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   EuG, 13.12.1990 - T-29/89   

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EuG, 13.12.1990 - T-29/89 (https://dejure.org/1990,6358)
EuG, Entscheidung vom 13.12.1990 - T-29/89 (https://dejure.org/1990,6358)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - T-29/89 (https://dejure.org/1990,6358)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Zulässigkeit - Beurteilung - Verspätung - Schaden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung eines Beamten der Europäischen Gemeinschaft ; Anspruch auf Beurteilungsberichtigung ; Ersatz eines immateriellen Schadens

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 91 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.07.1980 - 6/79

    Grassi / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    15 Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 ist keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage, wenn diese sich gegen eine Beurteilung richtet (siehe unter anderem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 6/79 und 97/79, Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141).
  • EuGH, 26.11.1985 - 42/85

    Cockerill-Sambre / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83, Valsabbia/Kommission, Slg. 1984, 3089, vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223).
  • EuGH, 05.05.1983 - 207/81

    Ditterich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    Der Verwaltung ist hierfür eine angemessene Frist zuzugestehen; eine Überschreitung dieser Frist ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359).
  • EuGH, 12.07.1984 - 209/83

    Ferriera Valsabbia / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83, Valsabbia/Kommission, Slg. 1984, 3089, vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223).
  • EuGH, 14.12.1966 - 3/66

    Alfieri / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    22 Im übrigen trifft jeden Beamten allgemein und insbesondere in dem Verfahren zur Erstellung einer Beurteilung eine Treue- und Mitwirkungspflicht gegenüber seiner Dienstbehörde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66, Alfieri/Parlament, Slg. 1966, 653).
  • EuGH, 06.02.1986 - 173/82

    Castille / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    23 Wie der Gerichtshof schließlich bereits mehrfach entschieden hat, ist die Verspätung bei der Erstellung der Beurteilungen als solche schon deshalb geeignet, dem Beamten zu schaden, weil der Ablauf seiner Laufbahn beeinträchtigt werden kann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen, die ihn angehen, getroffen werden müssen, eine solche Beurteilung fehlt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84, Castille/Kommission, Slg. 1986, 497).
  • EuGH, 18.12.1980 - 156/79

    Gratreau / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    Eine der zwingenden Verpflichtungen der Verwaltung besteht also darin, darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1980 in den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80, Gratreau/Kommission, Slg. 1980, 3943).
  • EuGH, 05.06.1980 - 108/79

    Belfiore / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    Da die Klagefristen zwingenden Rechts sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten sind (siehe unter anderem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769).
  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.1990 - T-29/89
    17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83, Valsabbia/Kommission, Slg. 1984, 3089, vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223).
  • EuGH, 17.12.1992 - C-68/91

    Moritz / Kommission

    32 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom selben Tag in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787) und unter Wiedergabe des wesentlichen Inhalts dieses Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten (Randnr. 48), daß die Verspätung im Beurteilungsverfahren für den Zeitraum 1983 bis 1985 nicht nur auf der verspäteten Erstellung des Beurteilungsvorschlags, sondern auch auf der Verspätung des Klägers bei der Beantwortung dieses Vorschlags beruhe.

    34 Die Kommission macht in erster Linie geltend, daß den Ansprüchen des Rechtsmittelführers die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom selben Tag in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission, a. a. O.) entgegenstehe; mit diesem Urteil sei sein Antrag auf Ersatz des durch die verspätete Erstellung der Beurteilung für den Zeitraum 1983 bis 1985 angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen worden.

    Im übrigen hat der Rechtsmittelführer den Ersatz der beiden Schäden im Rahmen zweier getrennter Verfahren vor dem Gericht (T-20/89 und T-29/89) beantragt, die mit den beiden Urteilen vom 13. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind.

    37 Somit ist das Gericht, indem es den Antrag des Rechtsmittelführers auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch diese Ernennung entstanden sein soll, mit der dem Urteil T-29/89 entnommenen Begründung zurückgewiesen hat, daß dem Rechtsmittelführer durch die verspätete Erstellung seiner Beurteilung durch die Anstellungsbehörde kein Schaden entstanden sei, obwohl es zu dieser Verspätung, wie sie vom Gericht festgestellt worden ist, erst nach der Ernennung des Herrn Engel gekommen ist, nicht auf die in der Rechtssache T-20/89 geltend gemachten Klagegründe und gestellten Anträge eingegangen.

    38 Unter diesen Umständen kann sich die Kommission nicht auf die Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission, a. a. O.) berufen, das in Wirklichkeit einen anderen Rechtsstreit als den betrifft, der dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegt.

  • EuG, 16.12.1993 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Die beiden Rechtssachen wurden unter den Nummern T-20/89 und T-29/89 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    In der Rechtssache T-29/89 wies das Gericht mit Urteil vom 13. Dezember 1990 (Slg. 1990, II-787) die Klage mit der Begründung ab, daß die Anträge des Klägers auf Aufhebung verspätet und seine Schadensersatzanträge jedenfalls deshalb zurückzuweisen seien, weil der Kläger zu der verspäteten Erstellung seiner Beurteilung und damit auch zu der Verspätung, die zu dem behaupteten immateriellen Schaden geführt habe, beigetragen habe.

    Zudem habe der Kläger nicht bewiesen, daß die rechtswidrige Ernennung eines anderen Bewerbers auf die streitige Stelle ihm einen anderen immateriellen Schaden verursacht habe als den, über den das Gericht bereits mit Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89 entschieden habe; das Gericht habe dort die Klage abgewiesen, mit der der Kläger Ersatz des ihm durch die verspätete Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1983°1985 entstandenen immateriellen Schadens begehrt habe.

    Zweitens ist das Gericht der Auffassung, daß dieser vom Kläger behauptete Schaden auf eine andere Ursache zurückgeht als der immaterielle Schaden, dessen Ersatz er in der Rechtssache T-29/89 begehrt und über den das Gericht mit dem genannten Urteil vom 13. Dezember 1990 entschieden hatte, wo es nur um die Verspätung ging, mit der die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1983°1985 erstellt worden war, wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil (Randnr. 35) festgestellt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1992 - C-68/91

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Es bezieht sich hierfür auf das am selben Tag zuvor verkündete Urteil in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission)(28):.

    In der Rechtssache T-29/89 machte der Kläger einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend, da ihm die Beurteilung für den Zeitraum 1983 bis 1985 erst am 7. April 1987 ausgehändigt worden sei.

  • EuG, 13.12.1990 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    45 Das Gericht hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission) darauf hingewiesen, daß nach Artikel 43 des Statuts mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jedes Beamten zu erstellen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

    16: - Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83 (Valsabbia/Kommission, Slg. 1984, 3089), vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85 (Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749), vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85 (Misset/Rat, Slg. 1987, 223) und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787).
  • EuG, 06.07.2004 - T-281/01

    Huygens / Kommission

    44 und 45; Gerichtshof, 18. Dezember 1980, Gratreau/Kommission, 156/79 und 51/80, Slg. 1980, 3943, Randnr. 15; Gerichtshof, 5. Mai 1983, Ditterich/Kommission, 207/81, Slg. 1983, 1359, Randnr. 25; Gericht, 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T-29/89, Slg. 1990, II-787, Randnr. 22; Gericht, 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T-59/96, Slg. ÖD 1997, I-A-109 und II-331, Randnrn.
  • EuG, 28.01.2004 - T-142/01

    OPTUC / Kommission - Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation -

    Daher hat das Gericht, auch wenn die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung nicht die Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T-142/01 erhoben hat, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon/Kommission, Slg. 1967, 488, 497, vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 3, vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787, Randnr. 13).
  • EuG, 01.12.1994 - T-79/92

    Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Diese Erwägungen finden eine Stütze in der ständigen Rechtsprechung, wonach der Verwaltung eine angemessene Frist zur Erstellung der Beurteilung nach dem in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt zuzugestehen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787, Randnr. 21).
  • EuG, 16.07.1992 - T-1/91

    Hilaire Della Pietra gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Daher kann Klage erhoben werden, sobald die Beurteilung als endgültig anzusehen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 3. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 6/79 und 97/79, Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141, vom 19. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 122/79 und 123/79, Schiavo/Rat, Slg. 1981, 473, und vom 15. März 1989 in der Rechtssache 140/87, Bevan/Kommission, Slg. 1989, 701; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787).
  • EuG, 28.05.1997 - T-59/96

    Jean-Louis Burban gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verspätete Erstellung

    L'un des devoirs impérieux de l'administration est donc de veiller à la rédaction périodique de ce rapport aux dates imposées par le statut et à son établissement régulier (voir, notamment, arrêt de la Cour du 18 décembre 1980, Gratreau/Commission, 156/79 et 51/80, Rec. p. 3943, point 15, et arrêt du Tribunal du 13 décembre 1990, Moritz/Commission, T-29/89, Rec. p. II-787, point 21).
  • EuG, 19.09.2000 - T-101/98

    Stodtmeister / Rat

  • EuG, 03.03.1993 - T-58/91

    Dierk Booss und Robert Caspar Fischer gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 09.07.1997 - T-63/96

    Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 26.09.1996 - T-192/94

    Henri Maurissen gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 01.12.1994 - T-54/92

    Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGöD, 15.04.2013 - F-1/12

    Andersen / Rechnungshof

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