Programm Thermie - Einseitige Vertragsauflösung durch die Kommission - Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einseitige Auflösung des Vertrages BM 1007/94 IT/DE/UK/PO vom 12. Dezember 1994 über die Durchführung des Vorhabens Energy Farm durch die Kommission; Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm); Faktische Unmöglichkeit der Durchführung des Vorhabens ...

  • Judicialis

    EGV Art. 238; ; Verfahrensordnung Art. 113

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 10.09.2002 - T-287/01
    Sie führt weiter aus, dass ihr Vorbringen zur Haftung der Kommission wegen deren Verhaltens nach Klageerhebung für zulässig erklärt werden müsse, da es eine Erweiterung ihres in der Klageschrift gestellten Antrags auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung der Kommission darstelle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991).
  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

    Auszug aus EuG, 10.09.2002 - T-287/01
    Sie führt weiter aus, dass ihr Vorbringen zur Haftung der Kommission wegen deren Verhaltens nach Klageerhebung für zulässig erklärt werden müsse, da es eine Erweiterung ihres in der Klageschrift gestellten Antrags auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung der Kommission darstelle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991).
  • EuGH, 29.10.1981 - 125/80

    Arning / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.09.2002 - T-287/01
    Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin vor, dass diese in ihrer Gesamtheit von der Kommission zu tragen seien, und zwar nach Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine Partei, selbst wenn sie obsiege, dazu verurteilt werden könne, der anderen Partei die Kosten eines Verfahrens zu erstatten, das sie durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.09.2002 - T-287/01
    Da in der Klageschrift die verschiedenen Gesichtspunkte, die die vertragliche Haftung der Kommission begründeten, genannt seien, müssten die Anträge nicht geändert, sondern nur im Hinblick auf das Verhalten der Kommission nach Einreichung der Klage präzisiert werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749).
  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

    Auszug aus EuG, 10.09.2002 - T-287/01
    Sie führt weiter aus, dass ihr Vorbringen zur Haftung der Kommission wegen deren Verhaltens nach Klageerhebung für zulässig erklärt werden müsse, da es eine Erweiterung ihres in der Klageschrift gestellten Antrags auf Schadensersatz aus vertraglicher Haftung der Kommission darstelle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991).
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   EuG, 20.03.2006 - T-287/01   

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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bioelettrica / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bioelettrica / Kommission

    Klage aufgrund einer Schiedsklausel - Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission, den im Rahmen des Thermie-Programms gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 des Rates (ABl. L 185, S. 1) geschlossenen Vertrag über die Gewährung eines ...

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Wird zitiert von ...

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Schließlich spricht die von der Klägerin geltend gemachte Bedeutung der den Begünstigten gewährten individuellen Vorteile eher für eine Bewahrung dieser Vorteile, um zu vermeiden, dass ihnen ein tatsächlicher und beträchtlicher Schaden entsteht, als für eine Rückforderung, die gegebenenfalls gerechtfertigt sein könnte, wenn der Umfang der schädigenden Wirkungen auf Unionsebene seinerseits beträchtlich wäre, beispielsweise aufgrund der Zahl der Begünstigten und der betroffenen Beteiligungserwerbe, was die Klägerin aber nicht einmal behauptet hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:T:2006:89, Nrn. 428 und 429).
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